Corona-News  

Die neuen Corona Regeln ab dem 03.04.2022, Neues zum Impfstatus, Koalition einigt sich auf weitere Entlastungen für Bürger

01. April 2022

Nach zwei Jahren Pandemie fallen in Bayern nahezu alle Corona-Einschränkungen. Die Staatsregierung hat beschlossen, von der neuen Hotspot-Regelung keinen Gebrauch zu machen und von Sonntag, 3. April an, nur noch einige wenige Corona-Regeln in Kraft zu setzen. Auch hat die Koalition neue Beschlüsse zum Impfstatus auf den Weg gebracht sowie sich auf weitere Entlastungen für Bürger geeinigt. Gerne informieren wir Sie nachfolgend ausführlich über alle Neuerungen.

1. Corona-Regelungen ab Sonntag, 3. April 2022 in Bayern:

Am kommenden Samstag, 02.04.2022 laufen die meisten der derzeit bestehenden Corona-Maßnahmen in Bayern aus. Im Hinblick darauf hat die bayerische Staatsregierung am 29. März 2022 erklärt, dass Bayern weder landesweit noch in einzelnen Regionen von der sog. Hotspot-Regelung Gebrauch machen wird.

Ab Sonntag, 3. April 2022 gilt in Bayern daher Folgendes:

🔸in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Flüchtlingsunterkünften und ähnlichen „vulnerablen Einrichtungen“ gilt weiter eine FFP2-Maskenpflicht; gleiches gilt für den Nah- und Fernverkehr

🔸überall sonst entfällt die Maskenpflicht – insbesondere in Schulen, öffentlichen Innenräumen und im Handel

🔸es besteht weiter die Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen und zur Einhaltung des Hygiene-Abstandes von 1,5 m

🔸2G- oder 3G- Zugangsbeschränkungen entfallen bayernweit

🔸Testpflicht: besteht nur noch in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen für Besucher und Mitarbeiter. Diese benötigen nach wie vor einen aktuellen, negativen Corona-Schnelltest; bei Beschäftigten reichen auch zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind.

🔸Testpflicht in Schulen und Kitas: bleibt zunächst bis Ostern bestehen - wie es danach weitergeht, soll erst später entschieden werden

🔸 Corona Auflagen an sonstigen Arbeitsplätzen (bis einschließlich 25. Mai 2022):

3G, Maskenpflicht und Homeoffice: Die gesetzliche Grundlage für 3G am Arbeitsplatz ist mit dem neuen Infektionsschutzgesetz entfallen.

3G am Arbeitsplatz kann außerhalb von medizinischen und pflegerischen Bereichen nicht mehr angeordnet werden. Es bleibt jedoch die Verpflichtung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber muss daher die Gefährdung beurteilen und ein Hygienekonzept erstellen. Dabei muss er prüfen, ob Maßnahmen wie Maskenpflicht, das Angebot von Tests, Abstandsgebot besonders durch Homeoffice weiterhin gelten sollen.

Mehr Infos finden Sie auch in den FAQ des Bundesarbeitsministeriums unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

2. Impfstatus – „Vollständig geimpft“: Übergangsregelungen bis 30.09.2022

Im Zuge der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes wurden für die Status „vollständig

geimpft/genesen/getestet“ zum 19. März 2022 Legaldefinitionen in § 22 a IfSG aufgenommen. Vor allem in Bezug auf den Status „vollständig geimpft“ gilt es Folgendes zu beachten. Ein solcher liegt grundsätzlich nur vor, wenn:

🔸die zugrundeliegende Impfung muss mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt

sein, welche in der EU zugelassenen sind oder einem Impfstoff, der im Ausland zugelassen ist und der von der Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen

Union zugelassenen Impfstoff ist;

🔸drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

🔸die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.

Bis zum 30.09.2022 gilt eine Übergangsfrist, wonach ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vorliegt.

Ab dem 01.10.2022 besteht ein „vollständiger Impfschutz“ bei zwei Einzelimpfungen nur noch in folgenden Fällen:

1. Die betroffene Person kann einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen und dieser Antikörpertest ist zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte.

2. Die betroffene Person war mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und kann diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

a) beruht auf einem PCR-Test oder

b) ist zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat.

3. Die betroffene Person hat sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und kann diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

a) beruht auf einem PCR-Test und

b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung sind 28 Tage vergangen.

Bis zum 30. September 2022 gelten diese Ausnahmefälle bereits beim Vorliegen einer Einzelimpfung in Verbindung mit den einzelnen Ausnahmen.

3. Koalition einigt sich auf weitere Entlastungen für Bürger

Mit weiteren Entlastungen für Bürger in Deutschland reagiert die Ampel-Koalition auf die stark gestiegenen Energie- und Spritpreise. Geplant sind u. a. eine Energiepreispauschale, ein Einmalbonus zum Kindergeld und eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate.

Energiepreispauschale für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige

Die "Mitte" der Gesellschaft solle schnell, unbürokratisch und sozial gerecht entlastet werden, hieß es in einem Beschlusspapier. Daher solle eine Energiepreispauschale eingeführt werden:

Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1-5 einsortiert ist, soll eine Pauschale von einmalig 300 EUR erhalten. Das Geld wird vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt, bei Selbstständigen wird stattdessen die Steuer-Vorauszahlung gesenkt. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer.

Über den konkreten Ablauf liegen uns noch keinerlei Informationen vor. Wir halten Sie hier natürlich gerne auf dem Laufenden.

Einmalbonus zum Kindergeld

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien ist geplant, schnellstmöglich für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen auszuzahlen. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe

Befristet für drei Monate soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden, um Pendler und Firmen zu entlasten. Ein Tankrabatt, wie von Finanzminister Christian Lindner zunächst vorgeschlagen, kommt dagegen genauso wenig wie ein generelles Tempolimit.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!                                  

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheitsberufe in Bayern: Alles, was Sie jetzt wissen müssen

21. März 2022

Mit unseren Newslettern haben wir bereits über die anstehende einrichtungsbezogene Impfpflicht, die ab dem 16.03.2022 gilt, berichtet. Wir möchten Sie anlässlich der nunmehr geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht über die Handhabung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und etwaiger Meldepflichten informieren. Wie Sie sicherlich auch aus der Presse erfahren haben, soll in Bayern diese Pflicht jedoch langsam und schrittweise um- und durchgesetzt werden.

Wie bereits in den vergangenen Monaten sind Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, die von den Mitarbeitern vorgelegten Nachweise zu kontrollieren und die Kontrollen zu dokumentieren.

Darüber hinaus obliegt es Arbeitgebern der in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, ab dem 16.03.2022, diejenigen Personen dem Gesundheitsamt zu melden, die über keinen anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

1. Welche Einrichtungen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

🔸Krankenhäuser

🔸Einrichtungen für ambulantes Operieren

🔸Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

🔸Dialyseeinrichtungen

🔸Tageskliniken

🔸Entbindungseinrichtungen

🔸Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u. a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen.

🔸Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)

🔸Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

🔸Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

🔸Rettungsdienste

🔸Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V

🔸Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V

🔸Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation

🔸Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.

Apotheken fallen nicht unter die gesetzlich normierten Einrichtungen.

2. Einrichtungsbezogene Impfpflicht: – Gestuftes Verfahren in Bayern

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt am 16. März 2022 in Kraft.

In Bayern wird die Impfpflicht in einem 3-stufigen Verfahren schrittweise umgesetzt:

Stufe 1:

Meldung aller Mitarbeiter, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, beim zuständigen Gesundheitsamt durch die betroffenen Einrichtungen. Die Meldung hat bis spätestens 31. März 2022 zu erfolgen. Die Gesundheitsämter sollen den Betroffenen dann eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken. Eine Meldung ist auch dann unverzüglich vorzunehmen, wenn Genesenennachweise oder Atteste ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben und der Einrichtung innerhalb eines Monats nach Ablauf kein neuer Nachweis vorgelegt wurde.

Stufe 2:

Nach fruchtlosem Verstreichen des Beratungsangebotes erfolgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Stufe 3:

„In letzter Konsequenz - aber nur als Ultima Ratio - kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden“, erklärt das Bayerische Ministerium. „Hierbei wird im Einzelfall jeweils auch die Einrichtung angehört werden, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können“, so Gesundheitsminister

Klaus Holetschek. Nach Aussage des Bayerischen Gesundheitsministerium rechnet dieses damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können.

3. Wann gilt ein Arbeitnehmer als geimpft oder genesen bzw. wann gelten von diesen Eigenschaften Ausnahmen?

Nach § 15a Abs. 2 IfSchG müssen die Arbeitnehmer der obigen Einrichtungen ab Mitte März einen der folgenden Nachweise vorlegen:

🔸Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

🔸einen Genesenen Nachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

🔸eine Ausnahme von der Vorlage der vorstehenden Nachweise gilt, wenn ein Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass er auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

4. Wann liegt ein vollständiger Impfschutz vor?

Was als vollständiger Impfschutz gilt, definiert das Paul-Ehrlich-Institut. Aktuell (Stand März 2022) ist dieser erreicht, wenn mindestens zwei Impfungen erfolgt sind oder Personen einmal genesen sind und über eine Impfung verfügen (egal in welcher Reihenfolge). Wenn bis einschließlich 15. März 2022 lediglich eine erste Impfung nachgewiesen wird, gilt das als nicht erbrachter Nachweis einer vollständigen Impfung und ist dementsprechend zu melden, auch wenn bereits ein Termin zur Zweitimpfung vorliegt. Es ist hierbei aber zu beachten, dass Personen, auf die das zutrifft, im Rahmen der Prüfung die Möglichkeit gegeben wird, einen Nachweis über die Zweitimpfung vorzulegen.

5. Welche Daten müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden?

Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt umfasst folgende Daten:

🔸personenbezogenen Daten im Sinne von § 2 Nr. 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der betroffenen Person

🔸Adressdaten der Einrichtung/des Unternehmens beziehungsweise der jeweiligen Betriebsstätte

🔸Ansprechpartner/in der Einrichtung/des Unternehmens

🔸Grund der Benachrichtigung

➡Nichtvorlage

➡Nichtvorlage nach Gültigkeitsablauf

➡Zweifelhafter Nachweis mit Benennung des Nachweises

➡Benachrichtigungen aufgrund von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Nachweisen sind kurz zu begründen

🔸Darüber hinaus können die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen freiwillig bereits hier erste Angaben zur Personalsituation und dem Aspekt der Versorgungssicherheit in der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Unternehmen übermitteln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche weitere Beteiligung und Anhörung der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen zu Fragen der Versorgungssicherheit im weiteren Verfahren davon unberührt bleibt.

6. Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen?

Um die Meldungen für die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen zu vereinfachen, hat das bayerische Gesundheitsministerium ein Online-Meldeportal für Immunitätsnachweise für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitswesen

eingerichtet. Über das Portal www.impfpflicht-meldung.bayern.de soll die Meldung rechts- und datenschutzsicher möglich sein.

Für die Meldung benötigen die Einrichtungen ein Zertifikat des digitalen Steuerportals Elster. Die Anmeldung im Meldeportal erfolgt über „Mein Unternehmenskonto“ mit einem ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Unternehmenskonto besitzen, können Sie dieses unter www.das-unternehmenskonto.de beantragen. Die Registrierung erfolgt über die Steuernummer Ihrer Einrichtung beziehungsweise Ihres Unternehmens. Bitte beachten Sie, dass Steuerberater grundsätzlich die relevanten Daten via Elster dem Finanzamt zur Verfügung stellen. Hierfür erfolgt aber aufgrund der Bevollmächtigung keine Einzel-registrierung pro Mandant sondern eine Sammelregistrierung über die Kanzlei.

Eine Übersicht über den Registrierungsprozess erhalten Sie unter folgendem Link https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/03/registrierung-und-nutzung-elster-unternehmenskonto.pdf.

Sobald Sie die Aktivierungsdaten elektronisch als auch per Post erhalten haben, können Sie sich die Zertifikatsdatei generieren lassen und downloaden.

Detaillierte Erläuterungen zur Registrierung und Nutzung des digitalen Meldeportals finden sich auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfmeldung).

7. Ist mit sofortigen Maßnahmen durch das Gesundheitsamt bei Meldung eines Mitarbeiters zu rechnen?

Die schrittweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bayern soll dergestalt erfolgen, dass die Gesundheitsämter betroffene Arbeitnehmern eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen sollen, ihre Entscheidung zu überdenken. Auf das Beratungsangebot folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt daraufhin kein Nachweis, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betonte in diesem Zusammenhang auch, dass lediglich in letzter Konsequenz (ultima ratio) ein Betretungsverbot ausgesprochen werden soll. Dabei sollen nach dem Willen des Ministeriums auch Aspekte der Versorgungssicherheit berücksichtigungsfähig sein. Frühestens ab Sommer sollen auch Betretungsverbote ausgesprochen werden können, so das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

8. Wie ist mit Mitarbeitern zu verfahren, die erst nach dem 15.03.2022 eingestellt werden?

Bitte beachten Sie an dieser Stelle auch, dass die obigen Regelungen lediglich für Bestands-Mitarbeiter gelten, d.h. für diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem 16.03.2022 beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Mitarbeiter, die erst ab dem 16.03.2022 eingestellt werden und über keinen gültigen Nachweis verfügen, dürfen nicht tätig und nicht vom Arbeitgeber beschäftigt werden. 

Wer entgegen dieser Regelung Mitarbeiter beschäftigt oder wer in einer der genannten Einrichtungen widerrechtlich tätig wird, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 Euro pro Fall belegt werden. Diese Geldbußen können sowohl gegen den tätig werdenden Beschäftigten als auch gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale,

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Neue Corona-Lockerungen - Die Beschlüsse im Überblick

01. März 2022

 

Bund und Länder haben weitreichende Entscheidungen im Hinblick auf die derzeit geltenden Corona Maßnahmen getroffen. Auch Wirtschaftshilfen und Steuererleichterungen wurden erneut beschlossen. Die wichtigsten Themen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.

1. Eilanträge gegen Impflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Februar 2022 zahlreiche Eilanträge von betroffenen Beschäftigten im Gesundheitswesen abgelehnt. Diese hatten auf ein vorläufiges Aussetzen der Vorschrift geklagt.

Die einrichtungsbezogene Impflicht kann damit rechtlich, wie geplant, zunächst ab dem 15. März 2022 umgesetzt werden.

Allerdings wurde mit der Ablehnung der Eilanträge noch keine Entscheidung über die vielen anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht getroffen. Eine umfassende Prüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.

2. Update zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht:

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat einen Leitfaden zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Gesundheit und Pflege vorgelegt. In der 23-seitigen Handreichung sind alle Einrichtungen und Betroffenen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, detailliert aufgeführt. Arbeitsrechtliche Fragen bleiben jedoch weiter leider unbeantwortet. Nichtsdestotrotz bietet der Leitfaden eine gute Informationsquelle für Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter.

3. Stufenweise Lockerung der Corona-Maßnahmen: Bund und Länder einigen sich

Vergangene Woche haben sich Bund und Länder auf die Rücknahme mehrerer Corona-Maßnahmen in den kommenden vier Wochen bis zum 20. März verständigt. Die Lockerung erfolgen stufenweise. Der genaue zeitliche Fahrplan ist abhängig vom einzelnen Bundesland und davon, wie schnell jeweils die entsprechenden Corona-Verordnungen geändert werden. Einige Länder haben bereits Schritte eingeleitet. Bayern hat bereits am 15. Februar 2022 eine Vielzahl von Lockerungen beschlossen. Die Details erörtern wir Ihnen unter Ziffer 4. Eine Übersicht der jeweiligen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.

🔸Stufe 1: ab dem 17. Februar 2022 von den Ländern umsetzbar

a) Private Zusammenkünfte

Geimpfte und Genesene unterliegen in Bayern seit dem 17. Februar 2022 keinen Kontaktbeschränkungen mehr bei privaten Zusammenkünften. Die Kontaktregeln für Ungeimpfte bleiben dagegen bis auf Weiteres (aktuell bis einschließlich 19. März 2022) unverändert: Sobald auch nur ein Ungeimpfter dabei ist, darf sich ein Haushalt nur mit maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen hier nicht).

b) Zugangsregelungen im Einzelhandel

Als bundesweite Regel soll ab sofort gelten, dass der Zugang im Einzelhandel kontrollfrei möglich ist – nur die Maskenpflicht bleibt; die Entscheidung, ob FFP2-Masken oder OP-Masken, obliegt den Ländern. In den meisten Bundesländern ist dies bereits der Fall - so auch in Bayern.

🔸Stufe 2: ab dem 4. März 2022

a) Gastronomie/Hotellerie

Ab dem 4. März 2022 gilt beim Zugang zur Gastronomie und zu Übernachtungsbetrieben die 3G-Regel – es dürfen dann neben Geimpften und Genesenen auch Ungeimpfte mit einem tagesaktuellen Test in Lokale oder Hotels. Diskotheken und Clubs dürfen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder öffnen. Hier soll aber 2G-Plus gelten – also Test- oder Booster-Nachweis auch bei Geimpften und Genesenen.

b) Großveranstaltungen:

Die zulässige Zuschauerzahl wird ab dem 4. März 2022 erhöht. Stadien dürfen maximal mit 75 % gefüllt werden, höchstens jedoch mit 25.000 Personen. Im Innenbereich sind max. 60 % Auslastung und maximal 6.000 Zuschauer erlaubt. Der Zugang ist zunächst weiterhin auf Genesene und Geimpfte beschränkt.

🔸Stufe 3: Stichtag 20. März 2022

Ab dem 20. März 2022 „sollen alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt“. Mit Ablauf des 19. März 2022 enden daher eine Vielzahl an Regelungen, welche mit dem am 24. November 2021 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze" eingeführt worden waren.

Basisschutzmaßnahmen sollen jedoch weiterhin gelten. Hierzu zählen insbesondere eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen, das Abstands-gebot und allgemeine Hygienevorgaben. Außerdem soll es möglich bleiben, in bestimmten Bereichen Testpflichten vorzusehen sowie den Impf-, Genesenen und Teststatus zu überprüfen. Unabhängig davon haben die Länder den Bund bereits aufgefordert, zeitnah eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es ihnen ermöglicht im „Bedarfsfall“ Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ist bereits in Vorbereitung und soll rechtzeitig vor dem 20. März 2022 zum Abschluss kommen.

Die Pflicht für Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, entfällt ebenfalls ab dem 20. März 2022. Sollte es nicht doch noch zu einer Verlängerung der Maßnahmen im Infektions-schutzgesetz sowie des Arbeitsschutzgesetzes kommen, würde das theoretisch bedeuten, dass auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz ab dem 20. März wegfallen könnte.

Auch die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG, wonach berufstätige Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, eine Entschädigung erhalten, gilt nur noch bis zum 19. März 2022.

4. Corona-Lockerungen in Bayern seit dem 17. Februar 2022:

Das Bayerische Kabinett hat die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen, in folgenden Punkten angepasst:

🔸Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene im privaten Bereich werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.

🔸Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet: Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer; öffentliche und private Veranstaltungen in nicht privaten Räumlichkeiten; Messen, Tagungen, Kongresse; Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Indoor-Freizeiteinrichtungen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

🔸Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen

(z. B. Bundesligaspiele) auf 25.000 Personen (bisher 15.000) angehoben. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen (50 %, im Kulturbereich 75 %) unverändert. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.

🔸3G gilt künftig in folgenden Bereichen: die eigene aktive sportliche Betätigung, der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen; Bibliotheken und Archive; Museen, Ausstellungen; Fitnessstudios, Solarien, Blasorchester, Laienschauspiel.

🔸Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe: Die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf 1 Kunde je 10 m² Ladenfläche entfällt. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt.

🔸Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.

🔸Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.

🔸Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.

🔸Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

🔸Die Geltungsdauer der Verordnung wird rechtzeitig vor ihrem bisherigen Ablaufdatum (23. Februar) bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

5. Genesenen-Status

a) Dauer und elektronische Zertifikate:

Das RKI hat zwischenzeitlich klargestellt, dass der auf 90 Tage verkürzte Genesenen Status ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen betreffe. Für alle übrigen Genesenen gelten weiterhin die 180 Tage.

Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang derzeit Verwirrung bei den elektronisch ausgestellten Zertifikaten. Aus technischen Gründen erhalten Betroffene derzeit nach wie vor ein auf sechs Monate ausgestelltes Zertifikat – egal ob „ungeimpfter Genesener“ oder „Genesener mit Schutzimpfung“. Die verkürzte Geltungsdauer von drei Monaten kann derzeit aus technischen Gründen nicht über das entsprechende EU-Zertifikat abgebildet werden. An der technischen Umstellung wird jedoch bereits gearbeitet. Bei Kontrollen ist hierauf jedoch ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Prüfung des Status obliegt hier nicht der ausstellenden Person, sondern dem zur Prüfung des Nachweises Verpflichteten.

Künftig soll die Entscheidungskompetenz, wer unter welchen Umständen und wie lange als genesen beziehungsweise geimpft gilt, wieder beim Bundesgesundheitsministerium liegen.

b) Verkürzung rechtswidrig?

Zwischenzeitlich haben mehrere Verwaltungsgerichte die Verkürzung des Genesenen Status auf 90 Tage durch das Robert-Koch-Institut als rechtswidrig eingestuft. Über die Dauer des Genesenen Status müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, erklärte das Verwaltungsgericht Berlin. Auch andere Gerichte hatten zuvor bereits ähnlich entschieden.

Aufgrund der Klarstellung des RKI empfehlen wir Arbeitgebern auch weiterhin, die noch bis einschließlich 19. März 2022 geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz, entsprechend mit aufmerksamen Blick auf den Genesenen Status zu überprüfen und im Zweifel ungeimpfte Genesene, deren Status länger als 90 Tage zurückliegt, entsprechend im Rahmen von Homeoffice (soweit möglich) zu beschäftigen oder eben entsprechend täglich zu testen.

6. Kabinett billigt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf zum vierten Corona- Steuerhilfegesetz gebilligt und so weitere Steuererleichterungen für Arbeitnehmer und Unternehmen auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern. Diesen hat das Bundeskabinett fast unverändert als Regierungs-Entwurf beschlossen:

Hier die 8 Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

🔸Für bestimmte Einrichtungen werden die steuerfreien Leistungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt

🔸Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30.6.2022 verlängert, § 3 Nr. 28a EStG

🔸Die Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert

🔸Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird auch bei Anschaffungen in 2022 gewährt

🔸Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert

🔸Die Investitionsfristen i.S.d. § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert

🔸Reinvestitionsfristen i.S.d. § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert

🔸Die Friste zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 wird um weitere 3 Monate verlängert

7. Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen werden verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am Montag, 14. Februar 2022, auf Anfrage mehrere Presseagenturen mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfen für Unternehmen mit Corona bedingten Umsatzeinbrüchen bis 30. Juni 2022 verlängert werden. Die Überbrückungshilfe IV läuft aktuell noch bis 31. März 2022. Zugleich wurde seitens der Politik jedoch bereits signalisiert, dass über den 30. Juni 2022 hinaus keine Verlängerung mehr erfolgen soll.

Antragsberechtigt sollen, wie bislang auch, Unternehmen mit einem Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent sein. Als Vergleichswert dient dabei in der Regel der jeweilige Monat im Vor-Corona-Jahr 2019. Erstattet werden fixe Betriebskosten wie Mieten und Pachten oder Ausgaben für Strom und Versicherungen. Die Förderhöhe ist gestaffelt je nach Höhe des Umsatzeinbruchs.

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Corona-Update: Neue Beschlüsse der Bundesregierung

9. Februar 2022

Bei dem Zusammentreffen von Bund und Länder am 24. Januar 2022 wurde vereinbart, dass die geltenden Corona-Regeln weiterhin Bestand haben sollen. Die weiteren wichtigsten Neuerungen für Sie als Arbeitgeber sowie Ihre Arbeitnehmer haben wir nachfolgend zusammengefasst.

1. PCR-Tests:

PCR-Tests sollen künftig auf Risikogruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden. Der Fokus liegt dabei auf:

🔸vulnerablen Gruppen;

🔸Beschäftigten in Krankenhäusern, in Praxen, in der Pflege und in Einrichtungen der

Eingliederungshilfe;

🔸Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe sowie

🔸Hochrisikopatientinnen und -patienten.

Die praktische Umsetzung der PCR-Test-Priorisierung ist allerdings noch offen. Insbesondere ab wann die Priorisierung gelten soll, wer genau den PCR-Test-Anspruch haben wird, wie das konkret nachgewiesen werden soll und was mit denjenigen ist, die zum Beispiel einen positiven Schnelltest und/oder Symptome haben. Das Bundesgesundheitsministerium wird hierzu mit den Ländern veränderte Testregeln ausarbeiten und entsprechend die Teststrategie sowie die Testverordnung anpassen.

2. Quarantäne und Isolation:

Bund und Länder haben bereits am 7. Januar 2022 die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) geändert. Auch Bayern hat die neuen verkürzten Quarantäne- und Isolationsregeln des Bundes in der Anpassung der Allgemeinverfügung Isolation am 14. Januar 2022 umgesetzt. Damit sind seit dem 15. Januar 2022 folgende Personen, die als enge Kontaktpersonen eingestuft wurden, von der Quarantänepflicht ausgenommen:

🔸Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))

🔸Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)

🔸Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90.Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)

🔸Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit erreichen.

Auch für Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten künftig diese allgemeinen Regeln: sie müssen mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest vorweisen, wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen.

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung können die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beenden. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen oder Maskenpflicht).

Das Bundesgesundheitsministerium und das Robert Koch-Institut werden die Regeln zeitnah anpassen. Bis dahin gelten somit noch die durch Beschluss vom 7. Januar 2022 getroffenen Regelungen.

3. Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld:

Sowohl die Wirtschaftshilfen wie auch die bestehenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine weitere „Verlängerung und eine Erweiterung des Umfangs der Hilfen und Sonderregelungen“ über den März 2022 hinaus hält die Bundesregierung für „erforderlich“ und will diese prüfen.

4. Genesenen-Status: Wer gilt aktuell als genesen?

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat mit Wirkung zum 15. Januar 2022 seine Richtlinien zum Genesenen-Status geändert. Bislang wurde der Genesenen-Nachweis bis zu sechs Monaten nach der Infektion anerkannt. Dieser Zeitraum wurde nun von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt. Ein Genesenen-Nachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:

a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein

UND

b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND

c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

5. Wer gilt aktuell als vollständig geimpft bzw. geboostert?

Als „vollständig geimpft“ (Grundimmunisierung) gelten in Deutschland aktuell (Stand 15. Januar 2022) folgende Personen:

🔸Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes sind zwei Impfstoffdosen (Vektorbasierter Impfstoff Vaxzevria von Astra-Zeneca, Janssen-Cilag International (Johnson & Johnson) sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder Comirnaty von BioNTech) notwendig.

🔸Ein vollständiger Impfschutz besteht mit nur einer einzelnen Impfstoffdosis bei folgenden Personengruppen:

a) Personen, die eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, und bei denen dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall als vollständig geimpft ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.

b) Personen, die gesichert positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet wurden, und bei denen dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall vollständig geimpft ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.1.

c) Personen, die einmal geimpft wurden, und ≥ 4 Wochen nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben. Eine Person gilt in diesem Fall als vollständig geimpft ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Abstrichs.

🔸Als „geboostert“ gelten in Bayern seit dem 12. Januar 2022 folgende Personengruppen:

a) Geimpft-geimpft-geimpft: Alle Personen welche drei Impfdosen erhalten haben, gelten unmittelbar nach der Verabreichung dieser dritten Impfung als „geboostert“ im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV und können auf einen Test bei 2G plus verzichten.

b) Geimpft-geimpft-genesen: Wer nach zweifacher Impfung von einer Corona-Infektion genesen ist, wird den Geboosterten gleichgestellt

c) Genesen-geimpft-geimpft: Ungeimpfte Genesene brauchen eine Impf-Dosis - mindestens drei Monate nach der Erkrankung – um als vollständig geimpft zu gelten. Frühestens nach weiteren drei Monaten können sie eine zweite Spritze als Auffrischungsimpfung Auch sie gelten im Freistaat dann sofort als geboostert.

d) Geimpft-genesen-geimpft: Infiziert sich ein einfach Geimpfter mit Corona, kommt es auf den Zeitpunkt der Erkrankung an. Demnach liegt bei einer Person, die sich mindestens vier Wochen nach Verabreichung der ersten Impfstoffdosis infiziert hat, eine Grundimmunisierung vor. Diese Menschen benötigten zusätzlich nur noch eine weitere Impfung, um als geboostert zu gelten.

🔸Besonderheit: Geimpft mit Johnson & Johnson

Bis zum 15. Januar 2022 reichte für den vollständigen Impfschutz bei einer Impfung mit dem Impfstoff Johnson & Johnson eine einmalige Dosis. Dies ist nicht mehr so. Um als „vollständig geimpft“ zu gelten wird auch hier eine zweite Impfung benötigt. An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen dann als vollständig geimpft.

Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.

Als geboostert galten bis zum 15. Januar 2022 diejenigen, mit einer Johnson & Johnson Impfung plus einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna). Auch dies hat sich geändert. Diese Personengruppe gilt „nur noch“ als vollständig geimpft. Um als geboostert zu gelten benötigt man drei Impfungen, wobei zwei der drei Impfungen mit einem mRnA-Impfstoff erfolgen müssen. Die STIKO empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zu der letzten Impfung.

6. Welcher Nachweis ist für die Erfüllung „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ab dem 15. März 2022 nach § 20 a Infektionsschutzgesetz erforderlich?

Beschäftigte, die ab dem 15. März 2022 der Impflicht nach § 20 a InfSG unterfallen, müssen entweder geimpft oder genesen sein oder durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Impfung vorliegt.

Eine Auffrischungsimpfung ist (derzeit) nicht Voraussetzung für den Status „vollständig geimpft“. Allerdings gilt der Status „vollständig geimpft“ zeitlich (wohl) nicht unbegrenzt. Ab dem 1. Februar 2022 verkürzt die EU die Gültigkeitsdauer des Corona-Impfzertifikats auf 9 Monate. Ob die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats auch auf den Status als „vollständig geimpft“ durchschlägt und ob Deutschland ein entsprechendes Ablaufdatum festlegt, bleibt abzuwarten. Aktuell läuft in Deutschland das digitale Impfzertifikat nach 12 Monaten automatisch ab. Allerdings handelt es sich derzeit nur um ein technisches Ablaufdatum.

7. Möglicher Lohnausfall bei Quarantäneanordnung ohne Booster:

Die Corona-Pandemie hat auch weiter erheblichen Einfluss auf das Arbeitsrecht. Wir möchten die aktuelle Rechtslage für Sie zusammenfassen und Klarheit schaffen:

Laut Bundestag haben auch geimpfte Mitarbeiter ohne Auffrischungsimpfung (Booster) künftig keinen Lohnanspruch mehr, sofern sie in Quarantäne müssen und ihre Arbeitsleistung nicht im Home-Office erbringen können. Grund sei, dass der durch die Quarantäne entstehende Arbeitsausfall vermeidbar sei, sofern man diesen mit einer „öffentlich empfohlenen“ dritten Impfung verhindern hätte können. Aufgrund der aktuellen Empfehlung für eine COVID-19- Auffrischungsimpfung in einem Mindestabstand von drei Monaten zur Grundimmunisierung für alle Personen ab dem 18. Lebensjahr und einem Mindestabstand von drei bis sechs Monaten bei Jugendlichen ab 12 Jahren kommen die Bundestagsjuristen zu dieser neuen Einschätzung.

Sofern nämlich die obersten Landesgesundheitsbehörden eine öffentliche Empfehlung zur COVID-19-Auffrischungsimpfung aussprechen, handelt es sich dabei um eine „öffentlich empfohlene Schutzimpfung“. Das Fehlen der COVID-19-Auffrischungsimpfung würde dann zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den Verdienstausfall führen, sofern durch sie ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermieden werden können.

Bislang gilt diese Regelung nur für Ungeimpfte. Jene haben bei angeordneter Quarantäne keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat - auf Nachfrage mehrerer Presseagenturen - zwischenzeitlich bestätigt, dass Arbeitnehmer/-innen ohne Booster-Impfung künftig keinen Anspruch mehr auf eine Lohnersatzleistung haben werden.

Der zeitliche Ablauf ist allerdings noch unklar. Bis dahin wolle man nach Einzelfall entscheiden, so das Bayerische Gesundheitsministerium - z. B. dahingehend ob eine Auffrischungsimpfung schon möglich gewesen wäre. Stand heute führt das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung somit noch nicht zwingend zum Ausschluss des Entschädigungsanspruches eines Arbeitnehmers bei angeordneter Quarantäne.

Arbeitgeber sollten bei einer angeordneten Quarantäne eines Mitarbeiters daher vorab genau prüfen, ob überhaupt ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht und die Lohnersatzleistung dann ggf. nicht ausbezahlen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber hier keine Erstattung vom Staat erhält. Das Ganze gilt natürlich nur, soweit der Mitarbeiter in Quarantäne weder krank ist/wird oder seine Tätigkeit auch im Homeoffice verrichten kann. Dann besteht, wie bekannt, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. wird der Lohn ganz regulär weiter bezahlt für die verrichtete Arbeit. Wann genau diese neue Regelung in Bayern gelten soll, bleibt abzuwarten.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Entgeltfortzahlung bei Corona und Quarantäne

25. November 2021

Inzwischen hat jeder Erwachsene ein Impfangebot erhalten. Dass der Staat weiterhin die Kosten für Verdienstausfälle bei coronabedingter Quarantäne zahle, sei deshalb nicht mehr zu rechtfertigen. Bund und Länder haben deshalb Ende September 2021 beschlossen, dass ungeimpfte Arbeitnehmer spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung für ihren Verdienstausfall mehr erhalten, wenn sie wegen eines Kontaktes zu Corona-Infizierten in behördlich verordnete Quarantäne müssen.

Bisherige Vergütungsregelung während der Quarantäne

Arbeitnehmer hatten bisher Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine volle Entgeltfortzahlung während der Corona bedingten Quarantäne für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber wiederum konnte nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes die Vergütung nachträglich vom Staat zurückholen. Doch diese Möglichkeit entfällt jetzt in einigen Fällen.

Neuregelung ab dem 01.11.2021 im Einzelnen

🔸 Ab dem 01.11.2021 gibt es für Ungeimpfte in häuslicher Quarantäne keine Lohnfortzahlung mehr.

🔸 Für Geimpfte bleibt es bei der Entgeltfortzahlung wie bisher.

🔸 Ausnahme I: Die Neuregelung gilt allerdings nicht für die meisten Beamten, denn dafür hätten die Besoldungsgesetze geändert werden müssen. Einige Bundesländer werden wohl eine Gleichstellung der Beamten regeln.

🔸 Ausnahme II: Auch Ungeimpfte erhalten während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein medizinisches Attest nachweisen.

🔸 Ausnahme III: Ungeimpfte erhalten auch dann während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn für sie bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine Impfempfehlung – z.B. bei Schwangerschaft – vorgelegen hat.

🔸 Arbeitnehmer, die an Corona erkrankt sind und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten unabhängig vom Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Die Neuregelung ab dem 01.11.2021, die zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheidet, gilt ausdrücklich nur für diese Quarantänefälle. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im arbeitsunfähigen Krankheitsfall bleibt auch für ungeimpfte Arbeitnehmer bestehen. Ob das dauerhaft so bleibt ist jedoch fraglich, da die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Verschulden des Arbeitnehmers nicht greift und beispielsweise bei einer Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eines Ungeimpften die Frage des Verschuldens einer daraus folgenden Corona-Erkrankung auch anders bewertet werden kann.

🔸 Wenn Arbeitnehmer in Quarantäne die Arbeitsleistung vom Home-Office aus erbringen, erhalten sie die Vergütung, unabhängig von ihrem Impfstatus.

Keine Lohnfortzahlung bei Testverweigerung

Arbeitnehmer, die einen Test ablehnen, obwohl der Arbeitgeber einen solchen anordnen durfte, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Falle einer unberechtigten Testverweigerung und Nichtvorlage eines sonstigen "G"-Nachweises bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Dies vor allem aufgrund der nunmehr möglichen Sanktionen. Der Arbeitgeber darf dann die Arbeitsleistung ablehnen und den Arbeitnehmer unbezahlt freistellen. Da der Arbeitnehmer zugleich gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstößt, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen und das Arbeitsverhältnis im einschlägigen Wiederholungsfall unter Umständen sogar kündigen.

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Neue Corona Regeln: Die Beschlüsse im Überblick

 

24. November 2021

 Wir alle hatten gehofft, dass sich unser Leben, und damit auch unsere Arbeit bis zum Jahresende wieder weitestgehend normalisieren würde. Wir sind mitten in einer Pandemie, wir müssen unser Verhalten anpassen, unsere Gewohnheiten ändern. Ausgerechnet zur Adventszeit - die erneut anders sein wird, als wir es bisher gewohnt waren.

Im Einzelnen haben Bund und Länder am 18. November 2021 folgende Regelungen beschlossen:

1. 3G-Regel am Arbeitsplatz und Homeoffice

Zu den Neuerungen zählt die allgemeine 3G-Regel am Arbeitsplatz: Büro, Praxis, Werkstatt und andere Arbeitsstätten dürfen nur noch von geimpften, genesenen oder getesteten Menschen betreten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren, sonst droht ihm ein Bußgeld.

Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst, dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn

sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Ausnahmen sind ausschließlich (a) für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen oder (b) für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte vorgesehen.

Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können. Die Testung beim Arbeitgeber muss entweder in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen. Arbeitgeber müssen zudem weiterhin mindestens 2 (Schnell-) Tests pro Woche anbieten. Dabei gehören die Durchführung der Tests und die anschließende Auswertung mit zur Arbeitszeit. Denn diese pandemiebedingten Verpflichtungen sind Teil der von den Arbeitgebern durchzuführenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Die Arbeitgeber erhalten zudem ein Auskunftsrecht und dürfen Impfnachweis, Genesenennachweis oder aktuellen Test verlangen. Der Arbeitgeber kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.

Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangs-kontrollen ausgenommen werden. Allerdings müssen die Beschäftigten und auch

Arbeitgeber selbst den Impf-/Genesenen-/Testnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren sind noch nicht festgelegt. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig.

Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen nach erfolgter Abmahnung grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, steht ihm auch kein Vergütungsanspruch zu.

Wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) aus ermöglicht werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums. Erfahren Sie hier mehr https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

2. Öffentlicher Nah- und Fernverkehr

Bei der Beförderung in Bussen, S- und U-Bahn sowie in Zügen gilt zusätzlich zur Maskenpflicht nun ebenfalls die 3G-Regel.

3. Hospitalisierungsrate Schwellenwert 3 bis 9

Die Hospitalisierungsrate fußt auf derselben Formel, nach der auch die 7-Tage-Inzidenz berechnet wird. Man benötigt die Anzahl der neu gemeldeten und durch PCR-Test bestätigten Covid-19-Patienten, die in den vergangenen 7 Tagen neu wegen ihrer Erkrankung ins Krankenhaus eingewiesen wurden. Außerdem benötigt man

die Einwohnerzahl des Ortes oder Bundeslandes. Die Formel lautet dann: Anzahl der Krankenhauseinweisungen: durch Einwohnerzahl x 100.000 = Hospitalisierungsinzidenz.

Ab einer Hospitalisierungsrate von über 3 soll in einem Bundesland flächendeckend 2G gelten. Zutritt zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen und Sportveranstaltungen und -ausübungen, Gastronomie und Hotels haben dann nur noch Geimpfte und Genesene.

Ab der Hospitalisierungsrate von 6 ist zusätzlich ein Test (Schnelltest mit Zertifikat oder PCR-Test) nötig – 2G plus. Ausgenommen sind Menschen, die sich nicht impfen lassen können sowie Kinder unter 18 Jahren.

Ab einer Hospitalisierungsrate von 9 soll "von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch gemacht werden". Dazu sollen die Landtage dann Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von bestimmten Einrichtungen beschließen können.

4. Kontrolle von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen

Das Beschlusspapier von Bund und Ländern fordert eine strikte Kontrolle von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Arbeitgeber, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung. Die neuen Beschlüsse weisen ausdrücklich auf, dass die Länder den Bußgeldrahmen ausschöpfen und ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße sanktionieren werden.

5. Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld

Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld weiterhin das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe sowie die Regelungen zur Kurzarbeit um 3 Monate bis zum 31. März 2022 verlängern.

Für betroffene Betriebe des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonwaren im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen.

Weiter wird eine fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, unterstützt.

6. Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Der Bundesrat hat den Regelungen am 19. November 2021 bereits zugestimmt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten – voraussichtlich am 24. November 2021.

7. Verschärfte Regelungen in Bayern

Die Koalition in Bayern bringt eine deutliche Verschärfung der Corona-Regeln auf den Weg. Dabei kommt es unter anderem zu strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Alle Weihnachtsmärkte werden abgesagt, Clubs und Bars müssen schließen. Die Maßnahmen sollen zunächst bis zum 15. Dezember 2021 gelten.

Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Grundsätzlich werden auch die sogenannten 2G und 2G plus-Regeln verschärft und ausgeweitet. So dürfen künftig nur noch Geimpfte und Genesene körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Auch für Hochschulen, Volkshochschulen und Fahrschulen gelten damit die strengeren Maßstäbe. Der Handel bleibt von 2G ausgenommen. Allerdings gilt: Pro Kunde müssen zehn Quadratmeter vorhanden sein.

2G plus, also die Pflicht auch für Geimpfte und Genesene einen Schnelltest vorlegen zu müssen, wird ausgeweitet. Konkret sind alle kulturellen Veranstaltungen betroffen, genauso wie sportliche Veranstaltungen. Es gilt dort eine Obergrenze von 25 Prozent. Das gilt auch für alle Freizeiteinrichtungen und Messen.

In Regionen mit besonders hohen Inzidenzen kündigte Ministerpräsident Söder an, fast alles zu schließen: Gastronomie, Hotels, Sport, Kultur, Friseure – alles über eine Dauer von drei Wochen.

Damit bewahrheitet sich auch hier das Motto, was in der aktuellen Situation generell hilft zu beherzigen: „Behalten wir den Blick nach vorne!“

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Verlängerung und Neuregelung der Corona – Arbeitsschutzverordnung

7. September 2021

 

 Am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett die Arbeitsschutzverordnung - mit Blick auf die nach wie vor andauernde Corona-Pandemie - für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten zunächst bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

1. Welche Maßnahmen und Pflichten gelten für Arbeitgeber auch weiterhin?

🔸 Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

🔸 Der Arbeitgeber ist zum Angebot von kostenlosen Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche für Mitarbeiter in Präsenz verpflichtet.

🔸 Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Auch wenn weder durch die Verordnung noch durch das Infektionsschutzgesetz eine tatsächliche Verpflichtung hierzu besteht, so ist der Arbeitgeber aus diesen Gründen allerdings weiterhin dazu angehalten, Home-Office als Möglichkeit zur Kontaktreduzierung anzubieten.

🔸 Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

🔸 Sofern die übrigen Maßnahmen (wie zum Beispiel 1,5 m Abstand) keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen.

2. Was wurde im Rahmen der Verlängerung der Corona- Arbeitsschutzverordnung neu geregelt?

Ab dem 10. September 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten zum einen über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung wie auch über die Möglichkeit einer Impfung gegen Corona zu informieren.

Darüber hinaus sind Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihre Beschäftigten zur Wahrnehmung eines Impftermins während der Arbeitszeit freizustellen sowie Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Aus dem aktuellen Wortlaut der Verordnung ist davon auszugehen, dass die Freistellung dabei unter Fortzahlung der Vergütung zu erfolgen hat.

Hier wird unter Juristen bereits rege diskutiert, ob die Arbeitsschutzverordnung als bloße Verordnung überhaupt rechtlich eine solche „Vergütungspflicht“ regeln kann bzw. darf. Dies bleibt abzuwarten. Derzeit gibt es hierzu jedoch noch keinerlei Rechtsprechung oder weiterführende Stimmen in der Literatur, so dass die durch die neue Arbeitsschutzverordnung vorgesehene bezahlte Freistellung zur Wahrnehmung eines Impftermins vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

3. Kein Fragerecht des Arbeitgebers im Hinblick auf den Impf- oder Genesenenstatus

Auch durch die neue Verordnung erhalten Arbeitgeber nicht das Recht, von ihren Mitarbeitern Auskunft über den Impf- oder Genesenenstatus zu erhalten. Das Arbeitsrecht lässt dies grundsätzlich nicht zu. Dies wird seitens der Arbeitgeber derzeit enorm kritisiert, da die Umsetzung der Hygieneschutzmaßnahmen dadurch erheblich erschwert wird.

ABER: In § 2 ArbSchVO-E findet sich jedoch erstmals eine Regelung, wonach Arbeitgeber die Information, wer von ihren Mitarbeitern geimpft ist, zumindest im Rahmen der Festlegung und Umsetzung des betrieblichen Infektionsschutzes verwenden dürfen. Wenn die Kenntnis also vorhanden ist, ist diese auch verwendbar.

Was ein tatsächliches Fragerecht des Arbeitsgebers anbelangt, so ist derzeit davon auszugehen, dass auch dieses Thema im Laufe der nächsten Tage durch die Bundesregierung allerdings kurzfristig geklärt wird. Ein zumindest vorübergehendes Auskunftsrecht des Arbeitgebers steht hier zur Diskussion. Ebenso wie z.B. die Einführung der 3G-Regel an Arbeitsplätzen mit hohem Ansteckungsrisiko, wie in Krankenhäusern oder Arztpraxen. Hier sollen dann die Arbeitgeber das Recht haben, einen Nachweis von ihren Mitarbeitern zu verlangen, ob diese geimpft, genesen oder aber getestet sind.

Selbstverständlich werden wir sie weiterhin kurzfristig über die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich informieren.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Eilmeldung: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig

19. August 2021

Wir möchten es nicht versäumen, Sie über den neuesten, heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu informieren.

Wir Bürger zahlen jährlich bis zu sechs Prozent Zinsen auf Steuernachforderungen – zu viel, laut Bundesverfassungsgericht. Vergleichbares gilt aber natürlich auch für Steuererstattungen, was wir Bürger jedoch zumindest gefühlt nur selten „genießen“ können.

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase für den Zeitraum ab 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen wie auch auf -erstattungen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Bis zum Jahr 2018 sei demnach das bisherige Recht noch anwendbar. Ab 2019 dürften Zinsen damit nicht mehr entsprechend berechnet werden. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.

Rückzahlungen vom Finanzamt wird es damit nur in Fällen geben, in denen ab 2019 Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Gleiches gilt für Erstattungen. Hier kann es vorkommen, dass Steuerzahler im Einzelfall die durch den Zinsertrag in der Vergangenheit erhöhten Summen anteilig zurückzahlen müssen.

Wegen der unklaren Rechtslage hatten die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 nur vorläufig festgesetzt. Das heißt, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

Das Bundesfinanzministerium teilte mit, das Gericht habe „Rechtsklarheit geschaffen“ und dem Gesetzgeber einen „belastbaren Handlungs- und Gestaltungsspielraum aufgezeigt“. Das Ministerium werde zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen treffen, um die Neuregelung und die Entscheidung bis zum 31. Juli 2022 umzusetzen.

Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden und informieren Sie aktuell! Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns!

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Neuerungen bei der Überbrückungshilfe III

03. August 2021

Am 30.06.2021 wurden Änderungen an den FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe und Neustarthilfe vorgenommen. Diese Änderungen gelten für alle Anträge (also auch für diejenigen, die bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden). Die Änderungen betreffen auch den Umfang der förderfähigen Kosten. Anbei haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen, welche die förderfähigen Fixkosten betreffen, zusammengestellt:

1. Position 6: Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.

Hinweis: Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung z.B. modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden.

Seit dem 30.06.2021 explizit nicht mehr förderfähig sind:

  • Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
  • Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.

2. Position 14: Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Seit dem 30.06.2021 explizit nicht mehr förderfähig sind:

  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
  • Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

Diese Kosten können im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr geltend gemacht werden.

Beispiele zu den Ausgaben für Hygienemaßnahmen

Folgende Maßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen, die unter die Positionen 14 (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen) und 16 (Ausgaben für Hygienemaßnahmen) fallen.

Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.  

Beispiele für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Position 14

  • Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
  • Teilung von Räumen
  • Absperrungen oder Trennschilder
  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)

Beispiele für Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Position 16

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

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Die neuen Regelungen zum Home-Office

02. Februar 2020

Mit der seit 27. Januar 2021 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neue Vorgaben für das Arbeiten von zu Hause aufgestellt. Sinn und Zweck dieser - vorerst bis zum 15. März 2021 befristeten - Verordnung ist es, die nach wie vor hohen Infektionszahlen zu senken und das Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu minimieren.

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und

Arbeitnehmer zusammengefasst:

1. Besteht eine Pflicht zum Home-Office?

Wie so oft in Bezug auf die neuen Corona-Regelungen kommt es bei der Beantwortung dieser Frage auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach § 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV hat „der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden, betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber vorerst dazu verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit des Home-Office anzubieten, sofern keine Ausnahme greift.

2. Welche Ausnahmen können gegen die Arbeit im Home-Office sprechen?

Die neue Arbeitsschutzverordnung lässt die Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot des Home-Office entfallen, sofern zwingende, betriebsbedingte Gründe vorliegen. Im Allgemeinen dürfte eine Pflicht zum Home-Office ausgeschlossen sein, wenn keine überwiegende Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit gegeben sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zählt exemplarisch Arbeitsplätze in den Bereichen der Produktion, Dienstleistung und Handel auf. Jedoch besteht auch für Bürotätigkeiten nicht zwingend ein Recht für die Arbeit von zu Hause, wenn dadurch der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Hierunter fallen z. B. Tätigkeiten wie die physische Annahme und das Öffnen von Post oder das Anlegen von Akten und Ähnlichem.

Weiter stellt sich die Frage, inwiefern technische Gründe, wie z. B. eine fehlende IT-Ausstattung als Ausnahme gesehen werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt einen solchen Grund nur als vorübergehende Verhinderung auf. Da sich aus der Gesetzesbegründung keine eindeutige Pflicht zur Anschaffung einer neuen IT-Ausstattung bzw. Änderung der Arbeitsorganisation ergibt, bleibt abzuwarten, ob in den nächsten Wochen eine Konkretisierung dieser Vorgabe erfolgen wird.

Eine weitere Ausnahme auf Seiten des Arbeitnehmers könnte dann anzunehmen sein, wenn dieser in seiner privaten Wohnung datenschutzrechtliche Maßnahmen nicht einhalten kann. Dies gilt insbesondere für sensible Patienten- und Mandantendaten, die im Rahmen der Home-Office-Arbeit von Familienmitgliedern oder Mitbewohnern eingesehen werden könnten.

3. Können Arbeitnehmer das Angebot zur Arbeit im Home-Office ablehnen?

Ja, selbst wenn der Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes die Arbeit im Home-Office für erforderlich hält, muss der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilen. Wir empfehlen Ihnen dringend, eine befristete arbeitsvertragliche Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern bezüglich des Home-Office zu treffen. Dies bietet sich bereits aus Zwecken der Dokumentation für die Verwendung bestimmter Arbeitsmaterialien wie Laptop, Literatur usw. an.

4. Können Arbeitgeber gezwungen werden, ihre Arbeitnehmer ins Home-Office zu schicken?

Konkrete Zwangsmittel sind in der Corona-ArbSchV nicht geregelt. Jedoch eröffnet § 22 ArbSchG der zuständigen Behörde die Möglichkeit, erforderliche Anordnungen auf Verlangen der Arbeitnehmer zu treffen, wenn ein Arbeitgeber zu Unrecht die Vorgaben hinsichtlich des Home-Office missachtet. Hierbei können sogar Bußgelder von bis zu 30.000 € drohen. Ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt im laufenden Arbeitsverhältnis beschreiten werden, bleibt jedoch fraglich.

5. Welche zusätzlichen Maßnahmen wurden durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung getroffen?

Zusätzlich zu den Neuerungen zum Home-Office wurden durch die bis zum 15. März 2021 befristete Corona- ArbSchV auch weitere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen:

  • Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, muss in den entsprechenden Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Sollten im Einzelfall die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zulassen, müssen weitergehende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber getroffen werden, wie regelmäßiges Lüften und das Aufstellen geeigneter Abtrennungen (Trennwände) zwischen den einzelnen Personen.
  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter aufhält, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder die Gefahr eines erhöhten Aerosolausstoßes besteht, wie z. B. bei Konversationen unter erhöhter Lautstärke. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 3 Abs. 2 der Corona-ArbSchV die Beschäftigten auch dazu verpflichtet sind, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.
  • In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind diese in möglichst kleine, nicht wechselnde Arbeitsgruppen einzuteilen, um so Personenkontakte zu reduzieren. Weiter muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ein zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen. Darüber hinaus sind betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen auf ein Minimum zu beschränken.

Hinweis: Unter folgendem Link https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html können Sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 abrufen. Beachten Sie hierzu auch die diesem Newsletter beigefügte Handlungshilfe.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 560 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!                                  

Ihr ARS ARCUS Team!

Hybrid/Elektro vs. Verbrenner – wer „übersteuert“?

 

28. Januar 2021

Derzeit sind 60 elektrische Fahrzeugmodelle deutscher Hersteller auf dem Markt, die an rund 24.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit Strom geladen werden (Stand Juni 2020). Auch die Zulassungen von E-Autos steigen an. So wurden im August 2020 mehr als 16.000 rein elektrische Autos neu zugelassen. Das sind mehr als drei Mal so viele wie im Vorjahresmonat. Ihr Anteil an den Neuzulassungen lag damit bei 6,4 Prozent. Die Zahl der Hybridfahrzeuge verdoppelte sich auf 46.000. Das entspricht 18 Prozent der Neuzulassungen.

Diesen Anstieg merken wir auch in unseren täglichen Beratungen. Insbesondere mehren sich Fragen der steuerlichen Auswirkung im Vergleich zu konventionellen „Brennern“. Das möchten wir zum Anlass nehmen, Ihnen einen kurzen aktuellen Überblick über die Entwicklung der steuerlichen Berücksichtigung moderner Mobilität zu geben:

Für die richtige steuerliche Behandlung zunächst ist die Kenntnis der begünstigten Fahrzeuge erforderlich.

Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 € sind ab 2020 regelmäßig nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für teure E-Autos und bestimmte Hybrid-Fahrzeuge gilt weiterhin die Halbierung des Listenpreises.

Seit dem 1.1.2020 gelten folgende Änderungen in dem Zusammenhang:

1. Ermittlung der Privatnutzung mithilfe der 1-% Methode

-  Anschaffung im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030

  • Ein Viertel der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung

(=> konventionelle Verbrenner 100% der Bemessungsgrundlage)

vereinfachtes Beispiel:

Bruttolistenpreis 60.000 €: 0,25% = 150 € pro Monat

Bruttolistenpreis 60.000 €: 1% = 600 € pro Monat

=> Differenz 450 € pro Monat steuerliche Bemessungsgrundlage; bei einem Steuersatz von 40% = 180 € pro Monat weniger Steuer

  • Voraussetzung: keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer und Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € (reine Elektrofahrzeuge)

-   Anschaffung im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021

  • Hälfte der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung
  • Voraussetzung: Schadstoffausstoß von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km

-   Anschaffung im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024

  • Hälfte der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung
  • Voraussetzung: Schadstoffausstoß von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km

-   Anschaffung im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030

  • Hälfte der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung
  • Voraussetzung: Schadstoffausstoß von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km

2. Fahrtenbuchmethode

Bei Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs müssen infolge des Viertelns bzw. der Halbierung der Bemessungsgrundlage auch die Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung) zur Ermittlung der Aufwendungen für die Privatnutzung eines Firmen-Kfz geviertelt bzw. halbiert werden.

Bei der Nutzung eines geleasten oder gemieteten Kfz sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte zu berücksichtigen.

3. Abschreibungen

 Für die Anschaffung neuer (d. h. bislang ungenutzter) betrieblich genutzter „Elektronutzfahrzeuge“ kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 50% in Anspruch genommen werden. Die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) ist dann parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen.

Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich. Die Abschreibung in den Folgejahren der Anschaffung richtet sich nach der sog. Restwertabschreibung. Das heißt: Der Restwert ist auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

4. Vorführfahrzeuge und private Stromkosten

Der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs führt nicht zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

Wird ein Betriebs-Pkw an der privaten Steckdose aufgeladen, stellt der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe dar. Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten werden als ausreichend angesehen.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 560, wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Update: Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für Januar und Februar 2021 möglich

26. Januar 2021

Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.

Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 vereinfacht gestundet werden.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

- Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (siehe anbei).

- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.

- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.

- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.

- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar und Februar 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

- Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, vor allem erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

- Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.

Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Dezemberhilfe kommt, Überbrückungshilfe wird deutlich erweitert

04.12.2020

Die Corona-Pandemie wird uns und unsere Wirtschaft noch einige Zeit in Atem halten. Zusammenhalt und Solidarität sind daher weiter das Gebot der Stunde. Der Bund und die Länder versuchen Unternehmen und ihre Beschäftigten in dieser schweren Zeit nicht alleine zu lassen und sehen somit auch im Dezember Unterstützungsangebote (wie die sogenannte Dezemberhilfe) vor und verbessern auch die Überbrückungshilfe nochmal deutlich. Alle Neuerungen und Details haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Die Dezemberhilfe im Überblick:

- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.

- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

- Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.

- Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER Zertifikat direkt stellen.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche ist unter anderem mit Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen vorgesehen, das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abzufedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.

- Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 560 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Neuigkeiten hinsichtlich der Novemberhilfe und des KfW Sonderprogramms!

12. November 2020

 Aktuell befinden wir uns wieder in einem bundesweiten Lockdown. Wenn es sich auch "nur" um einen „Lockdown light“ handeln soll, so trifft er einige Branchen ziemlich „hard“.

Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind bereits durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr wirtschaftlich angeschlagen und waren gerade dabei, sich zu erholen.

Um diese Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit. Auch das KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen daher sehr gerne aktuelle Fragen verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich das Verfahren und die Umsetzung noch immer in der Planung befindet, sodass es sich hier um eine Momentaufnahme handelt, die sich wieder ändern kann:

1) Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (siehe Antwort auf folgende Frage).

2) Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von den Hilfen profitieren?

Ja. Diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sollen auch direkt antragsberechtigt sein.

Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Für Unternehmen, die nicht direkt oder im oben beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

3) Sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt?

Ja. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.

4) Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe unten.

5) Wie ist die Novemberhilfe strukturiert?

Damit den Betroffenen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Unternehmen sollen damit insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Dieser steht bereits fest und kann einfach und unbürokratisch zur Grundlage gemacht werden.

6) Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz  im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.

7) Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existierten?

Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäfts-tätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

8) Wie hoch kann die Novemberhilfe im Einzelfall sein?

Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

9) Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?

Ja. Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das  Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

10) Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?

Unternehmen, sollen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten.

Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

11) Wie werden die Novemberhilfen beantragt?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Rechtsanwälten.

12) Wie werden die Novemberhilfen ausbezahlt?

Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen.

13) Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?

Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT- Dienst-leister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

14) Welches Volumen werden die Novemberhilfen insgesamt haben?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

15) KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert – KfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen

Der KfW-Schnellkredit steht nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Der KfW-Schnellkredit steht ab sofort mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.
  • Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. EUR erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. EUR. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 560 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

 

Homeoffice und der neue Lockdown

10. November 2020

 

Und erneut stehen Arbeitgeber vor nun zwar mittlerweile bekannten, aber doch immer wieder aufs Neue herausfordernden Fragen. Im Folgenden wollen wir Ihnen aktuelle Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht und dem derzeitigen Lockdown beantworten.

Zum Beispiel:

1) Welche Auswirkungen haben die neu beschlossenen Corona-Maßnahmen für das Arbeitsrecht?

Mit den neuen Vorgaben wird eine Entwicklung weiterbefeuert, die seit dem vergangenen März Einzug hält. Es verändert sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf den Arbeitsort. Viele Unternehmen – so auch die ARS – haben die Beschäftigten bereits vor dem Lockdown aktiv aufgefordert, möglichst von zuhause aus zu arbeiten, ihnen im Wesentlichen aber die Wahl gelassen, wo sie arbeiten möchten. Jetzt sollten die Mitarbeiter auch seitens der Bundesregierung, wenn es irgendwie möglich ist, zu Hause bleiben.

Daher wird ein Arbeitgeber nun vermutlich größere Schwierigkeiten haben, dringliche unternehmerische Belange darzulegen, aus denen ein Mitarbeiter ins Büro kommen müsste, der in der jetzigen Situation zuhause bleiben möchte. Dies wäre vor dem aktuellen Lockdown wohl noch anders zu bewerten gewesen.

2) Stellt es eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, wenn er sich einer Weisung des Arbeitgebers ins Büro zu kommen widersetzt?

Zunächst bleibt das eine Frage der Abwägung zwischen den betrieblichen Belangen und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Wir gehen davon aus, dass in der aktuellen Situation die betrieblichen Belange regelmäßig zurücktreten, aber natürlich ist das im Einzelfall zu bewerten. Wer aber zuhause normal arbeiten kann, der dürfte auf ziemlich sicherem Boden stehen und Sanktionierungen durch den Arbeitgeber würden voraussichtlich vor den Gerichten keinen Bestand haben – so gesprochen zumindest für das Dienstleistungsgewerbe.

Im produzierenden Gewerbe wird genau geschaut werden müssen, ob der Arbeitgeber darlegen kann, dass er die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen umfänglich umgesetzt hat und keine Gesundheitsgefährdung für die Mitarbeiter besteht.

3) Einige Unternehmen haben bereits ungewöhnliche Maßnahmen ergriffen, um die Belegschaft vor einer Infektion zu schützen. So hat ein Unternehmen Besuchsverbote in der Freizeit in die Hochrisikogebiete ausgesprochen. Ist das rechtlich haltbar?

Es gibt grundlegende Arbeitsschutzstandards, die für die Pandemie im April und im August angepasst worden sind, hinzu kommt die wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten. Die Freizeit der Arbeitnehmer kann damit allerdings auch in einer Pandemie nicht geregelt werden. Derartige Regeln dringen so sehr in die Privatsphäre der Mitarbeiter, dass sie mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein können. Damit sind sie auch rechtswidrig und der Arbeitnehmer kann sich darüber hinwegsetzen.

Selbst wenn sich Mitarbeiter in ihrer Freizeit unvorsichtig verhalten und trotzdem zur Arbeit kommen, müssen darin Gerichte keine Nebenpflichtverletzung sehen, die zu wirksamer Abmahnung oder Kündigung führen könnten. Eine andere Frage ist allerdings, ob der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer nach Hause schicken kann und ob die Lohnansprüche uneingeschränkt fortbestehen. Das Verbot von Aktivitäten in der Freizeit jedenfalls ist nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, auch nicht in einer Pandemie.

Dem Arbeitgeber obliegen aber auch Schutzpflichten gegenüber den anderen Beschäftigten. Wenn es den begründeten Verdacht für seine Erkrankung gibt, darf und muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Hause schicken. Folgt das auf die bewusste Reise des Arbeitnehmers in ein Risikogebiet, kommt wieder die Frage nach der Lohnfortzahlung auf, wie ja auch, wenn der Mitarbeiter nur in die 14-tägige Quarantäne muss. Bei Erkrankung dürfte ein Lohnfortzahlungsanspruch bestehen, bei nur „selbstverschuldeter Quarantäne nach einem Urlaub“ kann ggf. der Standpunkt vertreten werden, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht weiterbezahlt, sofern der Arbeitnehmer nicht von Zuhause aus arbeiten kann. Den Urlaubsort etwa kann der Arbeitgeber daher auch erfragen und hat möglicherweise aus den Schutzpflichten gegenüber den anderen Beschäftigten sogar einen entsprechenden Auskunftsanspruch.

4) Einige Beschäftigte werden weiterhin zur Arbeit fahren müssen: Darf der Arbeitgeber an diesen Tage vorschreiben, den Weg zur Arbeit nicht mit einem Abstecher zum Bäcker oder zum Kiosk zu unterbrechen?

Diese Frage wird im Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Wegeunfall diskutiert. Auch wenn das mit einer Pandemie nur bedingt vergleichbar sein mag, bleibt unseres Erachtens doch der Grundgedanke: Wenn ich auf dem Weg zur Arbeit bin, kann ich auch kurz noch beim Bäcker anhalten. Es ist daher zu vermuten, dass, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Stopps bei der Bäckerei abgemahnt oder sogar gekündigt wird, das unverhältnismäßig ist und vor den Arbeitsgerichten keinen Bestand hätte.

5) Inzwischen sind die meisten Gebiete in Deutschland als Risikogebiet klassifiziert. Was aber gilt, wenn der Wohnort eines Arbeitnehmers Risikogebiet ist, der Arbeitsort aber nicht? Könnte der Arbeitgeber den Beschäftigten einen unbezahlten Urlaub als Art Quarantäne-Zeit vorschreiben, bevor er zur Arbeit kommen?

Das bloße Leben in einem Hochrisiko-Gebiet erlaubt eine solche einseitige Anweisung über unbezahlten Urlaub nicht. Anders ist es bei der bewussten Reise ins Ausland, bei der schon über das Infektionsschutzgesetz die Quarantänepflicht ausgelöst wird. Dann müssten Arbeitnehmer derzeit in Kauf nehmen, kein Gehalt zu bekommen – denn wer jetzt noch verreist, kann nicht auf die Kulanz der Arbeitgeber setzen.

6) Auch wenn die Politik alles daransetzt, Schulen und Kitas offen zu halten: Womit müssten berufstätige Eltern bei einer Schließung rechnen?

Das kommt darauf an: Ist das Kind selbst erkrankt, können Eltern die Kinderkrankentage nutzen. Das sind in normalen Zeiten 20 Tage (pro Elternteil zehn Tage) bzw. 20 Tage für Alleinerziehende. Mit dem am 29. Oktober in Kraft getretene § 45 SGB V wurde dieser Anspruch um zehn Tage verlängert (pro Elternteil fünf bzw. zehn für Alleinerziehende) – das gilt aber nur für das Jahr 2020.

Bei einer Schulschließung allein ohne Erkrankung des Kindes helfen die Krankentage nicht weiter. Bei einer angeordneten Quarantäne eines Kindes kann darin für die Eltern eine subjektive Unmöglichkeit liegen, zu arbeiten. In diesem, in den vergangenen Monaten schon oft diskutierten Fall, wird der Lohn weiterbezahlt, wenn die zugrunde liegende Norm § 616 BGB nicht über den Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist und die Eltern wirklich keine Möglichkeit haben, eine anderweitige Betreuung sicherzustellen. In dem Fall besteht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter für diese verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Ungeklärt bislang ist aber, was etwa gilt, wenn alternativ digitales Lernen von Seiten der Schule und so etwas wie eine Betreuung angeboten wird.

In der Praxis stellen sich oft zudem noch andere Probleme, wie dass Arbeitgeber die Performance der Eltern bemängeln, etwa meinen, die Arbeitsergebnisse entsprechen nicht der sonst üblichen Qualität. Derartige Kritik kann sich über Zielvereinbarungen oder Boni erheblich auswirken. Dies kann beispielsweise über Betriebsvereinbarungen gelöst werden, wonach aktuelle Einschränkungen nicht zum Nachteil der Eltern gehen dürfen. Das ist im Übrigen auch ein probates Mittel der Mitarbeiterbindung. Doch selbst ohne derartige Vereinbarungen würden wir Abmahnungen, Kündigungen oder Bonus-Kürzungen wegen der Kinderbetreuung für rechtlich problematisch erachten, insbesondere wenn die Situation zeitlich befristet ist.

7) Exkurs zur Kurzarbeit 2021: Verlängerung der erleichterten Bedingungen?

Mit der Kurzarbeitergeldänderungsverordnung werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden - aber nur, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 560 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

 

Neue Corona-Beschränkungen, aber auch neue Corona-Hilfen

5. November 2020

 

Um schnell und wirksam zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen. Darüber hinaus soll der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht werden. Dies schafft schnell dringend nötige Liquidität. Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden. All diese umfassenden Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Betroffene trotz aller Härten die Krise überstehen.

Dies sind die Pläne:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe bis zu 10 Milliarden Euro:

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

KfW-Schnellkredite:

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.

Überbrückungshilfe:

Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden. Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Kabinett beschließt neue Regeln zu Corona-Verdienstausfällen

„Für Verdienstausfälle in der Corona-Krise sollen teils neue Regeln kommen. So sollen Entschädigungsansprüche für Eltern bis März 2021 verlängert werden, wie das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch beschloss. Diese sollen außerdem auch dann bestehen, wenn einzelne Kinder zu Hause betreut werden müssen, weil sie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt sind. Bisher sind Entschädigungen möglich, wenn Schulen oder Kitas ganz geschlossen werden und keine andere Betreuung möglich ist. Eltern, die nicht zur Arbeit gehen, können 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung vom Staat erhalten. Inzwischen werden aber auch einzelne Klassen nach Hause geschickt. Wer eine "vermeidbare Reise" in ausländische Risikogebiete macht, soll dagegen nach der Rückkehr für die Zeit der vorgeschriebenen Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung mehr bekommen. Ausgenommen sein sollen "außergewöhnliche Umstände", etwa die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger. Nicht dazu zählen andere private Feiern, Urlaubsreisen und verschiebbare Dienstreisen.“

Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!

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Ihr ARS ARCUS Team!

 

Diese Neuerungen in der Corona-Pandemie sollten Sie kennen!

25. September 2020

 

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden vielen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffen sind, Unterstützungsleistungen gewährt. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten aktuellen Neuerungen im Zusammenhang mit der andauernden Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen sowie die neuesten arbeitsrechtlichen Entwicklungen zusammengefasst.

1. Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" - Förderprogramm für Arbeitgeber

Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ möchte kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 bei dem Erhalt von Ausbildungsplätzen finanziell unterstützen. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen, mit bis zu 3.000,00 € pro Ausbildungsplatz. Betriebe, die Auszubildende aus anderen (Corona bedingt insolventen) Unternehmen übernehmen, erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine sogenannte Übernahmeprämie. Zudem werden den Unternehmen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt, sofern Kurzarbeit für Auszubildende vermieden wird.

Die Ausbildungsprämien werden bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (= KMU: Betriebe bis 249 Beschäftigte – Stichtag ist der 29. Februar 2020);
  • Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum von 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen;
  • Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet.

 oder

  • Rückgang des Umsatzes des Ausbildungsbetriebs im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.
  • Aufrechterhaltung des Ausbildungsplatzangebots im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren (Durchschnitt der Ausbildungsverträge, die in 2017 bis 2019 geschlossen und bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde); also keine Verringerung des Ausbildungsangebots: Einmalige Prämie in Höhe von 2.000,00 € für jeden neuen Ausbildungsvertrag in 2020/2021 (Ausbildungsprämie).

oder

  • Schaffen von zusätzlichen Ausbildungsplätzen im Vergleich zu den drei Vorjahren: Einmalige Prämie in Höhe von 3.000,00 € / Ausbildungsvertrag (Ausbildungsprämie plus);
  • Beide Prämien werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit gewährt.

Wem kann eine Übernahmeprämie gewährt werden?

  • Die Übernahmeprämie in Höhe von 3.000,00 € / Ausbildungsvertrag wird ausbildenden KMU gewährt, die eine Berufsausbildung fortführen, welche zuvor wegen einer aufgrund Corona bedingten Insolvenz eines anderen ausbildenden KMU vorzeitig beendet wurde;
  • Das weiter ausbildende KMU muss die/den Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernommen haben;
  • Die Prämie wird nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit gewährt.

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit:

Betriebe, die ihre Auszubildenden nicht in Kurzarbeit schicken, erhalten zudem einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Dieser Zuschuss wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt:

  • Der Betrieb befindet sich in Kurzarbeit und der Arbeitsausfall beträgt mindestens 50 Prozent.
  • Trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung wird keine Kurzarbeit für Auszubildende angeordnet und der Betrieb setzt seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fort.

Wie erhalten Sie die Prämien/Zuschüsse?

Die jeweilige Prämie muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Anträge finden Sie unter folgenden Link:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Wichtig: Der Antrag ist ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses möglich und spätestens bis drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit zu stellen (Ausschlussfrist!).

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Förderantrag
  • Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (nach dem Berufsbildungsgesetz, oder Handwerksordnung). Meist sind das die Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, (Zahn-)Ärztekammer etc.
  • De-minimis-Erklärung
  • Nur bei Ausbildungs- und Übernahmeprämien: Erklärung des Ausbildungsbetriebes über die Probezeit (Einreichung nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit)
  • Nur bei Übernahmeprämien: Bescheinigung des Insolvenzverwalters
  • Nur bei Vermeidung von Kurzarbeit von Auszubildenden: Anzeige auf Fortsetzung der Berufsausbildung (Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, muss gleichzeitig eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Hat das Unternehmen bereits Kurzarbeit angezeigt, muss es dies unverzüglich nachholen.)

Weitere detaillierte Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen rund um dieses Thema finden Sie unter:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Aus-Weiterbildung/faq-bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.pdf?__blob=publicationFile&v=4

2. Prüfung der Corona-Soforthilfe: Empfängern droht Rückzahlung

Nach Ablauf des Soforthilfeprogramms machen mehrere Bundesländer erneut darauf aufmerksam, dass nicht benötigte Gelder bis zum Jahresende zurückgezahlt werden müssen. Empfänger der gewährten Corona-Soforthilfe haben bis 30. September 2020 Zeit, um zu prüfen, wie groß ihre Ausfälle bis Ende Mai 2020 tatsächlich waren. Unternehmer müssen ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf in dieser Zeit darlegen. Sie erhalten dazu von den zuständigen Stellen i. d. R. eine Mail oder ein Schreiben und werden über das Vorgehen informiert. In der E-Mail findet sich u. a. eine Berechnungstabelle, mit der sich der Liquiditätsbedarf bis Ende Mai 2020 ermitteln lässt. Wer feststellt, dass er nicht alle Mittel benötigt hat bzw. hätte aufbrauchen dürfen, sollte das Schreiben der zuständigen Behörde mit dem genauen Rückzahlungsbetrag abwarten. Bei Rückzahlung bis zum Jahresende fallen keine Zinsen an.

Weitere Informationen und Hilfestellung bieten u. a. die für eine Region zuständige IHK, u. a. die IHK-Köln oder die Ministerien der Bundesländer, die sowohl Online-Hilfen als auch Hotlines bereitstellen. Eine Übersicht der zuständigen Länderbehörden finden Sie auch unter:

https://www.nwb.de/

Wichtiger Praxishinweis:

Unternehmer und Selbständige sollten genau aufzeichnen, wann sie welche Kosten hatten, die durch die Soforthilfe gedeckt wurden. Denn die Hilfen müssen auch in der Steuererklärung angegeben und die Abflüsse belegt werden. Spätestens hier wird aufgedeckt, ob und in welchem Umfang Soforthilfen evtl. ungerechtfertigt genutzt oder einbehalten wurden. Unter Umständen können dann auch Bußgelder und andere Sanktionen verhängt werden.

3. Arbeitsrecht: Kürzung von Urlaubsansprüchen für Zeiten der Kurzarbeit

Zwar ist die Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit höchstrichterlich – also vom Bundesarbeitsgericht – bislang noch nicht entschieden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil vom 8. November 2012 – C-229/11, C-230/11) ist jedoch davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung dieses Urteils das Bundesarbeitsgericht auch in Deutschland dahingehen wird, dass Urlaubsansprüche während einer zulässigerweise angeordneten Kurzarbeit entsprechend gekürzt werden dürfen.

Auf Basis dieses Urteils empfehlen wir Ihnen derzeit entsprechend vorzugehen und Kürzungen vorzunehmen. Letztlich bleibt zwar ein gewisses Restrisiko, dass die Kürzung in Deutschland in letzter Instanz unwirksam sein wird, jedoch halten wir dieses für überschaubar bzw. auf Grund des EuGH-Urteils für kaum vorhanden. Die Praxisempfehlung geht in der Literatur und dem überwiegenden Schrifttum derzeit eindeutig zur Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit. Die endgültige Entscheidung liegt letztlich bei Ihnen als Arbeitgeber.

Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung im Hinblick auf die Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit gefällt wurde, ist ebenfalls noch unklar, ob die Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Vorsorglich empfehlen wir, dass Arbeitgeber die anteilige Kürzung bzw. den Wegfall der Urlaubstage ausdrücklich mit ihren Mitarbeitern regeln. Hierbei sollte der Arbeitgeber auch ausdrücklich nochmals klarstellen, dass die Kürzung sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den vertraglichen Mehrurlaub betrifft.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Hier gilt es grundsätzlich zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Urlaubskürzungen bei „Kurzarbeit null“ sowie Urlaubskürzungen bei „teilweise angeordneter Kurzarbeit“:

Fallgruppe 1 - „Kurzarbeit null" = 100 % Kurzarbeit:

Sofern im Betrieb eines Arbeitgebers zu 100 % Kurzarbeit angeordnet wird, entstehen für diese Zeiten für die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter keine Urlaubsansprüche. Dies wird damit begründet, dass während der angeordneten Kurzarbeit die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung vollständig suspendiert ist. Darin besteht auch entsprechend der Unterschied zu Zeiten von Krankheit oder Urlaub eines Arbeitnehmers. Hier besteht die Arbeitsverpflichtung grundsätzlich fort, es liegt jedoch ein „Entschuldigungs-Tatbestand“ vor.

Die Kürzung der Urlaubsansprüche kann dann für jeden Tag, an welchem Kurzarbeit angeordnet wurde, erfolgen. Die Berechnung erfolgt demgemäß, dass die Soll-Arbeitstage im Verhältnis zu den Ist-Arbeitstagen zu setzen sind und der Urlaub entsprechend zu kürzen ist. Gekürzt werden dürfen nur Tage an denen die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung vollständig entfallen ist. Bei einer bloßen Reduzierung beispielsweise von acht auf vier Stunden pro Arbeitstag und einer im Übrigen unveränderten Anzahl von Arbeitstagen findet keine Kürzung von Urlaubsansprüchen statt.

Fallgruppe 2 - „teilweise Kurzarbeit“ im Betrieb:

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber nur teilweise Kurzarbeit angeordnet hat, beispielsweise 50 %, ist zunächst zu unterscheiden, ob hierdurch die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung an einzelnen Tagen entfällt oder, ob die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung grundsätzlich an der gleichen Anzahl an Wochenarbeitstagen zu erbringen haben, allerdings mit verringerter Stundenzahl. Sofern ein Arbeitnehmer beispielsweise zuvor 40 Stunden an fünf Tagen pro Woche gearbeitet hat und nunmehr 20 Stunden an weiterhin fünf Tagen pro Woche erbringt, findet eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht statt. Verteilt sich dagegen die Kurzarbeiterzeit von 20 Stunden nunmehr auf beispielsweise drei Wochenarbeitstage anstelle von bislang fünf Wochenarbeitstagen, findet eine entsprechende Kürzung der Urlaubstage statt. Die Kürzung erfolgt dann wie bei Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Auch hier gilt allerdings, dass die Anzahl der gearbeiteten Stunden am jeweiligen Tag keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch nimmt. Die Kürzung erfolgt ebenfalls taggenau und nicht nur für volle Monate der Kurzarbeit.

Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit:

Von der Kürzung des Urlaubsanspruchs zu unterscheiden ist die Gewährung des Urlaubsentgelts während der Kurzarbeiterphasen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz bleiben Verdienstkürzungen, die infolge von Kurzarbeit eingetreten sind, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Das Urlaubsentgelt bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welches der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem jeweiligen Urlaubsbeginn erhalten hat. Die Kurzarbeit hat somit keine Auswirkung auf das gesetzliche Urlaubsentgelt. Ein Arbeitnehmer erhält somit während seines regulären Erholungsurlaubes sein arbeitsvertragliches Gehalt.

4. Arbeitsrecht: Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter jährlich auf die Anzahl der bestehenden Urlaubstage hinzuweisen und diese aufzufordern, den Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen. Aus Nachweisgründen empfehlen wir dies in jedem Fall schriftlich vorzunehmen.

Kommt ein Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, hat dies zur Folge, dass zumindest die gesetzlichen nichtgenommenen Urlaubstage nicht mehr verfallen und im ungünstigsten Fall mehrere Jahre übertragen werden können. Ein entsprechendes Musterhinweisschreiben, welches alle Vorgaben des BAG berücksichtigt, fügen wir diesem Newsletter als Anlage bei.

5. Arbeitsrecht: Betriebliche Übung bei Gewährung von Weihnachtsgeld vermeiden!

Nicht selten gewähren Betriebe – meist zusammen mit dem November-Gehalt – ein jährliches Weihnachtsgeld. Sofern die Gewährung nicht arbeitsvertraglich fixiert ist, ist diese grundsätzlich freiwillig und der Arbeitgeber kann die Höhe jährlich neu festlegen. Wird das Weihnachtsgeld allerdings jährlich vorbehaltlos vom Arbeitgeber ausbezahlt und erscheint „einfach so“ auf der Lohnabrechnung, besteht bei mehrmaliger Gewährung (i. d. R. nach drei aufeinanderfolgenden vorbehaltlosen Zahlungen) ein sog. betrieblicher (einklagbarer) Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.

Auch kann der Arbeitgeber das Weihnachtgeld bei einer Kündigung des Arbeitnehmers nicht zurückfordern. Gerade wenn ein Arbeitnehmer direkt nach der Auszahlung kündigt, ist dies umso ärgerlicher für den Arbeitgeber. Um hier das Entstehen einer betrieblichen Übung und damit eines einklagbaren Anspruches des Arbeitnehmers zu vermeiden und sich auch die Rückforderung im Kündigungsfall vorzubehalten, ist derzeit die einzige rechtssichere Möglichkeit, dem Mitarbeiter vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes ein sogenanntes Hinweisschreiben zu übergeben, welches dieser gegenzeichnet. Ein entsprechendes Musterschreiben fügen wir ebenfalls als Anlage bei.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 560 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!           

Ihr ARS ARCUS Team!

Urlaubsreisen in Corona Risikogebiete und das Arbeitsrecht

24. August 2020

Es sind Sommerferien und Sie wissen was das heißt...es ist Urlaubszeit!

Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden den Urlaub in diesem Jahr in "Corona-Risikogebieten" verbringen - ob wissentlich oder unwissentlich. Denn viele wissen nicht, was überhaupt die Definition für ein "Corona-Risikogebiet" ist. Was genau bedeutet denn nun eine Reise in ein sogenanntes Risikogebiet für den Job und für die Rückkehr zur Arbeit? Und wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus, wenn die Arbeitnehmer nach Rückkehr aus einem Risikogebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen in häuslicher Quarantäne bleiben müssen? Wir erläutern Ihnen gerne nachfolgend was Beschäftigte und auch Arbeitgeber unbedingt beachten sollten.

1. Was sind Corona-Risikogebiete?

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat auf seiner Homepage eine Liste der von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuften Länder veröffentlicht. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung dieser Liste, kommen. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt überprüfen, ob sie sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise nach Deutschland in einem dieser Gebiete aufgehalten haben oder eine Reise in ein Risikogebiet bevorsteht.

2. Was soll ich beachten, wenn ich in ein Land verreise, welches als Risikogebiet eingestuft wurde?

Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln beachten. Durch ein entsprechend umsichtiges Verhalten können Sie das Ansteckungsrisiko minimieren. Was aktuell für das jeweilige Urlaubsland gilt, können Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes nachlesen. Dort sind auch die jeweiligen Einreisebestimmungen des geplanten Reiselandes aufgeführt, darunter Angaben zu anstehenden Tests oder auch Quarantäneregelungen.

3. Darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Reise in ein Risikogebiet verbieten oder sie nach seinem Reiseziel fragen?

Nein, das ist in beiden Fällen nicht erlaubt. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers darstellen.

4. Ist ein Coronatest für nach Deutschland Einreisende aus Risikogebieten verpflichtend und muss der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr aus einem Risikogebiet in eine 14-tägige häusliche Quarantäne?

Seit Samstag, den 8. August 2020 sind Corona-Tests für nach Deutschland Einreisende aus Risikogebieten verpflichtend. Aufgrund der Regelungen des Bundesgesundheitsministeriums für Einreisende nach Deutschland in Zusammenhang mit COVID-19, muss sich der Einreisende, der sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, unmittelbar nach Einreise für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet vorzeitig, sobald der Einreisende dem zuständigen Gesundheitsamt ein negatives Corona-Testergebnis vorlegt. Hierüber ist dann auch der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Davon ausgenommen sind lediglich Personen die sich auf der Durchreise befinden oder aber bei Einreise einen aktuellen negativen Corona-Test (höchstens 48 Stunden alt!) vorlegen können. Unabhängig davon sind alle Einreisende aus einem Risikogebiet dazu verpflichtet, sich bei ihrer örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden und auf die Einreise hinzuweisen. Das zuständige Gesundheitsamt findet sich unter: https://tools.rki.de/plztool/.

Die aktuelle Verordnung über Quarantänemaßnahmen für die Einreise aus Risikogebieten finden Sie für Bayern unter:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1.

Die bundesweite Regelung finden Sie hier: https://bit.ly/3aycQzD

5. Hat der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr aus einem Risikogebiet für die Zeit einer etwaigen Quarantäne einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung?

Grundsätzlich nein! Ein Arbeitnehmer hat bei Rückkehr aus einem Risikogebiet und damit einhergehender 14-tägiger häuslicher Quarantäne weder einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber noch einen Entschädigungsanspruch auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitnehmer muss für diesen Zeitraum entweder bezahlten Urlaub nehmen – soweit möglich – oder aber er bleibt unbezahlt zu Hause.

6. Was gilt für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer während einer Reise in ein Risikogebiet mit dem Corona-Virus infiziert? Besteht dann ein Vergütungsanspruch?

 Sofern der Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist, besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 3 EntgFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Hier wird aktuell jedoch diskutiert, ob ein Anspruch in diesem speziellen Fall überhaupt gegeben ist, oder ob der Arbeitgeber die Zahlung auch hier verweigern darf. Es wird argumentiert, dass den Arbeitnehmer, der sich bewusst in ein Risikogebiet begibt und sich dort mit dem Corona-Virus infiziert, ein Verschulden an seiner Erkrankung trifft und dieser dann keinen Anspruch nach § 3 EntgFZG hat. Der Arbeitgeber muss dann auch in diesem Fall den Lohn nicht fortzahlen. Dies ist jedoch gerichtlich bislang noch nicht geklärt.

7. Was passiert, wenn ein Land während eines Aufenthalts plötzlich zu einem Risikogebiet erklärt wird?

Hier gelten grundsätzlich die gleichen Folgen wie unter Ziff. 3 erörtert, jedoch mit der Ausnahme, dass der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, sofern die Regelung des § 616 BGB (Fortzahlung der Vergütung bei unverschuldeter Abwesenheit) im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist. Den Arbeitnehmer trifft hier nämlich dann kein Verschulden. Hier sollte der Arbeitsvertrag oder ggf. der geltende Tarifvertrag überprüft werden, ob eine Fortzahlung der Vergütung gem. § 616 BGB ausgeschlossen ist.

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Mitarbeiter für dieses Thema zu sensibilisieren und über derzeitig geltende besondere Rechte und Pflichten für den Urlaub und danach aufzuklären. Damit ist dann allerdings auch die Grenze einer möglichen Handhabe für Arbeitgeber erreicht und die weitere Vorgehensweise bestimmt sich dann nach den tatsächlichen Gegebenheiten.

8. Was kann ich als Arbeitgeber tun, um meine Mitarbeiter auch in deren Sinne für das Thema zu sensibilisieren?

Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Derzeit befinden sich Arbeitgeber in einer Zwickmühle, ihre Mitarbeiter in den verdienten Erholungsurlaub – also in das grundsätzlich Private – zu verabschieden und diese gleichzeitig während der fortwährenden Pandemiesituation ausreichend aufzuklären. Möglicherweise ist es sinnvoll, dass Sie Ihre Mitarbeiter über derzeitig geltende besondere Rechte und Pflichten für den Urlaub und danach aufklären. Die vorliegenden Informationen sowie die oben genannten Webseiten des BMG können dabei helfen. Die Fakten sind dann für alle bekannt. Bei einer Aufklärung und Belehrung ist allerdings die Grenze der Handhabe für den Arbeitgeber erreicht, denn der mögliche Krankheitsfall (ggf. trotz negativ ausgefallenem ersten Coronatest nach Einreise aus dem Risikogebiet) eines Mitarbeiters unterliegt dem unternehmerischen Risiko; das Risiko eines möglichen Gehaltsausfalles wiederum liegt nur beim Arbeitnehmer, der auch zu Corona-Zeiten frei entscheiden darf, wohin er reist.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Wichtige Infos und Handlungshinweise zur Thematik „Überbrückungshilfe“

15. Juli 2020

Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe beschlossen. Diese kann ab dem 10.7.2020 beantragt werden.

Die Auszahlungen sollen voraussichtlich ab dem 24. Juli 2020 anlaufen.

Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, daher für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.

Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind

🔶 Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;

🔶 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.

2. Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?

Bei folgenden Fällen kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
  • keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • am 31.12.2019 bestanden bereits wirtschaftliche Schwierigkeiten,
  • Gründung erst nach dem 31.10.2019,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb
  • gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist
  • qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse).

3. Welche Kosten sind förderfähig?

Erstattungsfähig sind immer nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten.

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

11. Kosten für Auszubildende

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten  der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Alle bisher aufgeführten Positionen mit Ausnahme der Kosten für Hygienemaßnahmen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein.

Hinweis: Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.

4. In welcher Höhe wird gefördert?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat:

Umsatzeinbruch mehr als 70 % - Erstattung der Fixkosten zu 80 %

Umsatzeinbruch zw. 70 % und 50 % - Erstattung der Fixkosten zu 50 %

Umsatzeinbruch unter 50 % bis 40 % - Erstattung der Fixkosten zu 40 %

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Hinweis: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächliche Umsatz höher war als bei Antragstellung erwartet wurde und ist in Folge dessen zu viel Überbrückungshilfe ausgezahlt worden, muss diese zurückgezahlt werden.

5. Wer stellt den Antrag auf Überbrückungshilfe?

Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Auftrag des Mandanten gestellt werden. Die Antragstellung sowie das Einreichen der erforderlichen Unterlagen erfolgt elektronisch. Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer. Ein Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe besteht nicht.

Wenden Sie sich gerne und jederzeit an uns, wenn wir Sie diesbezüglich unterstützen und Ihnen dadurch behilflich sein können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Alle Informationen und Angaben in diesem Newsletter haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Newsletter sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Coronavirus: Ergebnisse Koalitionsausschuss

08. Juni 2020

Angesichts der Corona-Krise ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen. Entsprechend steht Deutschland als global vernetzte Exportnation vor der Herausforderung, die direkten Folgen der Pandemie für die Wirtschaft im Inland zu bekämpfen, Lieferketten wiederherzustellen und auf die verschlechterte weltwirtschaftliche Lage zu reagieren.

Hierzu wird Deutschland kurzfristig in einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket die Konjunktur stärken, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln, im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale Härten abfedern, Länder und Kommunen stärken und junge Menschen und Familien unterstützen sowie das Gesundheitswesen stärken und den Schutz vor Pandemien verbessern. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte stichpunktartig für Sie zusammengefasst:

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

🔶 Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 01.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. (s.Newsletter, 05.06.2020)

🔶 Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert.

🔶 Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars Rechnung getragen wird.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

🔶 Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300,- € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

🔶 Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert.

🔶 Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

🔶 Es soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Wichtig ist, dass es sich aktuell nur um ein Eckpunktepapier handelt und es für die Maßnahmen ein Gesetz braucht, was aber noch verabschiedet werden soll.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Wichtige Infos und Handlungshinweise bezüglich der Senkung der Mehrwertsteuer

05. Juni 2020

Die Spitzen der schwarz-roten Koalition haben sich im Kampf gegen die Folgen der Corona-Krise auf eine Senkung der Mehrwertsteuer geeinigt. Vom 01. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden, wie aus einem der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch vorliegenden Beschlusspapier hervorgeht.

Welche Überlegungen sind zu treffen und wie wäre aktuell zu handeln:

  1. Leistungen/Lieferungen die bis 30.06.2020 ausgeführt wurden, noch im Juni abrechnen.
  2. Wurden Anzahlungen für Leistungen nach dem 01.07.2020 vereinnahmt, wäre hier gegebenenfalls die Umsatzsteuer zu korrigieren.
  3. Wenn der Vorsteuerabzug besteht, könnte es sinnvoll sein, einen geplanten Wareneinkauf etc. vorzuziehen, wenn die Lieferung/Leistung vor dem 30.06.2020 erfolgt, da der Verkauf nach dem 01.07.2020 zu einem geringeren Umsatzsteuersatz erfolgen kann, was dann zu einem Vorsteuerüberhang führen kann.
  4. Umsatzsteuerpflichtige Entnahmen auf den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 verschieben.
  5. Welche Steuersätze sind aktuell für Lieferungen/Leistungen anzuwenden 19% bzw. 7% und wie verändern sich diese?
  6. Falls Gutscheine ausgestellt werden, wären bei der Ausstellung von Einzweck-Gutscheinen Änderungen erforderlich.
  7. Soll die Steuersenkung an die Kunden weitergegeben werden.
    • Wenn nein, ist nur zu prüfen, inwieweit im Rechnungsprogramm Anpassungen vorgenommen werden müssen oder ob dies durch den Softwareanbieter erfolgt.
    • Wenn ja, ist das Rechnungsprogramm zu prüfen und es wären aktualisierte Preislisten zu erstellen (Speisekarten, Kataloge, etc.).
  8. Falls es einen Onlineshop/Apps gibt, wären hier auch Anpassungen erforderlich ➡ Anpassung Steuersätze und Preise, etc.
  9. Überprüfung der umsatzsteuerpflichtigen Verträge, Leasing etc., ob Anpassungen erforderlich sind.
  10. Daueraufträge und Lastschriftverfahren anpassen, wenn nötig.

Wichtig ist, das es sich aktuell nur um ein Eckpunktepapier handelt und es für die Steuersenkung ein Gesetz braucht, was aber noch verabschiedet werden soll. Trotzdem ist es wichtig, bereits jetzt zu handeln, da ansonsten mit einem enormen Umstellungsaufwand zu rechnen ist.

Wie wäre die steuerliche Behandlung von ausgeführten bzw. andauernden Leistungen in der Nacht vom 31. Juni auf den 01.Juli 2020?

Hier kann sich vielleicht ein Blick zurück auf die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 lohnen und dem damit zusammenhängenden BMF-Schreiben vom 11.08.2006. Zumal dieser Schritt auch wieder zum 01.01.2021 aufgrund der temporären Senkung der Umsatzsteuer erfolgen wird.

Teilleistungen wären möglichst aufzuteilen, was in vielen Fällen unproblematisch sein sollte. Sofern noch nicht geschehen, sollten die bis 30.06.2020 erbrachten Leistungen daher möglichst im Juni abgerechnet werden. Ist dies nicht möglich, wie z.B. bei Telefonrechnungen mit festen Abrechnungszyklus, wäre die Rechnung in 16% und 19% aufzuteilen. Auch bei Strom-, Gas- oder Wasserverträgen wäre eine Aufteilung erforderlich, diese könnte im Verhältnis der Tage im Abrechnungszeitraum erfolgen.

In der Gastronomie gibt es bereits die beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19% auf 7% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. Aufgrund des Konjunkturpakets würde es hier somit zu einer weiteren Absenkung auf 5 % für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 kommen.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten könnte in der Gastronomie zugelassen werden, dass auf Bewirtungsleistungen, die in der Nacht vom 31. Juni 2020 zum 01. Juli 2020 in beispielsweise Gaststätten und Hotels ausgeführt werden, an anwesende Gäste während der ganzen Nacht noch zu 19% behandelt werden.

Bei Zug-, Flug- oder Busreisen würde es wohl auf den planmäßigen Beginn der Reise ankommen. Somit wäre ein Steuersatz von 19% anzuwenden, wenn die Fahrt planmäßig noch am 30.06.2020 angetreten aber erst am 01.07.2020 beendet wird, auch dann, wenn das Verkehrsmittel verspätet ankommt und der Fahrgast seine Reise tatsächlich erst am 01.07.2020 beginnen kann.

Zu beachten wäre auch, dass sich die Umsatzsteuerzahllast für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 verringert, aufgrund des geringeren Steuersatzes. Die Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, ändert sich nicht, da es sich um einen historischen Preis handelt. Bei der Anschaffung von Neufahrzeugen im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 würde sich allerdings die Umsatzsteuersenkung sowohl beim Kauf als auch beim Bruttolistenpreis auswirken.

Bei nachträglicher Vereinnahmung von Rechnungsbeträgen, die mit 19% ausgestellt wurden, aber zwischen dem 01.07.-31.12.2020 vom Kunden bezahlt werden, bleibt es beim ausgewiesenen Steuerbetrag. Vorauszahlungen vor dem 01.07.2020 für Leistungen in dem Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 wären bereits mit dem niedrigeren Steuersatz anzusetzen.

Eine Besonderheit könnte sich beim Ausstellen von Gutscheinen für eine bestimmte Leistung/Lieferung, bei denen Ort und Steuer bereits feststehen (Einzweck-Gutschein § 3 Abs. 14 UStG), ergeben, wenn die temporäre Umsatzsteuersenkung beschlossen wird. Denn wäre ein Gutschein länger als der 31.12.2020 gültig und vor diesem Datum ausgestellt, handelt es sich automatisch um einen Mehrzweck-Gutschein, da die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht feststehen würde.

In der Gastronomie wäre für reine Verzehrgutscheine der Zeitpunkt der Gültigkeit und der Ausstellung des Gutscheins der 30.06.2021, da hier bereits die temporäre Minderung des Steuersatzes beschlossen wurde. Bei Mehrzweckgutscheinen ergeben sich keine Änderungen, da diese umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Mai möglich & Lohnfortzahlung für Eltern verlängert!

26. Mai 2020

Wie wir bereits in der jüngsten Vergangenheit immer wieder feststellen mussten, fordern die aktuellen Umstände mehr denn je „das Ohr stets am Gleis“ zu halten. Die folgenden und teils kurzfristigen Neuerungen wollen wir Ihnen daher wieder zur Kenntnis bringen. Der Punkt zur Sozialversicherung benötigt ggf. eine zeitnahe Umsetzung Ihrerseits, sofern dies für Sie nach entsprechend profunder Prüfung relevant sein sollte.

1.  Erleichterter Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Mai 2020 möglich etc.

Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist.

Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden. Hierzu wurde das Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst.

Ein entsprechendes Muster für den Antrag hier der AOK haben wir Ihnen wieder beigefügt, was von Ihnen entsprechend auszufüllen und weiterzuleiten wäre. Bitte haben Sie auch hier wieder Verständnis, dass wir für Sie diesen Antrag nicht ausfüllen und einreichen können. Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich natürlich gerne.

Folgende Erleichterungen gelten dann bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge:

🔶 Erleichterte Stundungen sind bis einschließlich Mai 2020 möglich. Die Fälligkeit der Beiträge wird bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni (26.06.20) ausgesetzt. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zu der tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden.

🔶 Die Sicherungsleistung fällt weg

🔶 Es werden keine Stundungszinsen berechnet

🔶 Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen

🔶 Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdende Beiträge vorläufig verzichtet.

Hinweis: Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragten Stundungen fortgeführt werden sollen.

Rückzahlung und weitere Optionen ab Juni 2020:

Es ist vorgesehen, dass die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können. Hierzu schließen die Arbeitgeber mit den Einzugstellen der Krankenversicherungen entsprechende Vereinbarungen. Auf die Erhebung eines Stundungszinses soll verzichtet werden, wenn eine angemessene ratierliche Zahlung vereinbart wird.

Arbeitgeber können auch für den Zeitraum ab Juni 2020 eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Ab dann gilt zwar das Regelstundungs-verfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen ggf. der Stundungszins entfallen. Auch soll von der an sich notwendigen Sicherungsleistung abgesehen werden können.

2. Lohnfortzahlung für Eltern verlängert:

Die berechtigte Sorge der Eltern im Falle der Kinderbetreuung und eines etwaigen Lohnausfalles bleibt ebenfalls weiterhin im Fokus der Regierung und es wird versucht, hierauf bestmöglich einzugehen.

Für viele Eltern ist die aktuelle Lage nämlich eine große Bewährungsprobe: Kitas- und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden.

Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Damit soll auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung erreicht werden. Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2.016,- Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

In eigener Sache:

Nutzen Sie etwaige Zeitfenster, die Sie in den kommenden Tagen vielleicht haben werden, um uns Ihre Buchhaltungs- und Steuerunterlagen früh- und damit rechtzeitig zukommen zu lassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für Sie wie auch für uns vor allem am Ende des Jahres zu einer zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme kommen kann, um ausstehende Unterlagen anzufordern oder herauszusuchen. Je länger das betreffende Jahr zurückliegt, umso schwieriger wird es auch. Das ist vermeidbar, wenn wir diese Themen jetzt gemeinsam angehen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Updates in der Corona Krise

13. Mai 2020

Die Ausgangsbeschränkung wird zur Kontaktbeschränkung, Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind wieder möglich, Spielplätze und die ersten Kitas haben bereits wieder geöffnet und die Gastronomie und Hotels werden auch demnächst wieder öffnen. Langsam aber sicher scheint ein Stück Normalität in unseren Alltag zurückzukehren.

Damit Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir Ihnen nachfolgend wieder die wesentlichen Neuerungen und Entwicklungen im Rahmen der Corona-Krise zusammengefasst.

1. Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500,00 EUR steuerfrei

Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat die Steuerbefreiung per Erlass am 09. April 2020 bekannt gegeben. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung.

In einem umfangreichen FAQ-Katalog (Stand 30. April 2020) hat das Bundesfinanzministerium nunmehr weitere Klarstellungen im Hinblick auf diese Sonderzahlungsmöglichkeit vorgenommen.

Die Gewährung ist danach grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer möglich, da aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden kann, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt. In der Regel gilt dies nur für Krankheits- oder Unglücksfälle.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gewährung zum ohnehin geschuldeten Lohn (kein „verstecktes“ Ausbezahlen von Überstunden!)
  • Gewährung pro Dienstverhältnis; d.h. ein Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann diese Sonderzahlung mehrfach erhalten (dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr bei ein und demselben Arbeitgeber)
  • Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Mustervereinbarung siehe Anlage), dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt
  • Sonderzahlung erfolgt im Zeitraum zwischen 01. März 2020 – 31. Dezember 2020
  • Sonstige Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation etc.) können nicht nachträglich in eine „Corona-Sonderzahlung“ umgewandelt werden

Die Gewährung ist unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und kann daher auch an Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte in Kurzarbeit oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) erfolgen. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Auch Minijobber in Privathaushalten können von ihren Arbeitgebern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuerfrei erhalten.

2. Bundestag stimmt für weitere Corona-Hilfen für Familien

Der Bundestag hat Änderungen beim Elterngeld beschlossen:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeld Monate aufschieben können.

Eltern, die die Elterngeld Variante Partnerschaftsbonus nutzen, sollen ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der COVID-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Es wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Monate mit Einkommenseinbußen aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit ein.

3. Privat organisierte Kinderbetreuung zugelassen

Privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen von maximal drei Familien ist seit dem 06.05.2020 möglich. Diese muss unentgeltlich erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und in den entsprechenden Empfehlungen zur Betreuung von Kindern. Weitere Lockerungen sind ab dem 11.05.2020 geplant.

  • Zu den Empfehlungen für die privat organisierte Kinderbetreuung

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Ihr ARS ARCUS Team!

Neuerungen in der Coronakrise!

12. Mai 2020

Sicherheit in diesen unsicheren Zeiten zu schaffen, ist ein anspruchsvolles Ziel, was wir für Sie jedoch jeden Tag aufs Neue erreichen möchten.

Daher wollen wir Ihnen mit folgenden Hinweisen Instrumente und Hilfestellungen an die Hand geben, die in der jetzigen Phase für etwas mehr Sicherheit sorgen können:

1. App zur Beantragung von Kurzarbeit

Wir wollen die Gelegenheit nutzen und unsere bisherigen Erfahrungen mit der App zur Beantragung von Kurzarbeit mit Ihnen teilen (s. unser Newsletter vom 30.04.2020). Eine App der Arbeitsagentur unterstützt nämlich Arbeitgeber bei der Antragstellung auf Kurzarbeit, vor allem beim Versenden der Dokumente an die zuständige Arbeitsagentur.

Diese können Sie hier herunterladen:

>> Apple Store

https://apps.apple.com/de/app/kurzarbeit-dokumente-senden/id1509198155

>> Google Play Store

https://play.google.com/store/apps/details?id=de.arbeitsagentur.kurzarbeit&hl=de

Wie ist nun aber der Ablauf?

Das Kurzarbeitergeld strecken Sie als Arbeitgeber zunächst vor und bekommen es von der Agentur für Arbeit im Nachgang erstattet. Nachdem wir Ihre Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der Kurzarbeit systemseitig verarbeitet haben, ist daher ein entsprechender Erstattungsantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Diesen Antrag erhalten Sie regelmäßig von uns mit den uns bekannten Informationen vorbefüllt, jedoch sind oftmals noch ein paar wenige Informationen vom Arbeitgeber zu ergänzen. Diesen dann Ihrerseits ergänzten Antrag können Sie mit Hilfe dieser App digitalisieren und der Arbeitsagentur weiterleiten. Angeblich sollen die derart übermittelten Anträge auch schneller bearbeitet werden.
Hierzu haben wir aufgrund der Aktualität jedoch noch keine Bestätigung aus der Praxis heraus.

2. Warnung vor falschen Internetseiten zu finanziellen Leistungen des Freistaats Bayern

Die Notsituation vieler Unternehmen, Selbstständiger und Freiberufler wird derzeit durch Betrüger ausgenutzt. Vor diesem Hintergrund bittet das Bayerische Gesundheitsministerium genau zu prüfen, auf welchen Internetseiten Anträge für finanzielle Leistungen des Freistaats Bayern bezüglich der Corona-Pandemie gestellt werden können.

Über falsche Webangebote besteht demnach die Gefahr, dass Ihre persönlichen Daten in falsche Hände geraten und zu Ihrem Schaden missbraucht werden. Alle Förderungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind unter der Domain „bayern.de“ zu finden (zum Beispiel „stmgp.bayern.de“, „formularserver.bayern.de“). Sollten Ihnen verdächtige Internetseiten auffallen, werden Sie daher gebeten, umgehend per E-Mail an poststelle@stmgp.bayern.de zu informieren. Seien Sie bitte vorsichtig und aufmerksam!

3. Zwei-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups verabschiedet

Das am 01.04.2020 angekündigte Zwei-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet.

Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden.

Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:

Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

4. Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten

Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen gewähren (s. u.a. unseren Newsletter vom 08.04.2020). Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit würdigt die Bundesregierung besondere Leistungen von Beschäftigten in der Corona-Krise. Auch Minijobber profitieren hiervon.

Was genau hierfür zu beachten ist und wie hoch diese Sonderzahlungen bei Minijobbern sein dürfen, erklären wir in diesem Beitrag.

Bonuszahlung zum ohnehin vereinbarten Verdienst:

Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Steuerfreie Bonuszahlungen ohne Auswirkungen auf die Verdienstgrenze im Minijob:

Bei einem 450-Euro-Minijob können Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen – also 5.400 Euro im Jahr. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen monatlichen Verdienst von 450 Euro. Als Anerkennung für seine besondere Leistung in der Corona Krise zahlt ihm der Arbeitgeber im Mai 2020 zusätzlich zum vereinbarten Verdienst eine Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro aus.
Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein 450-Euro-Minijob, da es sich bei der Sonderzahlung um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistung handelt.

Auch Minijobber in Privathaushalten können steuerfreie Bonuszahlung erhalten:

Auch Minijobber in Privathaushalten können von ihren Arbeitgebern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Sachleistungen, die der Privathaushalt der Haushaltshilfe zukommen lässt, zählen losgelöst von der steuerfreien Bonuszahlung hingegen niemals zum Arbeitsentgelt. Sie sind somit immer möglich und bleiben unabhängig von Zeitraum und Wert der Sachleistung stets unberücksichtigt.

Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen gilt je Arbeitgeber:

Ein Beschäftigter mit mehreren Beschäftigungen, kann von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z. B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Doch kein Rettungsschirm – (lediglich) Liquiditätshilfen für Zahnärzte!

12. Mai 2020

Viele Praxen haben ihre Hoffnungen auf den Rettungsschirm für Zahnärzte und Zahnärztinnen gesetzt. Doch diese scheinen sich jetzt in Luft aufzulösen. Die Politik verweigert den Zahnarztpraxen die dringend benötigte Hilfe in der Corona-Krise.

Die nunmehr überarbeitete und letztendlich beschlossene Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, welche am 04. Mai 2020 verkündet wurde und am 05. Mai 2020 in Kraft getreten ist, sieht jedoch nur mehr eine erheblich abgespeckte Form an Unterstützungsleistungen für diese Berufsgruppen vor. Insbesondere zum erheblichen Nachteil der Heilmittelerbringer! Statt des angekündigten Rettungsschirms gibt es für Zahnärzte nun lediglich eine Liquiditätshilfe, die in den Folgejahren zu 100 Prozent zurückgezahlt werden muss.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) wie auch die Bundes-zahnärztekammer (BZÄK) reagierte geschockt – die neue Verordnung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) erfüllt die an sie gestellten Erwartungen nicht.

Was sieht die Verordnung im Einzelnen vor? 

  • Für das Jahr 2020 erhalten Zahnärzte 90 % der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung.
  • Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung so gezahlte (also „aufgestockte“) Gesamtvergütung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen.

Konsequenz: 

Die von der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung an den einzelnen Zahnarzt geleisteten Abschlagszahlungen werden von diesen zurückgefordert, wenn die vertragszahnärztlichen Leistungen und dadurch verdiente zahnärztliche Honorare weniger als 90 % der vertragszahnärztlichen Leistungen aus dem Jahr 2019 betragen.

  • In der ursprünglichen Fassung der Verordnung war vorgesehen, dass die Zahnärzte 30 % der unter Umständen so zu viel gezahlten Gelder behalten dürfen. Diese Regelung wurde in der nunmehr geltenden Verordnung ersatzlos gestrichen.
  • Um die vertragszahnärztliche Versorgung auch in den Folgejahren sicherzustellen, können die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2020 bis 2022 im Einklang mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vom bisherigen Verteilungsmaßstab des § 85 Abs. 4 Satz 3 – 5 SGB V abweichen.
  • Die Partner der Gesamtverträge (LZV, Krankenkassen und Ersatzkassen) können zudem für das Jahr 2020 einvernehmlich Abschlagszahlungen für den in Festzuschussbeträgen nach § 55 SGB V enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren. Auch diese Abschlagszahlungen müssen jedoch im Jahr 2021 vollständig zurückbezahlt werden, wenn die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen unter den geleisteten Abschlagszahlungen liegen.

Anders als bei Heilmittelerbringern ist in der neuen Verordnung vom 4. Mai 2020 nicht explizit geregelt, dass „Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen [nicht] erfolgt (…)“.

Was bedeutet dies im Hinblick auf bereits gewährte Soforthilfen sowie Kurzarbeitergeld?

Unserer Auffassung nach ist Kurzarbeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, somit weiter grundsätzlich möglich. Insbesondere da der „Rettungsschirm“ für Zahnärzte lediglich eine Liquiditätshilfe ist und damit das von der Bundesagentur für Arbeit vorgebrachte Argument, wonach der Rettungsschirm als eine Art Betriebsausfallversicherung anzusehen ist, ohnehin entkräftet ist. Im Übrigen findet diese Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit keine Stütze im Gesetz.

Nichtsdestotrotz geht unsere Empfehlung weiter dahin, die Kurzarbeit – soweit möglich – wieder zurückzufahren bzw. zu beenden. Auch die Bayerische Landeszahnärztekammer sowie die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) empfehlen aktuell wieder, dass „(…) nun alle notwendigen Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen und Prophylaxe-Maßnahmen wieder durchgeführt werden [sollten].“ Hier die Pressemeldung der BLZK vom 29. April 2020: https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/li_pm_zahnarztbesuch_corona.html

Bis vor kurzem hatten KZVB und BLZK den Zahnärzten bzw. deren Patienten empfohlen, lediglich „notwendige Behandlungen“ vorzunehmen. Aufschiebbare Behandlungen sollten nicht durchgeführt werden. Nichts anderes dürfte unserer Meinung nach auch für gewährte Corona-Soforthilfen gelten, sodass hier kein Raum für eine Rückforderung durch die einzelnen Bundesländer ist. Eben gerade auch aus dem Grund, dass es sich bei der durch die neue COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Bezug auf die Zahnärzte um keine echte finanzielle Unterstützung durch den Bund, sondern lediglich eine Art zinsloses Darlehen handelt.

Corona-Hygiene-Pauschale für Zahnarztpraxen

Als schnelle und unbürokratische Hilfe haben die Bundeszahnärztekammer (BZK) sowie der Verband Privater Krankenkassen (PKV) mit Wirkung ab dem 8. April 2020 (zunächst befristet bis 31. Juli 2020) beschlossen, dass eine Corona-Hygiene-Pauschale in Höhe von 14,23 Euro pro Behandlung von Privatpatienten fällig wird, um die infolge der Corona-Pandemie bedingten Mehraufwände der Zahnarztpraxen auszugleichen.

Zur Abgeltung der erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann ein Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 sein kann.

Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer

Für Heilmittelerbringer wurde der Mitte April 2020 angekündigte Schutzschirm in der jetzt geltenden Verordnung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) allerdings weitgehend umgesetzt.

Was sieht die Verordnung im Einzelnen vor?

  • Die nach § 124 SGB V zugelassenen Heilmitterbringer erhalten im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für Einnahmenausfälle, welche aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der Corona-Pandemie entstehen.
  • Antragsberechtigt sind ausschließlich Heilmitterbringer, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits nach § 124 SGB V zugelassen sind. Anträge können nur in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft gestellt werden.

Die Ausgleichszahlung wird als Einmalzahlung gewährt und ist wie folgt gestaffelt:

  • Leistungserbringer, die bis zum 30. September 2019 zugelassen worden sind:

40 % der Vergütung der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen aus dem 4. Quartal 2019 (einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen)

  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 – 31. Dezember 2019 zugelassen worden sind:

40 % der Vergütung der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen aus dem 4. Quartal 2019 (einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen); mindestens 4.500,00 Euro

  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 – 30. April 2020 zugelassen worden sind:

4.500,00 Euro

  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 – 31. Mai 2020 zugelassen worden sind:

3.000,00 Euro

  • Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 – 30. Juni 2020 zugelassen worden sind:

1.500,00 Euro

▶ Sonstige finanzielle Hilfen werden auf diese Einmalzahlung nicht angerechnet.

Das bedeutet, dass insbesondere Kurzarbeitergeld und eine gewährte Corona-Soforthilfe hier nicht angerechnet bzw. zurückgefordert werden können.

▶ Gewährung einer Hygiene-Pauschale in Höhe von 1,50 Euro für jede Heilmittelverordnung, welche im Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 abgerechnet wird. Der GKV-Spitzenverband richtet für alle Heilmittelbereiche die bundesweit einheitliche Positionsnummer „Hygienemaßnahmen Corona X9944“ ein.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Ihr ARS ARCUS Team

 

Alle aktuellen Informationen!

11. Mai 2020

Angesichts der gegenwärtigen Krise mit zahlreichen Meldungen rund um Gesundheit, Wirtschaft und Berufspolitik ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Wir informieren Sie stetig über alle aktuellen Entwicklungen und halten Sie nach besten Möglichkeiten bei der schnellen Abfolge von Änderungen und Ankündigungen auf dem Laufenden.

App zur Beantragung von Kurzarbeit

Ab sofort gibt es eine App zur Beantragung von Kurzarbeit. Diese App der Arbeitsagentur unterstützt Arbeitgeber bei der Antragstellung auf Kurzarbeit, vor allem beim Versenden der
Dokumente an die zuständige Arbeitsagentur. Hier können Sie sich diese direkt herunterladen!

>> Apple Store

https://apps.apple.com/de/app/kurzarbeit-dokumente-senden/id1509198155

>> Google Play Store

https://play.google.com/store/apps/details?id=de.arbeitsagentur.kurzarbeit&hl=de

Ergänztes Antragsformular zu Steuererleichterungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat das Antragsformular für die vereinfachte Antragstellung auf zinslose Stundung und/oder auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/ des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ergänzt.

Wir stehen Ihnen sehr gerne hier zur Seite und beraten Sie hierzu gerne.

Zur Information finden Sie das neue Formular und auch weitergehende Informationen hierzu auf den Websites der Bayerischen Finanzverwaltung. https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Online-Antrag auf Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a lfSG

Erwerbstätige Eltern von Kindern, die jünger als 12 Jahre oder behindert bzw. anderweitig auf Hilfe angewiesen sind, können eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen, der wegen einer notwendigen selbstständigen Kinderbetreuung aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen entstanden ist.

Zum Antragsformular: https://www.elternhilfe-corona.bayern/prweb/PRAuth/beEBp4uRVTogorRwSwWqbOtn9IL2fwdI*/!STANDARD?pzuiactionzzz=CXtpbn1IY1BCajRrMDBSZS9pU1gvOC9mbElrb05oNVFuYUdOV1pTOEZoeXJrcVV6aG1sQWh0eHJSVU9NSURnUXROZ3IrUDE2S3BoMkRZRngyYThWUDJ0MXcydz09*

Weitere Hinweise rund ums Thema Elternhilfe finden Sie hier. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/04/hinweise_elternhilfe_corona.pdf

FAQs rund um Kinderbetreuung und mögliche Entschädigungsansprüche

1) Wann kann ich die Notbetreuung in Anspruch nehmen?

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler/-in aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist: Dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kita, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie.
  • nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

2) Wie kann ich die Notbetreuung beantragen?

Bitten nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Einrichtung auf. Wenn Sie das erste Mal die Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, versichern Sie bitte mit dem entsprechenden Formular (s.u.), dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gegeben sind. Bringen Sie dieses Formular am ersten Tag mit zu Ihrer Einrichtung.

  • Kritische Infrastruktur: Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung zur Abgabe in den Betreuungseinrichtungen, Stand: 24.04.2020 (Gültig ab 27. April 2020)
  • Alleinerziehende: Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung zur Abgabe in den Betreuungseinrichtungen, Stand: 24.04.2020 (Gültig ab 27. April 2020)
  • Abschlussschüler/-innen: Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung zur Abgabe in den Betreuungseinrichtungen, Stand: 24.04.2020 (Gültig ab 27. April 2020)

In Zweifelsfällen kann die Einrichtungsleitung von Ihnen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder bei Selbständigen einen geeigneten Nachweis einfordern.

3) Wo findet die Notbetreuung statt?

Die Kinder werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine entsprechende Betreuung sicher.

4) Muss ich die Elternbeiträge weiter entrichten, auch wenn mein Kind nicht in der Notbetreuung betreut wird?

Zur Entlastung der Eltern hat die Bayerische Staatsregierung am 28. April 2020 entschieden, Eltern in der Zeit der Betretungsverbote bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Konkret geht es dabei um die Eltern, die aufgrund der Betretungsverbote die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege derzeit nicht in Anspruch nehmen. Für Eltern von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da diese die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.

Der Beitragsersatz ist ein Angebot des Freistaats Bayern an die Träger der Kindertagesbetreuung für die Monate April, Mai und Juni. Der Freistaat Bayern kann Elternbeiträge nicht verbieten. Die Träger, die in den jeweiligen Monaten keine Elternbeiträge erheben bzw. diese zurückerstatten, erhalten einen pauschalierten Beitragsersatz. Jeder Träger entscheidet selbst, ob er vom Beitragsersatz profitieren möchte. Wenn im jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. in der Satzung nichts anderes wirksam vereinbart wurde, gilt allerdings kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Betreuungsleistung der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.

Das Angebot gilt nur für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden. Dies trifft auf den ganz überwiegenden Teil der Kindertagesbetreuung zu. Ob Ihre Betreuungseinrichtung BayKiBiG- gefördert ist, können Sie dort erfragen.

5) Habe ich einen Entschädigungsanspruch, wenn ich aufgrund der Betreuung meines Kindes nicht zur Arbeit gehen kann?

Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter „Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG“.Dort finden Sie auch den Online-Antrag, den Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber stellen muss (bzw. den Sie als Selbstständige/Selbstständiger selbst stellen müssen), und den Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“, der von Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (bzw. als Selbstständige/Selbstständiger) auszufüllen ist.

6) Habe ich auch dann eine Berechtigung zur Notbetreuung, wenn ich aus dem Homeoffice arbeiten kann?

Es kommt nicht darauf an, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Gegenstand einer ggf. vom Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung ist nur die Frage, ob die Tätigkeit dienstlich / betrieblich notwendig ist, auch insoweit kommt es nicht auf den Arbeitsort an. Entscheidend ist jedoch, dass Sie die Tätigkeit im Homeoffice ohne Kinderbetreuung nicht erbringen können, da nur dann die Notwendigkeit für eine Notbetreuung gegeben ist.

7) Welche Berufsgruppen fallen unter die „kritische Infrastruktur“?

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten-und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z.B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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Coronavirus und Arbeitsrecht: Das sollten Sie wissen

04. Mai 2020

Die aktuelle Corona-Krise bestimmt unser Denken und Handeln in beinahe allen Lebensbereichen. Wie Sie unseren vergangenen Newslettern in diesem Zusammenhang entnehmen konnten, lag darin bislang der gefühlte Schwerpunkt in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Neuerungen. Hier spielte nur schlicht die „lauteste“ Musik. Jedoch haben in unserem Rechtssystem Änderungen in dem einen Bereich regelmäßig auch Auswirkungen in andere (Rechts)Bereiche zur Konsequenz – wie im hier wieder aufgegriffenen Arbeitsrecht.

Im Nachgang zu unserem Newsletter vom 19.03.2020 möchten wir daher nun auf weitere arbeitsrechtliche Fragen hinsichtlich der Corona-Pandemie eingehen und Sie entsprechend aufklären.

1. Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über eine Covid-19 Erkrankung informieren?

Obwohl ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber prinzipiell nicht mitteilen muss, woran er erkrankt ist, verhält es sich derzeit etwas anders. Im Hinblick auf § 241 Abs. 2 BGB, §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitnehmer im Falle einer Corona-Erkrankung eine erhöhte Schutzpflicht sowie auch eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Menschen. Nur wenn der Arbeitgeber von der Covid-19 Erkrankung des Arbeitnehmers weiß, kann er den Schutz der anderen Mitarbeiter gewährleisten.

Sobald ein Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen vor Erkrankung persönlichen Kontakt zu anderen Kollegen hat, muss die Erkrankung dem Arbeitgeber angezeigt werden.

Im Gegenzug hat auch der Arbeitgeber das Recht, zu erfahren, ob seine Arbeitnehmer sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt zu einer erkrankten Person hatten. Ebenso ist es dem Arbeitgeber erlaubt, ein ärztliches Attest oder eine betriebsärztliche Untersuchung zu verlangen, sofern ein begründeter Verdacht besteht.

2. Darf der Arbeitgeber in der aktuellen Situation Mehrarbeit anordnen?

Wenn beispielsweise nicht abwendbare Schäden drohen, kann der Arbeitgeber durchaus Mehrarbeit durch Überstunden anordnen. Auch hier greift wieder § 241 Abs. 2 BGB, der die Pflichten aus dem Schuldverhältnis festlegt. In diesem Fall bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer sodann die Pflicht hat, die Überstunden zu erbringen. Die in §§ 14, 15 ArbZG festgelegten Höchstarbeitszeiten können auf Grund der Corona-Pandemie dann ausnahmsweise überschritten werden.

3. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen, Urlaub zu nehmen?

Im Zuge der Corona-Pandemie tritt in einigen Betrieben auch der umgekehrte Fall ein, dass für die Arbeitnehmer wesentlich weniger zu tun ist als sonst.

Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall grds. nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen. Am besten finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier eine für beide Seiten passende Vereinbarung, beispielsweise können bestehende Überstunden abgebaut werden.

Ggf. kann auch Kurzarbeit beantragt und eingeführt werden. Bitte beachten Sie zur Beantragung der Kurzarbeit unsere weiteren zahlreichen Newsletter.    

4. Kann der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund Angst vor einer Infektion fernbleiben?

Grundsätzlich NEIN! – Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht nicht, wenn man sich freiwillig einer solchen Maßnahme unterwirft (z. B. selbst verordnete Quarantäne).

5. Dürfen Arbeitgeber nichterkrankte Mitarbeiter vorsorglich nach Hause schicken?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter anweisen, zu Hause zu bleiben.

Aber: Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben will, dann muss er ihn bezahlt freistellen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht nicht, wenn sich der Arbeitnehmer freiwillig einer solchen Maßnahme unterwirft (z. B. selbst verordnete Quarantäne).

Auch Home-Office dürfen Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, wenn es an einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag fehlt.

6. Dürfen Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters verlangen?

Das Direktionsrecht hat seine Grenzen: Der Arbeitgeber darf nicht in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreifen. Einer Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, muss der Arbeitnehmer nicht nachkommen.

7. Darf bzw. muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen im Betrieb anordnen?

Ja! – Anweisungen zu Schutzmaßnahmen (wie zum Beispiel das Tragen von Mundschutz, Handhygiene, etc.) darf der Arbeitgeber erteilen. Diese Maßnahmen beschränken sich aber stets auf den dienstlichen Bereich.

Im Übrigen ist es dringend zu empfehlen bzw. für einige Arbeitgeber – insbesondere Arbeitgeber im Gesundheitswesen (Zahnarztpraxen, Arztpraxen etc.) – sogar verpflichtend, dass Hygienemaßnahmen im Betrieb ergriffen und alle Mitarbeiter angewiesen werden entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten. Der Arbeitgeber sollte hierfür eine Betriebsanweisung oder z. B. eine Rundmail formulieren und daran erinnern, dass man sich an die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts halten muss.

Weiterführende Infos zu den Maßnahmen finden sich hier:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktreduzierung.html

8. Was gilt, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden und Kinder zu betreuen sind?

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch anderes Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. Auch in dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es nun aber auch einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden.

Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

9. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt ist?

Ein erkrankter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG (für max. 6 Wochen). Der Arbeitgeber erhält u.U. einen Teil über die Krankenkasse (Umlageverfahren) erstattet. Gleiches gilt für Auszubildende (gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Der Ablauf ist ein anderer, wenn gegen den am Corona-Virus erkrankten Arbeitnehmer zugleich nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot oder Quarantäne angeordnet worden ist. Dann besteht ein Entschädigungsanspruch (siehe dazu Ziffer 12).

10. Muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen bzgl. der übrigen (nicht erkrankten) Mitarbeiter im Betrieb treffen?

Sobald ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.

Zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer ist zudem zu überlegen, ob ein Weiterarbeiten noch möglich ist. Im schlimmsten Fall sind diese Unternehmen zu schließen, bis die Gefahr vorüber ist. Arbeitnehmer sind bis dahin bezahlt freizustellen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Denn es handelt sich hierbei um eine betriebliche Sphäre. Infolgedessen sind die Arbeitszeiten nicht nachzuarbeiten.

In dem Fall sind, aufgrund der hohen Belastung für den Arbeitgeber, Alternativen zu überlegen. Hier sind das Verständnis und das Wohlwollen der Arbeitnehmer Voraussetzung. Arbeitgeber könnten z. B. erfragen, ob ihre Beschäftigten in der Zeit dazu bereit sind

  • einzelne Urlaubstage
  • oder Überstunden bzw. Zeitguthaben (Anordnung möglich) in der Zeit zu nehmen bzw. abzubauen.

Sofern im Betrieb/Arbeitsvertrag eine Regelung zum Home-Office besteht und die Tätigkeiten es zulassen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten.

11. Was ist, wenn Angehörige des Arbeitnehmers am Corona-Virus erkrankt sind?

Hier ist im Einzelfall zu unterscheiden. Ist das Kind erkrankt und betreuungsbedürftig (und der Arbeitnehmer selbst nicht erkrankt), dann besteht bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ein Entgeltfortzahlungsanspruch, sofern § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht abbedungen ist. In diesem Fall erhalten diese Arbeitnehmer aber Krankengeld.

Ist aufgrund der Erkrankung eines Angehörigen eine Maßnahme des Gesundheitsamtes gegen den Arbeitnehmer selbst angeordnet worden (Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot), besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers. Es gelten die Ausführungen unter Ziffer 12.

12. Was ist, wenn einzelne Mitarbeiter vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden bzw. diese ein Tätigkeitsverbot erhalten? Erhalten diese oder der Arbeitgeber eine Entschädigung?

Ist ein Arbeitnehmer Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z. B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens 6 Wochen).

Nur in Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht, beim Vorliegen der Voraussetzungen, ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Bei § 56 IfSG handelt es sich um keine Entgeltfortzahlungsvorschrift oder keinen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Billigkeitsentschädigung. In gewissen Fällen kann die Entschädigung auch ausgeschlossen sein. Hierzu bedarf es einer Einzelfallprüfung. Die Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG sollten bei behördlich angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverboten aber in jedem Fall (vorsorglich) geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Entschädigung nach § 56 IfSG tritt der Arbeitgeber in Vorleistung, ist also quasi „Auszahlstelle“ für den Staat (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG), so dass der Lohn erst einmal „normal“ abgerechnet wird.

Die ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Behörde (in Bayern und den meisten anderen Bundesländern sind dies die Bezirksregierungen) erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag des Arbeitgebers und bei Vorliegen der Voraussetzungen. Ist der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, kann auch der Arbeitnehmer diesen Antrag stellen (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.

Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruches zu gewähren.

Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder am Ende der Quarantäne zu stellen! Verspätete Anträge können abgelehnt werden.

Das Formular und die für Ihren Regierungsbezirk zuständige Behörde finden Sie unter: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898

13. Was ist, wenn ein Betrieb durch das Gesundheitsamt komplett geschlossen wird?

Wird der Betrieb – z. B. auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG – geschlossen, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb oder Gruppen von Arbeitnehmern ein Infektionsrisiko besteht (Stadtverwaltungen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Arztpraxen usw.), kommt es darauf an, um welche Art von Betrieb es sich handelt. Grundsätzlich aber trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss die Vergütung weiterzahlen. Ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Überträgt man die Grundsätze der Betriebsrisikolehre auf die Corona-Fallgestaltungen, liegt z. B. bei Kindertagesstätten, Schulen, allgemein zugänglichen öffentlichen Verwaltungen, bei Veranstaltungsunternehmen, bei Kaufhäusern usw., bei denen notwendigerweise ein breiter Personenkontakt besteht, ohne weiteres die besondere Eigenart vor, dass Kontakt zu Menschen mit infektiösen Erkrankungen besteht. Ebenso ist es die Eigenart dieser Betriebe, dass eigene Mitarbeiter mit Menschen in Kontakt kommen, sich infizieren können oder der Verdacht einer Infektion besteht und daher Betriebsschließungen ausgesprochen werden können. Es spricht viel dafür, dass hier die Eigenart dieser Betriebe als das Betriebsrisiko des Arbeitgebers anzusehen ist, so dass der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer weitertragen muss.

Diese Grundsätze dürften auch in Krankenhäusern, Arztpraxen usw. gelten.

Ob hier dennoch ein Entschädigungsanspruch/Erstattungsanspruch gegenüber der Regierungsbehörde besteht, ist dann im Einzelfall zu prüfen. Die Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG sollten vorsorglich geltend gemacht werden.

14. Bekommen Selbstständige, die wegen des Corona-Virus unter Quarantäne stehen oder ein Tätigkeitsverbot erhalten, Entschädigungszahlungen?

Auch Selbstständige bekommen eine Entschädigungszahlung, sofern und soweit ein Verdienstausfall gegeben ist. Dieser kann ausgeschlossen sein, wenn der Selbständige eine Verdienstausfallversicherung unterhält und diese den einschlägigen Fall abdeckt. Die Entschädigungszahlung beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme (Quarantäne oder Tätigkeitsverbot) ruht, erhalten neben der Entschädigung als Härtefallausgleich auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz, der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Selbständigen einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG sollten bei behördlich angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverboten aber in jedem Fall (vorsorglich) geltend gemacht werden.

Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder am Ende der Quarantäne zu stellen! Verspätete Anträge können abgelehnt werden.

Das Formular und die für Ihren Regierungsbezirk zuständige Behörde finden Sie unter: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898

15. Kann ein Unternehmen wegen des Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitergeld bekommen?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen.

Sofern eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung bzw. Berechtigung zur Anordnung von Kurzarbeit nicht vorgesehen ist, kann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer.

Kurzarbeitergeld gibt es nicht in Fällen, in denen ein Unternehmen Mitarbeiter als reine Vorsichtsmaßnahme freistellt, also aus freier Entscheidung, sondern nur bei Vorliegen von Umständen, die das Unternehmen selbst nicht beeinflussen kann.

Sofern sich Betriebe mit ihren Mitarbeitern einvernehmlich auf Kurzarbeit verständigen bzw. diese aufgrund arbeitsvertraglicher oder tariflicher Regelungen angeordnete wurde, gilt es diesbezüglich Folgendes zu beachten, da Kurzarbeit grundsätzlich mit Lohneinbußen verbunden ist:

  • Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.
  • Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.
  • Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sollen Arbeitsplätze gesichert werden.

Die erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:

Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern 67 Prozent.

Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit:

Arbeitgeber sollten Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel aber mehr als 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.

Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

16. Darf eine Arztpraxis eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellen, damit Mitarbeiter/Eltern ihr Kind betreuen können, wenn die Schule/Kita geschlossen ist?

NEIN! – Sofern keine Erkrankung des Kindes oder aber eines Elternteils vorliegt, darf keine Krankschreibung hierfür erfolgen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Aktuelle Informationen rund um COVID 19

30. April 2020

Wir haben es uns zum Ziel gemacht, Sie durch diese unruhigen und schwierigen Zeiten bestmöglich zu geleiten und haben Ihnen daher im Folgenden wieder die wesentlichen Neuerungen und Entwicklungen im Rahmen der Corona-Krise zusammengefasst, damit Sie stets auf dem Laufenden sind.

1. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise

Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

2. Kurzarbeitergeld – Fehler bei der Beantragung vermeiden, Bearbeitung beschleunigen

Häufig sind diese Anträge und Abrechnungslisten bzgl. der Kurzarbeitergeld Thematik fehlerhaft oder unvollständig, weshalb sie nicht bearbeitet werden können. Erforderliche Korrekturen oder Vervollständigungen verzögern die Bearbeitung. Um diese Verzögerungen bei der Auszahlung und den Bearbeitungsmehraufwand zu minimieren, stellen wir Ihnen im Folgenden die laut der Arbeitsagentur fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vor:

1. Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht: Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken Kug 107 – „Kurzantrag auf Kug“ und Kug 108 – „Kug-Abrechnungs-liste“, die beide zusammen eingereicht werden müssen.

2. Es wird Kug für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt: Hier ist zu beachten, dass geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende bekommen grundsätzlich erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld, § 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG.

3. Es wird Kug für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet: Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, da der Sinn des Kurzarbeitergeldes, der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses, in diesen Fällen nicht erreicht werden kann.

4. Bei der Kug-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen: Auf diesen Punkt ist bei der Berechnung besonders zu achten. Grundlage für die Kug-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.

5. Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt: Auch bei sog. Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

3. Anpassung der LfA-Corona-Schutzschirmkredite

Der Corona-Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung wird zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht.

Es ist eine schnell wirkende Liquiditätshilfe für kleine und größere Mittelständler sowie Freiberufler, die in Folge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungs-schwierigkeiten geraten sind. Entsprechend den zwischenzeitlich gefassten Beschlüssen der bayerischen Staatsregierung werden auf der Grundlage einer Rückbürgschaft des Freistaates Bayern und ersten Praxiserfahrungen insbesondere folgende Produktanpassungen vorgenommen:

  • Anhebung des Darlehenshöchstbetrages von bisher 10 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR, unter Beibehaltung einer 90%igen obligatorischen Haftungsfreistellung für den vollen Darlehensbetrag.
  • Einräumung von Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Kreditlaufzeit.
  • Verschlankung der Vorgaben zur Besicherung in Fällen mit einem LfA-Gesamtrisiko bis einschließlich 500.000 EUR.
  • Klarstellung, dass Hausbanken bei Beantragung des Corona-Schutzschirm-Kredit auf das am 31.12.2019 gültige Rating abstellen können.

4. LfA-Schnellkredit

Die LfA Förderbank Bayern wird – der Programmstart ist für Anfang Mai geplant – den neuen LfA-Schnellkredit mit obligatorischer 100%iger Haftungsfreistellung der Hausbank einführen.

Antragsberechtigt sind in diesem neuen Programm erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern verfügen, die seit mindestens 01.10.2019 am Markt aktiv sind sowie zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

Sobald weitere Informationen vorliegen, lassen wir Sie es natürlich wissen!

5. Pauschaler Verlustrücktrag

Alle Unternehmen, die aufgrund der Corona – Krise in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten vom Bundesfinanzministerium eine zusätzliche Liquiditätshilfe. Nach einer Pressemitteilung des BMF vom 23. April 2020 können betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) beantragen. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden (max. eine Million € bzw. zwei Mio. € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

6. Vorübergehende Anpassungen beim Elterngeld

Um werdende und junge Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Elterngeld-Regelungen vorübergehend angepasst.

Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, wie beispielsweise Pflegepersonal, Ärzte oder Polizisten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese geltend machen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.

Außerdem sollen Eltern den sogenannten Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen.

7. Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Die große Koalition verlängert zudem die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I. Derzeit beträgt die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds 12 Monate für Arbeitnehmer bis 50 Jahre, die zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Nach der neuen Regelung verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I um 3 Monate, wenn der Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an, wenn diese 48 Monate oder länger versicherungspflichtig warm. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt weiterhin bei 60 % des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 %.

8.  Höherer Mindestlohn für Pflegekräfte

Für Beschäftigte in der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigen die Mindestlöhne und zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es weitere bezahlte Urlaubstage geben.

Im Einzelnen:

- Erstmals branchenweit verbindliche Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation

- Die Mindestlöhne steigen bis 1. April 2022 bundesweit auf:

  • 12,55 Euro für Hilfskräfte ohne Ausbildung
  • 13,20 Euro für qualifizierte Hilfskräfte
  • 15,40 Euro für Pflegefachkräfte

- Bezahlter Mehrurlaub von 5 Tagen in diesem Jahr und 6 Tagen ab 2021

9. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie

Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und der angeordneten Betriebsschließungen trifft die Corona-Krise die Gastronomie besonders hart. Die große Koalition will deshalb die Gastronomiebetriebe steuerlich entlasten. Die Umsatzsteuer für Speisen wird laut Koalitionsvereinbarung ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Der Verzehr von Speisen in einem Restaurant unterliegt grundsätzlich dem normalen Umsatzsteuersatz von 19%. Nur bei Speisen, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz soll nun generell bei Speisen in einem Restaurant gelten. Diese Reduzierung der Umsatzsteuer wird sicherlich nicht die Preise in den Restaurants billiger machen. Vielmehr werden die Gastronomiebetriebe bei gleichbleibenden Preisen diesen Steuervorteil für sich nutzen.

10. Probleme beim Entschädigungsanspruch für Mitarbeiter in Quarantäne

Aktuell gibt es Probleme beim Entschädigungsanspruch für Mitarbeiter, die vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden. Nach § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz bekommt der Arbeitnehmer für die Dauer der Quarantäne seinen Verdienstausfall von der zuständigen Behörde erstattet. Dabei ist zu beachten, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann besteht, wenn der Mitarbeiter nach § 30 Infektionsschutzgesetz in Quarantäne geschickt. Die bloße Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Infektionsschutzgesetz begründet keinen Entschädigungsanspruch.

Die Höhe des Verdienstausfalls bei Quarantäne entspricht grundsätzlich dem Arbeitsentgelt, dass dem Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei normaler Arbeitszeit zustehen würde, also in etwa dem Nettolohn. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Das Problem besteht darin, dass die Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz nur eine Billigkeitsentschädigung sind und nur dann gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich einen Verdienstausfall hat (Subsidiarität). Die für die Auszahlung zuständige Behörde prüft im Rahmen der Beantragung und Auszahlung, ob dem Arbeitnehmer nicht gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen könnte.

Ein solcher kann sich aus der Regelung des § 616 BGB ergeben, soweit dieser nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 616 BGB regelt einen Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert wird. In der Rechtsprechung und juristischen Literatur ist umstritten, wie lange eine „verhältnismäßig nicht unerhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 BGB tatsächlich ist. Im Rahmen des üblichen Anwendungsbereichs dieser Norm geht man von wenigen Tagen aus (z.B. bei Umzug, Hochzeit, Todesfall, Erkrankung des Kindes etc.).

Aktuell verweisen die zuständigen Behörden auf eine Rechtsprechung des BGH vom 30.11.1978 (Az.: III ZR 43/77) zu dem gleichgelagerten Entschädigungsanspruch im Rahmen des Bundesseuchenschutzgesetzes, wonach ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen als „vorübergehende Verhinderung“ mit Entgeltfortzahlungsanspruch anzusehen ist!

Dies bedeutet, dass die derzeit übliche Quarantänezeit der Mitarbeiter von 2 Wochen vollumfänglich vom Arbeitgeber zu bezahlen ist, soweit die Regelung des § 616 BGB nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag verwenden, in dem die Regelung des § 616 BGB ausgeschlossen ist, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung ab dem 1. Tag gegenüber der zuständigen Behörde. Wenn eine solche Regelung in Ihren Arbeitsverträgen nicht enthalten ist oder Sie keine schriftlichen Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern haben, dann bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen. Dann gäbe es nur die Möglichkeit, diese Entschädigung gerichtlich geltend zu machen und darauf zu hoffen, dass die alte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1978 aufgehoben werden wird.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Corona Virus

20. April 2020

Derzeit gilt es, einen der Erinnerung nach noch nie dagewesenen Spagat zwischen der Rückkehr zur gewohnten Normalität und der zu schützenden individuellen Gesundheit zu bewerkstelligen. Dieser besteht nicht nur in dem besonders empfindlich getroffenen Wirtschaftsleben zwischen Händlern/Dienstleistern und Kunden, sondern natürlich auch am Arbeitsplatz. Unsere Kanzleimitarbeiter sind seit Mitte März 2020 zum Teil im Homeoffice für Sie tätig. Das ist für solche Bürotätigkeiten auch die klare Empfehlung der nun vorliegenden Arbeitsschutzstandards (s. ausführlich anbei). Dies geht aber natürlich nicht bei allen Arbeitsweisen.

Daher sollen bundesweit generelle, klare und verbindliche Arbeitsschutzstandards Beschäftigte vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, denn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am Donnerstag, den 16.04.2020, gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt.

Demnach sollen Betriebe zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge ausweiten, den Sicherheitsabstand auch bei der Arbeit gewährleisten, zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen und dafür sorgen, dass Risikogruppen besonders geschützt werden.

Die Unfallversicherungsträger werden den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten konkretisieren und weiterentwickeln.

Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt soll dafür die Voraussetzung schaffen.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!

Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.

2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!

Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.

3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!

In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.

4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!

Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.

5. Niemals krank zur Arbeit!

Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.

6.  Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!

Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.

7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!

Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!

8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!

Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.

9.  Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!

Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!"

Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Ihr ARS ARCUS Team!

Update – Corona Soforthilfe, KfW Schnellkredit, Zulage für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR

8. April 2020

Auf folgende Aktualisierungen und Veränderungen wollen wir Sie hinweisen:

1. Liquiditätsengpass als Voraussetzung für Soforthilfen

Wie Ihnen im Verlauf unserer Newsletter vielleicht aufgefallen sein wird, ändern sich Aussagen und Voraussetzungen insbesondere zu den staatlichen Hilfsmaßnahmen im Zuge der Corona-Krise beinahe täglich. Wesentlich von den Änderungen betroffen sind die Voraussetzungen zum hierfür erforderlichen Liquiditätsengpass.

Ende März 2020 wurde dieser wie folgt definiert: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Wie wir bereits vergangene Woche berichtet haben, existieren nun je nach Mitarbeiterzahl Hilfsprogramme des Bundes bzw. des Landes. Für beide ist ein Liquiditätsengpass Voraussetzung.

Aktuell lautet die Definition für die Bundes-Soforthilfe:

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Die aktuelle Definition auf bayerischer Landesebene lautet:

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Was heißt das nun für Sie konkret?

Der Liquiditätsengpass als solches muss weiterhin auf die Corona-Krise zurückzuführen sein. Finanzielle Schwierigkeiten vor dieser Zeit sollen mit der Soforthilfe nicht aufgefangen werden. Auf die Richtigkeit Ihrer Angaben bei Beantragung und etwaigen Konsequenzen haben wir bereits ausführlich hingewiesen.

Da die beiden genannten Definitionen leider nicht deckungsgleich geregelt wurden, stellt sich die Frage, ob nun dazwischen wesentliche Unterschiede bestehen. Beide Definitionen verfolgen dem Grunde nach denselben Zweck. Die Definition auf Landesebene ist etwas konkreter, aber auch ggf. vorteilhafter für den Antragsteller, sodass es nach unserem momentanen Dafürhalten vertretbar erscheint, sich hierauf zu berufen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach diesem aktuellen Stand bedeuten diese Vorgabe unseres Erachtens, dass Unternehmer nicht auf Rücklagen – ob im Unternehmen oder privat – zurückgreifen müssen, bevor sie Soforthilfe beantragen. Die Soforthilfe soll zudem unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Maßnahmen (etwa Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeitragen oder Förderkredite) gezahlt werden. So sieht das auch der vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.

Die inhaltlichen Voraussetzungen an den relevanten Engpass haben sich innerhalb der letzten vier Wochen jedoch um 180 Grad gedreht. Daher handelt es sich bei dem oben beschriebenen um eine Momentaufnahme, dessen Bestand wir für die Zukunft nicht vorhersagen können.

2. Steuer- und sozialversicherungsfreie Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 03.4.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Was heißt das? Ist einem Arbeitnehmer beispielsweise bereits ein Bonus vertraglich zugesagt, kann dieser aufgrund der aktuellen Regelung nicht steuer- und sozialabgabefrei bleiben. Vielmehr muss dieser Bonus zusätzlich zum bereits vereinbarten Arbeitslohn dazukommen.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben unter diesen Voraussetzungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit angabegemäß für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 EUR über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 ausbezahlt werden. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg v. 03.04.2020.

Weitere Details sind hierzu momentan noch nicht bekannt, sodass auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Minijobber davon profitieren könnten. Was genau für diesen Bonus gilt, bleibt daher noch abzuwarten. Dazu soll in den nächsten Wochen noch ein Schreiben des BMF ergehen. Warten Sie folglich wenn möglich mit der Auszahlung, bis die Details stehen. Sonst riskieren Sie gegebenenfalls die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.

3. KfW- Schnellkredit für den Mittelstand

Die EU-Kommission hat am 03.04.2020 einen Beihilferahmen veröffentlicht. Auf dieser Basis hat die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand eingeführt.

Die KfW-Schnellkredite werden mittelständischen Unternehmen gewährt, die 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre Gewinne ausgewiesen haben. Die Kredite sollen unter folgenden Rahmenbedingungen gewährt werden.

  • die Unternehmen müssen mindestens 10 Beschäftigte haben und mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein
  • das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
  • das Kreditvolumen beträgt bis zu drei Monatsumsätze bezogen auf das Jahr 2019, aber

- maximal 800.000,00 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50

- maximal 500.000,00 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl bis 50

  • der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren

Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Die Kreditbewilligung soll ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die KfW oder die Bank erfolgen, damit der Kredit schnell bewilligt werden kann.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Aktueller denn je: Erbfolge & Vorsorgeplanung

02. April 2020

Anlässlich der Unsicherheiten und Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen Zukunftsängste erreichen uns in den letzten Tagen vermehrt Anfragen von Mandanten, die um Beratung im Hinblick auf die Vorsorge für den Krankheits- und Todesfall bitten.

Die genaue Ausgestaltung dieser Vorsorge hängt stark von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ab, so dass sich in dieser Angelegenheit eine pauschale Beurteilung dieser Frage grundsätzlich verbietet.

Nachfolgend möchten wir Ihnen dennoch einen kurzen Überblick verschaffen, welche Maßnahmen zur rechtlichen Vorsorge unseres Erachtens zwingend erforderlich sind und welche entsprechenden Regelungen daher jedem Mandanten geraten werden können.

Das richtige Testament

Die rechtliche Vorsorge sollte jedenfalls eine testamentarische Verfügung umfassen.

Dies gilt insbesondere für Alleinstehende ohne nahe Angehörige, da in diesem Fall die gesetzliche Erfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen führt. Alleinstehende sollten daher ein Testament verfassen, in dem genau bestimmt ist, wer das vorhandene Vermögen im Todesfall erhalten soll. Der Gang zum Notar ist dabei nicht zwingend notwendig, gefordert wird jedoch eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung". Ein solches Einzeltestament kann jederzeit geändert bzw. widerrufen werden. Wichtig ist, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Testament im Todesfall auch tatsächlich gefunden wird. Hier bietet sich eine Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister an.

Für Ehepaare besteht darüber hinaus die Möglichkeit eines sog. gemeinschaftlichen Testaments. Hier ist das Testament von einem der beiden Ehegatten handschriftlich zu verfassen und von beiden anschließend eigenhändig zu unterzeichnen. Im gemein- schaftlichen Testament kann das Erbe gemeinschaftlich geregelt werden und es ergibt sich eine gewisse Bindungswirkung für die beiden Ehegatten. Zu Lebzeiten kann die gemeinschaftliche Regelung von beiden Seiten noch widerrufen werden, nach dem Tod des Erstversterbenden besteht grundsätzlich eine Bindung an die gemeinschaftlichen Regelungen. Oftmals setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, die gemeinsamen Kinder sollen erst mit dem Tod des Letztversterbenden am Vermögen beteiligt werden. Diese Regelung dient der Ver- sorgung des überlebenden Ehegatten, ist aus steuerlicher Sicht oftmals jedoch nicht ratsam, da es dabei in der Regel zu einer doppelten Besteuerung des Erbfalls kommt.

Auch bei Ehepaaren ohne Kinder ist zu einer testamentarischen Regelung zu raten, da nach der gesetzlichen Regelung nicht automatisch der überlebende Ehepartner Allein-erbe wird. Vielmehr können die Eltern, Geschwister, Großeltern des Verstorbenen am Nachlass beteiligt sein.

Testamentarische Regelungen sind unseres Erachtens für nahezu sämtliche Fallkonstellationen zu empfehlen. Eine notarielle Beurkundung ist dabei, wie bereits erwähnt, nicht zwingend notwendig, kann aus Nachweisgründen jedoch manchmal sinnvoll sein.

Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht

Um auch im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, ist eine rechtzeitige Erteilung von Vollmachten erforderlich.

Als Vorsorgemaßnahme kommt dabei insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird der Bevollmächtigte umfassend berechtigt, im Notfall alle (vermögens-) rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers vorzunehmen. Als Vertreter des Vollmachtgebers kann der Generalbevollmächtigte dabei u.a. in Verhandlung mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Vertragspartnern treten.

Eine notarielle Form der Generalvollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich, diese wird jedoch nötig, sofern die Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte umfassen soll.

Auch Banken akzeptieren meist nur notariell beglaubigte Vollmachten.

Neben der Generalvollmacht kommt auch die sog. Vorsorgevollmacht in Betracht. Diese kann insbesondere die Gesundheitsvorsorge, Vermögensverwaltung, Bestimmungen zum Aufenthaltsort, Berechtigungen zur Einsicht in die Krankenakte, die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht, Mitbestimmungsrechte bei Fragen der Heilbehandlung usw. regeln für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen oder seinen Willen zu äußern. Wichtig ist dabei zu wissen, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch gegenüber dem Ehepartner eines Patienten gilt und daher entsprechende Regelungen als zwingend notwendig anzusehen sind.

Die Generalvollmacht stellt im Verhältnis zur Vorsorgevollmacht die umfassendere Bevollmächtigung dar. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass für einzelne Lebensbereiche (z.B. ärztliche Angelegenheiten, Bestimmung des Aufenthaltsorts) die gesetzlichen Vorgaben eine explizite Benennung der Berechtigung erfordern und daher die in einer Generalvollmacht oftmals anzufindende allgemeine Formulierung als nicht ausreichend angesehen wird. Bei der Formulierung ist daher jedenfalls auf eine ausreichende Bestimmtheit der Regelung zu achten.

Sowohl die General- als auch die Vorsorgevollmacht berechtigen den Bevollmächtigten unmittelbar mit Erteilung der Vollmacht. Die Erteilung der Vollmacht unter dem Vorbehalt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Geschäftsunfähigkeit) ist zwar möglich, kann aber aus Nachweisgründen im Notfall zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Bevollmächtigung führen und ist daher aus Praktikabilitätsgründen nicht ratsam.

Ein Widerruf der Vollmacht ist jedoch jederzeit möglich.

Aus Nachweisgründen sollte eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.

Betreuungsverfügung

Ist keine Vorsorgevollmacht errichtet und ist der Betroffene aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte komplett oder teilweise selbst zu tätigen, so kann die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen notwendig werden. Für diesen Fall kann durch eine Betreuungsverfügung zwar die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden werden, die Verfügung kann aber Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Durch die Betreuungsverfügung gibt der Betroffene seine Wünsche zur Person des Betreuers kund. Das Gericht muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen und hat die gewünschte Person dann als Betreuer zu bestellen. Nur bei Ungeeignetheit der bestimmten Person kann das Gericht von der Verfügung abweichen.

Eine Betreuungsverfügung sollte ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Der Inhalt einer Patientenverfügung kann dabei inhaltlich stark variieren, da dieser letztlich Ausfluss der vom Patienten gewünschten Behandlungsweise ist. Hier ist oftmals die Vorab-Beratung mit einem Arzt des Vertrauens zu empfehlen, um alle denkbaren Konstellationen durchzusprechen und in der Patientenverfügung entsprechend abzubilden.

Da die Verfügung dennoch nur schwer so genau zu formulieren ist, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgibt, ist es wichtig, die Patienten-verfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Unser Fazit:

Nicht erst die aktuelle Corona-Krise verdeutlicht die Notwendigkeit umfassender Vorsorgeregelungen auf den verschiedenen Ebenen des persönlichen Lebens. Gerne sind wir Ihnen bei der Ausgestaltung und Formulierung der entsprechenden Dokumente behilflich und stehen Ihnen für Auskünfte und Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Exemplarisch haben wir Ihnen in der Anlage entsprechende Formulierungs-vorschläge für eine Vorsorge-/Generalvollmacht inkl. Betreuungsvollmacht sowie für eine Patientenverfügung beigefügt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Über unsere Zentrale, Tel. 089 54 88 56 0 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben.

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Ihr ARS ARCUS Team!

Corona Soforthilfe - Update

1. April 2020

Die Bundes- und Landesregierung stockt das Soforthilfeprogramm Corona für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich auf!

Wir haben für Sie die Neuigkeiten zusammengefasst:

1. Corona Soforthilfe auf Bundesebene

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.

Wer kann wo einen Antrag stellen?

a) Antragsberechtigte:

Sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

b) Umfang der Soforthilfe:

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

c) Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

d) Unbürokratisches Antragsverfahren:

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.

e) Antrags- und Auszahlungsfrist:

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

f) Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

2. Corona Soforthilfe auf Landesebene

Bayern stockt das Soforthilfeprogramm Corona für kleinere und mittlere Unternehmen auf!

Nach der Einigung mit dem Bundeswirtschaftsministerium, das nun die Förderung für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten übernimmt, stellt der Freistaat zusätzliche Hilfen für Unternehmen zwischen elf und 250 Mitarbeitern zur Verfügung.

Hierzu will der Bayerische Ministerrat am Dienstag (heute) beschließen, die Unterstützung von Firmen bis 50 Beschäftigte von derzeit 15.000 auf maximal 30.000 Euro zu erhöhen. Unternehmen bis 250 Mitarbeiter erhalten statt 30.000 nun bis zu 50.000 Euro.

Am Sonntag hatte der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Verzahnung der Bundeshilfen mit dem Soforthilfeprogramm des Freistaats bekanntgegeben. Nach dieser Vereinbarung übernimmt die Bundesregierung nun die Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten auch in Bayern. Sie erhalten bis zu 9.000 Euro für drei Monate (bis fünf Mitarbeiter) beziehungsweise bis zu 15.000 Euro (bis zehn Beschäftigte) (s.o.).

Unternehmen ab elf Beschäftigte erhalten die nun erhöhten Unterstützungen aus dem bayerischen Programm.

In Bayern wird für die Bearbeitung beider Soforthilfeprogramme ab Dienstagnachmittag (gestern) ein Online - Beantragungsverfahren gestartet, welches die Bearbeitung nochmals beschleunigt. Es wird wie bisher bei den Regierungen und auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zur Verfügung gestellt. s. nachfolgender Link:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Das bisherige Antragsverfahren mit einem PDF-Formular wird zugunsten des Online-Verfahrens abgeschaltet.

Freiberufler und Unternehmen, die bereits einen Förderantrag über das bayerische Programm gestellt haben, aber einen höheren Liquiditätsengpass haben, sollen in ca. vier Wochen einen Änderungsantrag auf Gewährung der Differenz zwischen bisher beantragter/ausbezahlter Soforthilfe und der künftig höheren Fördersumme beantragen können.

Für beide Programme gilt:

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Programme verzichten bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Eine Überprüfung erfolgt im Nachgang.

In Bezug auf die erwähnte Überprüfung lassen Sie uns bitte auf Folgendes hinweisen: Angesichts von Hunderttausenden Anträgen und Milliardensummen, die in den kommenden Wochen verteilt werden, dürfte es Bund und Ländern sicherlich nicht leichtfallen, den Überblick zu behalten.

 Eine angekündigte spätere Überprüfung der Bedürftigkeit wird in Fachkreisen aber nicht als leere Drohung verstanden. „Das ist mit Hilfe der Steuererklärung für 2020 leicht nachprüfbar“, sagt RA Knauer, der auch Vorsitzender des Ausschusses Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer ist.

 An den dort gemachten Angaben könnten Finanzämter leicht erkennen, ob es in diesem Jahr zu einem Umsatzeinbruch kam und ein Liquiditätsengpass vorlag. Zumal auch die staatlichen Zuschüsse als Einnahmen versteuert werden müssen.

RA Knauer warnt zudem davor, vor dem Zuschussantrag noch schnell Geld vom Geschäftskonto auf das Privatkonto zu überweisen. „Die Zeiten, in denen das niemand bemerkte hätte, sind lange vorbei.“ Eine Kontoauskunft hätten Ermittler heutzutage schnell eingeholt.

 Abschließend weisen wir Sie erneut darauf hin, dass es uns nicht möglich ist, die Anzeige für die Soforthilfe für Sie zu stellen. Sie müssen diese selbst ausfüllen und unterschreiben und versenden. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Bearbeitung des Antrags.

 Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

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Tilgungsaussetzung und Stundung – LfA zieht auf Landesebene mit Liquiditätsentlastung nach

27. März 2020

Nach den bereits vorgestellten Liquiditätsentlastungen auf Bundesebene – im Speziellen durch die KfW (vgl. auch unsere vergangenen Newsletter) – zieht nun auch die für Bayern zuständige Landesvertretung, die LfA Förderbank, nach.

Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Neben der Möglichkeit, „frisches Geld“ in Form entsprechender Programme wie etwa das des LfA-Universalkredits oder des LfA-Akutkredits bietet die LfA nun ergänzend Tilgungsaussetzungen und Stundungen an. Das entsprechende Merkblatt der LfA (datiert von letzten Mittwoch) finden Sie anbei.

Es werden grundsätzlich zwei Varianten unterschieden:

1. Tilgungsaussetzungen für alle programmgebundenen Darlehen der LfA in der Corona-Krise

Hier bietet die LfA „eine einfache und schnelle Möglichkeit einer Tilgungsaussetzung für bis zu vier Raten von programmgebundenen Darlehen der LfA (…) an“. Somit erfolgt die Tilgungsaussetzung für das ursprüngliche Programmdarlehen, es wird kein separates Stundungsdarlehen vergeben. Der Einzug der ausgesetzten Raten erfolgt dabei mit der Schlussrate des Darlehens.

Die Beantragung wird anhand eines Formulars (Vordruck 567 „Tilgungsaussetzung in der Corona-Krise für programmgebundene Darlehen der LfA“) vorgenommen. Dieses war zum Zeitpunkt der Newsletter-Erstellung noch nicht im Online-Portal abrufbar.

Die Hausbank hat darin folgende Bestätigungen abzugeben:

  • Wir bestätigen, dass der Endkreditnehmer nicht insolvenzreif ist und sich auch nicht in einer tiefgreifenden wirtschaftlichen Krise befindet, zu deren Bewältigung eine umfassende Sanierung erforderlich ist.
  • Nach unserer Einschätzung ist zu erwarten, dass der Endkreditnehmer das Programmdarlehen einschließlich der gestundeten Tilgungsraten nach Überwindung der        derzeitigen Probleme planmäßig bedienen kann.
  • Der gegenwärtige Endkreditnehmerzinssatz für das Programmdarlehen ist in Anbetracht der aktuellen Marktverhältnisse und der individuellen Situation des Einzelfalls angemessen und wird von uns auch für die zu stundenden Tilgungsraten als marktgerecht       zugrunde gelegt.
  • Die Antragstellung erfolgt auf Wunsch bzw. in Absprache mit dem Endkreditnehmer.

2. Stundungsdarlehen von Tilgungsraten haftungsfreigestellter Darlehen

Kommt es bei haftungsfreigestellten Programmdarlehen zu vorübergehenden Tilgungsproblemen auf Seiten des Endkreditnehmers, so kann die LfA Stundungen gewähren. Im Rahmen einer solchen Stundung räumt die LfA ein haftungsfreigestelltes Stundungsdarlehen ein, das der planmäßigen Bedienung des ursprünglichen Programmdarlehens dient. Dabei ist das Stundungsdarlehen auf den zur Überwindung der Tilgungsprobleme voraussichtlich erforderlichen Betrag und die hierfür voraussichtlich erforderliche Dauer zu beschränken. Das ursprüngliche Programmdarlehen bleibt unverändert fortbestehen. Auch hier sind von der Hausbank entsprechende Bestätigungen abzugeben.

Alle weiteren Informationen zu den Voraussetzungen, der Antragstellung und den Zinskonditionen des Stundungsdarlehens finden Sie im beigefügten Merkblatt.

Ebenso wird dargelegt, wie die Angebotserstellung sowie der Verfahrensablauf nach Abschluss des Stundungsdarlehens umgesetzt wird.

Wir möchten nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass es mittlerweile täglich neue Meldungen von Bund, Ländern sowie öffentlichen Förderinstituten gibt. Hieraus resultieren immer neue Fördermöglichkeiten bzw. Optionen, einen drohenden oder bereits entstandenen Liquiditätsengpass zu überwinden.

Wir helfen Ihnen gerne, den Überblick zu behalten und unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen bzw. bei der Erstellung entsprechender Liquiditätsplanungen.

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Ihr ARS ARCUS Team!

Corona Hilfe: So kommen Sie jetzt an Ihren Förderkredit!

24. März 2020

Banken helfen mit Unterstützung der KfW und der Förderinstitute der Bundesländer mit Förderkrediten gegen die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus.

Die Bundesregierung und die Landesregierungen unterstützen mit Sofortmaßnahmen die deutsche Wirtschaft. Unternehmen und Selbständige sollen so möglichst unbeschadet durch die Krise kommen. Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Förderinstitute der Bundesländer können ab 23. März 2020 bei der jeweiligen Hausbank beantragt werden. Dazu wurden die bestehenden KfW-Programme wegen der Corona-Pandemie erweitert. Wie das funktioniert und wie Sie jetzt schnell Hilfe bekommen, erläutern wir in diesem Newsletter.

Das Wichtigste vorab:

Eine Reihe von bestehenden KfW-Programmen und solchen der Förderinstitute der Bundesländer werden wegen der Corona-Pandemie erweitert.

Ziel: Unternehmen und Freiberufler schnellstmöglich mit Liquidität zu versorgen.

Wie hoch ist das Volumen der Hilfen?

Die gute Nachricht: Die Mittel, um die Krise zu bekämpfen, sind vorhanden. Bundes- und Landesregierungen haben Schutzschirme für Beschäftigte und Unternehmen errichtet. Der Garantierahmen der Bunderegierung beträgt rund 460 Milliarden Euro und wird - sofern erforderlich - im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags zeitnah um bis zu weitere 93 Milliarden Euro erhöht werden. Diese Programme haben sich schon in der Finanzkrise 2008/2009 bewährt, um Unternehmen einen leichteren Zugang zu günstigen Krediten zu verschaffen. Die Banken helfen in der Regel mit eigenen Krediten und ergänzenden Haftungsübernahmen, damit diese Mittel schnell bei den betroffenen Unternehmen ankommen.

Welche Förderung jetzt möglich ist:

Auf Bundesebene gilt: Die KfW wird ihre Liquiditätshilfen ausweiten, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Das gilt auch für Unternehmen, die krisenbedingt bereits in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Ziel der Förderung ist es, eine Insolvenzwelle durch das Coronavirus zu verhindern. Besonders von der Epidemie betroffene Unternehmen sollen solvent bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden. Dazu müssen sie liquide bleiben.

Das wurde beschlossen: 

  1. Ausweitung bestehender Programme bei der KfW und den Bürgschaftsbanken sowie des Großbürgschaftsprogramms des Bundes.
  2. Besondere Förderprogramm in den einzelnen Bundesländern.
  3. Erhöhte Risikoübernahme bei bestehenden KfW-Programmen und erleichterter Zugang.
  4. Aus den erweiterten Programmen können jetzt Unternehmen ohne jede Umsatzbeschränkung finanziert werden; dies hilft auch Unternehmen, die bislang keinen Zugang zu bestehenden Programmen haben.

So kommen Sie schnell an Ihr Geld: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur KfW-Soforthilfe

Welche Unterstützung gibt es jetzt?

Ab 23. März 2020 können Anträge für die wegen Corona erweiterten Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Förderinstitute der Bundesländer zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen bei den Banken gestellt werden.

Wer kann die Hilfen beantragen?

Anträge auf Corona-Hilfen können Unternehmen ebenso wie Selbstständige und Freiberufler stellen, kleine und mittelständische Firmen ebenso wie Konzerne. Die Programme unterscheiden zwischen Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, und solchen, die erst am Beginn stehen.

Welche Programme gibt es auf Bundesebene?

Aktuell gibt es drei Programme. Wichtig bei der Auswahl des Programms ist, wie lange ein Unternehmen schon am Markt ist. Grundsätzlich gilt: Nur Firmen, die nachweisen können, dass sie wegen der Corona-Krise in Not geraten sind, sollen Hilfen erhalten.

Die Bundesregierung plant darüber hinaus, auch Selbständige ohne Angestellte, Freiberufler und andere Kleinstfirmen zu unterstützen. Die Details dazu sollen am 23. März 2020 im Bundeskabinett beschlossen werden. Hier geht es um Gewerbetreibende und Freiberufler, die nicht von den bereits bestehenden Programmen erfasst werden.

Wo bekommen Sie die Hilfe?

Bei Ihrer Hausbank. Sie prüft Ihren Antrag und kann schnell alles Notwendige in die Wege leiten.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

  • Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • Jahresabschlüsse / Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inklusive Summen- und Saldenliste)
  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate
  • Selbstauskunft
  • Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

 Wie schnell erhalte ich mein Geld?

Die Banken sichern in der Regel eine beschleunigte Kreditprüfung zu. Bei Krediten bis 3 Mio. € stützt sich die KfW dabei auf die Prüfung der Hausbank. Das macht den Prozess nochmals schneller. Durch gute Zusammenarbeit aller Beteiligten wird der Abwicklungsprozess enorm beschleunigt.

Wer übernimmt die Risiken?

Das Geld kommt von Ihrer Hausbank. Die KfW übernimmt bei Corona-Hilfen je nach Programm zwischen 70 und 90 Prozent der Risiken für die vermittelnden Finanzierungspartner – und damit zum Teil mehr als sonst. Das restliche Kreditrisiko trägt Ihre Hausbank.

Was kostet mich ein Kredit?

Die Zinsen sind unverändert. Eine aktuelle Übersicht über die üblichen Zinssätze der KfW findet sich unter diesem Link. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase können die Banken sehr günstige Kredite anbieten.

Wo bekomme ich mehr Informationen?

  • Ausführliche Informationen der KfW unter www.kfw.de/corona
  • Bürgschaftsbank kontaktieren (zur Bürgschaftsbank) Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden.

Unser Team unterstützt Sie hierbei. Bitte lassen Sie sich einen Telefontermin zur Vorbesprechung unter unserer zentralen Rufnummer 089 54 88 56 0 geben.

Jede Unterstützung der Bank stellt eine individuelle Kreditentscheidung dar. Gegebenenfalls sind dafür weitere Unterlagen und Informationen erforderlich.

Bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

Bayern zahlt Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück

24. März 2020

Füracker: Wir schaffen mehr Liquidität für bayerische Unternehmen!

„Bayern dreht gerade an allen möglichen Stellschrauben um unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten. Wo wir entgegenkommen können, machen wir das auch. Dementsprechend werden wir den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen“, betonte Finanzminister Albert Füracker.

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm

Ihr ARS ARCUS Team!

Corona und Versicherungen – ein kurzer Überblick

23. März 2020

Nur selten zuvor wurde das tägliche Leben so stark eingeschränkt wie es aktuell durch die Coronavirus-Pandemie der Fall ist. Gerade einige bestimmte Unternehmen sind in besonderer Weise betroffen, da sich die Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter nicht völlig vor einer möglichen Erkrankung schützen können.

Doch welche Absicherungen greifen, wenn der Virus „zuschlägt“? Leider nutzen einige Versicherer die aktuelle Situation auch aus, mit teilweise undurchsichtigen Angeboten schnellen Umsatz zu machen. Bei der Absicherung von Ausfällen hängt es wesentlich davon ab, wer erkrankt bzw. durch was ein Ausfall von Unternehmensinhabern oder den Mitarbeitern veranlasst wird.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die verschiedenen Situationen und deren Absicherung:

Situation 1: Ein(e) MitarbeiterIn erkrankt

Als Arbeitgeber sind Sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Jedoch werden Sie in den meisten Fällen durch die Umlage U1 einen Großteil der Kosten durch die Krankenkasse ersetzt bekommen. Zumeist liegt die Erstattungsquote zwischen 60 - 80%.

Situation 2: Ein(e) MitarbeiterIn wird unter häusliche Quarantäne gestellt

Auch hier ist die Lohnfortzahlung (Nettolohn) für den Arbeitgeber Pflicht, jedoch sollte eine Rückgewähr durch die zuständige Behörde erfolgen. Zumeist sind in Bayern die Regierungsbezirke zuständig. Den Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, so sieht es das Infektionsschutzgesetz im § 56 vor.

Situation 3: Der / Die Unternehmensinhaber/-in erkrankt

Eine Krankentagegeldversicherung ersetzt nach Ablauf der Karenzzeit (individuell vereinbar) den ausgefallenen Gewinn. Wer über die GKV das Tagegeld versichert hat, kann je nach vereinbarten Tarif ab dem 21. Tag oder 43. Tag eine Leistung erhalten. Eine zusätzliche Absicherung über einen privaten Krankentagegeldtarif ist möglich.

Die sogenannte Betriebsausfallversicherung übernimmt zudem nach Ablauf der Karenzzeit die laufenden Fixkosten des Unternehmens.

Bei größeren Unternehmen (oder z.B. Gemeinschaftspraxen) macht eine solche Absicherung jedoch oftmals nur begrenzt Sinn, da der weitere Geschäftsführer (bzw. der verbleibende Praxispartner) das Unternehmen weiterführt und unter Umständen die gesamten Kosten erwirtschaftet. Der erkrankte Partner ist dann je nach vertraglicher Gestaltung weder an Kosten noch an Gewinn beteiligt.

Situation 4: Der Unternehmensinhaber muss in häusliche Quarantäne

Hier greift grundsätzlich § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wenn ein Selbstständiger sein Unternehmen ruhen lassen muss, weil er selbst unter Quarantäne steht, sieht das IfSG vor, dass Verdienstausfall und laufende Betriebskosten in angemessenem Umfang durch die zuständige Behörde erstattet werden. Unklar ist aber derzeit, was unter „angemessenem Umfang“ zu verstehen ist. Das liegt im Einzelfall im Ermessen der Behörde. Die Krankentagegeldversicherung greift bei Quarantäne im Regelfall nicht, die Betriebsausfallversicherung unter Umständen jedoch schon, zumeist erst nach den drei Wochen Karenzzeit. In dieser Zeit ist die Quarantäne unter Umständen aber bereits abgeschlossen.

Situation 5: Der Betrieb wird unter Quarantäne gestellt und darf nicht öffnen

Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Informationen und z.B. laut Rundschreiben der Bundesärztekammer gelten hier zunächst die Regelungen des § 56 IfSG sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Inhaber. Also besteht grundsätzlich ein Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Erstattung des entgangenen Arbeitseinkommens (definiert im § 14 SGB IV), der Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer und im angemessenen Umfang der laufenden Betriebskosten. Auch hier muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden.

Vorsicht bei aktuellen Angeboten:

Betriebsausfalldeckungen und Tagegelder können nach wie vor abgeschlossen werden, oft auch für den Fall der Quarantäne. Aber meistens gilt die vereinbarte Karenzzeit auch für die Quarantäne. Ist die Quarantänezeit vor Ablauf der Karenzzeit vorbei, gibt es keine Leistung. Altverträge können jedoch auch andere Regelungen ohne Karenzzeit vorsehen.

Manche Versicherer werben aktuell mit einer Betriebsschließungsversicherung, die man einzeln oder gemeinsam mit der Inventarversicherung abschließen kann.

Die Betriebsschließungsversicherung soll angeblich auch die laufenden Kosten der Quarantänezeit übernehmen – und zwar ab dem ersten Tag!

Die derzeit bekannten Bedingungen sehen jedoch vor, dass der Anspruch nicht besteht, wenn der Inhaber grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz hat.

Fazit:

Vermutlich ein unseriöser „Werbegag“ ohne echte Leistung. Wenn in der aktuellen Situation ein Versicherer noch eine Absicherung für Quarantäne anbietet, die äußerst günstig die Übernahme der laufenden Kosten garantiert, dann sollte das Angebot hinterfragt werden!

Prüfen Sie also aktuelle Angebote kritisch! Lesen Sie die Ausschlüsse in Bedingungen und lassen Sie sich mögliche Zusagen des Vermittlers immer schriftlich bestätigen. Mündliche Aussagen sind unter Umständen wertlos.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an – und bleiben Sie gesund!

Ihr ARS ARCUS Team!

CORONAVIRUS: BAYERN VERHÄNGT AUSGANGSSPERRE!

20. März 2020

In manchen Orten in Bayern darf man bereits nur unter Auflagen das Haus verlassen – nun werden die Maßnahmen ab heute Nacht 24:00 Uhr auf das gesamte Bundesland ausgeweitet. Dies gab Ministerpräsident Söder soeben bekannt.

Ab Freitag Nacht 0:00 Uhr gelten in ganz Bayern wegen des Coronavirus Ausgangsbeschränkungen. Das hat die Regierung des Bundeslandes einstimmig beschlossen, wie Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bei einer Pressekonferenz in München mitteilte. Die neuen Regeln gelten vorerst für zwei Wochen. "Wir fahren das öffentliche Leben nahezu vollständig herunter", sagte Söder.

Söder konkretisierte die Ausgangsbeschränkungen in einigen Punkten:

  • Es sei weiter erlaubt, zur Arbeit zu gehen, insofern dies notwendig sei und nicht von zu Hause aus gemacht werden könne.
  • Die medizinische Versorgung der Bürger sei weiterhin gesichert, dennoch gebe es Einschränkungen
  • Nur im Palliativfall sei der Besuch im Pflegeheim und Krankenhaus erlaubt
  • Bei Geburten sei der Besuch im Krankenhaus ebenso gestattet.

Für Sie als Arbeitgeber ist es nun zwingend erforderlich, Ihren Mitarbeitern eine entsprechende Arbeitgeberbestätigung mit auf den Weg zu geben, damit diese im Falle von Kontrollen eine Bestätigung vorweisen können.

Wir haben uns erlaubt, ein derartiges Muster in dieser Rundmail beizufügen.

Bitte verwenden Sie dieses Muster, passen es auf Ihre Bedürfnisse an und händigen dies Ihren Mitarbeitern aus, welche zwingend ihren Arbeitsplatz nicht zu Hause im Homeoffice ausüben können.

Ihr ARS ARCUS Team!

 

KURZARBEIT IN ZEITEN VON CORONA

19. März 2020

Zur Eindämmung der dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden kurzfristig die Regelungen zur Kurzarbeit überarbeitet. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wesentlichen Informationen zum Thema Kurzarbeit. Dabei gehen wir nur auf die wichtigsten Punkte ein und bitten Sie, für eine individuelle Beratung uns telefonisch zu kontaktieren.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Betrieb oder Betriebsteil infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses. Die betroffenen Mitarbeiter arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Durch die Verringerung der Arbeitszeit reduziert sich das Gehalt der betroffenen Mitarbeiter entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Nettogehalt und dem reduzierten Nettogehalt übernimmt grundsätzlich der Staat durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von ca. 60% bei kinderlosen Mitarbeitern und von ca. 67% bei Mitarbeitern, die mindestens ein Kind haben.

Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen sind erforderlich?

Der Arbeitgeber darf nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Wenn Ihr Unternehmen nicht einem Tarifvertrag unterliegt und auch über keinen Betriebsrat verfügt, dann sind solche Regelungen zur Kurzarbeit in einem Arbeitsvertrag üblicherweise nicht enthalten. In diesem Fall müssen Sie mit den Mitarbeitern jeweils einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag gesondert vereinbaren, vgl. Anlage "Mitarbeitervereinbarung Kurzarbeit". Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Wenn Mitarbeiter die Vereinbarung nicht unterzeichnen, müsste eine (Änderungs-)Kündigung mit der gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Kann für alle Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt werden?

Kurzarbeit kann für alle Mitarbeiter oder einzelne Betriebsteile beantragt werden, nicht aber nur für einzelne Mitarbeiter. Zudem müssen zunächst Überstunden abgebaut sowie noch zur Verfügung stehende bzw. nicht verplante Urlaubstage in Anspruch genommen werden. Bei geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigten (z.B. 450 € - Job) und Auszubildenden ist generell eine Kurzarbeit nicht möglich.

Wie ist der normale Ablauf bei Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber vereinbart mit jedem Mitarbeiter die Kurzarbeit mittels Zusatzvereinbarung. Dann muss die Kurzarbeit bei der zuständigen BA durch das beiliegende Formular „Anzeige Arbeitsausfall“ angezeigt werden.

Die BA prüft die Voraussetzungen der Kurzarbeit und erlässt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Zeitlich muss der Arbeitgeber zudem die Kurzarbeit gegenüber den Mitarbeitern konkret anordnen, vgl. beigefügtes Formular "Anordnung Kurzarbeit". Den Lohn erhält der Mitarbeiter nach wie vor vom Arbeitgeber in Höhe des reduzierten Gehalts und des Kurzarbeitergelds. Das Kurzarbeitergeld sowie die hierauf zu zahlenden Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber von der BA erstattet. Der Erstattungsantrag muss im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung elektronisch jeweils bezogen und detailliert auf den einzelnen Mitarbeiter und die reduzierte Arbeitszeit erfolgen. Dafür muss für jeden Mitarbeiter eine Stundenaufzeichnung geführt werden, vgl. Anlage "Zeiterfassung KUG".

Das Kurzarbeitergelt ist begrenzt auf maximal ca. 67% bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 6.900,00 Euro, also auf 4.623,00 € pro Monat.

Hier nochmals der Ablauf in der Übersicht: 

  1. Zusatzvereinbarung Kurzarbeit mit Mitarbeiter durch Mandant (oder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung), Anlage „Mitarbeitervereinbarung Kurzarbeit“ 
  2. Formular „Anzeige Arbeitsausfall“ an BA durch Mandant 
  3. Gleichzeitig Anordnung der Kurzarbeit gegenüber Mitarbeitern durch Mandant, Anlage „Anordnung Kurzarbeit“ 
  4. Meldung an Lohnbüro über den Stundenausfall je Mitarbeiter (durch Mandant an Kanzlei) mit gesondertem Formular „Zeiterfassung KUG“ 
  5. Leistungsantrag Kurzarbeitergeld inklusive Abrechnungsliste durch Kanzlei im Rahmen der Lohnabrechnung,s. Formular "Antrag auf Kurzarbeitergeld"

 In welcher Form kann ich Kurzarbeit anzeigen?

Die Anzeige der Kurzarbeit bei der BA durch den Arbeitgeber kann postalisch, per Telefax, per E-Mail und Online gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Alle weiteren Informationen und Kontaktdaten Ihrer zuständigen BA finden Sie auf folgender Webseite unter Angabe Ihrer PLZ: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen. Wenn Sie den Link zur zuständigen BA anklicken, erscheint die Faxnummer. Eine Online-Beantragung ist nach Registrierung möglich. Aktuell sind die Registrierung und die Übermittlung per Telefax und Mail wegen Überlastung problematisch (Stand 17.03.20). Wir empfehlen zusätzlich eine Übersendung per Post oder Bote.

Was ist noch zu beachten (wichtiger Hinweis)?

Rechtsicherheit über die Gewährung, Höhe und Auszahlung des Kurzarbeitergelds haben Sie erst, wenn Sie jeweils einen Bescheid durch die BA erhalten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der derzeitigen Überlastung der BA ist damit zu rechnen, dass es zu Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge und der Auszahlungen kommen wird. Die Lohnabrechnungen erfolgen trotzdem unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds.

Weiterführende Hinweise und Informationen?

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sehr komplex sind und wir Ihnen hier nur einen ersten Überblick geben können. Die konkreten Voraussetzungen müssen stets im Einzelfall von der zuständigen BA geprüft werden.

Weiterführende Informationen finden Sie online unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall.

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es uns nicht möglich ist, die Anzeige Arbeitsausfall für Sie zu stellen. Sie müssen diese Anzeige selbst ausfüllen und unterschreiben. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Bearbeitung des Antrags.

Sollten Sie noch Fragen zur Kurzarbeit bzw. der konkreten Beantragung haben, stehen Ihnen ausgewählte Mitarbeiter bzw. die Geschäftsführung gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Telefontermin unter unserer zentralen Rufnummer 089 54 88 56 0 oder senden Sie ein Mail an info@ars-arcus.de.

Ihr ARS ARCUS Team!

EILT! CORONA SOFORTHILFE FÜR UNTERNEHMER!

18. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

ganz aktuell haben wir das Antragsformular für das bekanntgegebene Soforthilfeprogramm bekommen (Anhang).

Wie der Wirtschaftsminister berichtet, sollen die am Montag verkündeten Soforthilfen für insolvenzbedrohte Selbständige und Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern bereits ab heute bei den Bezirksregierungen (in unserem Fall bei der Stadt München) beantragt werden können; das erste Geld könnte bereits am Freitag fließen, um die Zahlungsfähigkeit der Betroffenen zu unterstützen.

Die Einzelhilfen betragen - je nach Größe - zwischen 5000 und 30 000 Euro.

Das Förderprogramm richtet sich an Freiberufler, Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern in Bayern.

Die Soforthilfe wird gestaffelt und soll schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden. Die Staffelung setzt sich folgendermaßen zusammen:

• bis fünf Mitarbeiter 5.000 Euro,

• bis zehn Mitarbeiter 7.500 Euro,

• bis 50 Mitarbeiter 15.000 Euro,

• bis 250 Mitarbeiter 30.000 Euro. 

EILT!

Wenn Sie von der Corona-Krise betroffen sind, dann sollten Sie unverzüglich diese Soforthilfe beantragen.

Das Antragsformular finden Sie im Anhang. Der Antrag zur Förderung ist dort direkt abrufbar und kann online ausgefüllt werden. Eine Beantragung ist per E-Mail oder per Post möglich. Die zuständigen Adressen der Regierungen/ Stadt München werden auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums veröffentlicht. Bearbeitet werden die Anträge von den jeweiligen Bezirksregierungen sowie der Stadtverwaltung München.

Link:https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Wenden Sie sich gerne und jederzeit an uns, wenn wir Sie diesbezüglich unterstützen und Ihnen dadurch in dieser - auch wirtschaftlich - angespannten Situation behilflich sein können. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und Gesundheit beim Durchstehen des Ausnahmezustands.

Ihr ARS ARCUS Team!

Corona besser meistern - unsere Maßnahmen

17. März 2020

Liebe Mandanten,

es sind derzeit spannende Zeiten, die uns alle vor neue Herausforderungen stellen, vor Herausforderungen, für die es nur eingeschränkt Bedienungsanleitungen gibt, für die wir unsere Gewohnheiten verändern und uns auf neue Situationen einstellen müssen. Wir versuchen das absolut Beste daraus zu machen und mit positiver Grundeinstellung Lösungen zu finden, damit wir mit Ihnen gemeinsam diese Herausforderungen meistern und überwinden können.

Wir haben für unsere Mandanten eine Taskforce aus unseren Geschäftsführern vBP/StB Dipl.-Kfm. Maximilian Amon (maximilian.amon@ars-arcus.de) und Steuerberater Nikolaus Fischer (nikolaus.fischer@ars-arcus.de) gebildet. Diese Taskforce überwacht täglich die Entwicklungen und Maßnahmen der Bundesregierung, die uns Allen dabei helfen, mit den Auswirkungen und Fragen im Zusammenhang mit den aktuellen Veränderungen umzugehen. Wir werten diese aus und bereiten sie für Sie auf, um Ihre Fragen zu beantworten und Lösungen zu finden, wie z.B.:

-Was passiert bei Krankheit der Arbeitnehmer? Wer zahlt hier?

- Welche Entlastungsmaßnahmen bietet der Staat?

-Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen und wie ist die steuerliche Behandlung?

-Welche Möglichkeiten gibt es, Steuerzahlungen zu stunden oder Vorauszahlungen herabzusetzen?

-Wie ist mit Notfallmaßnahmen umzugehen (z.B. Home-Office)?

-Hat der Mitarbeiter Anspruch darauf, von zu Hause aus (im Home-Office) zu arbeiten?

Egal um welche der genannten (oder ungenannten) Fragestellungen es sich handelt, wir versuchen Sie kurzfristig und per Email über die neuen Entwicklungen und Möglichkeiten zu informieren. Insbesondere bei Steuerstundungen und Kurzarbeit ist gerade noch viel Bewegung in der Diskussion. Es scheint aber verschiedene liquiditätswirksame Möglichkeiten zu geben. Natürlich unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung einzelner Maßnahmen. Wenden Sie sich dafür gerne direkt an Ihre Ansprechpartner bei uns.

Zusätzlich bieten wir in den nächsten Wochen eine Hotline für persönliche Gespräche an. Bitte vereinbaren Sie über unser Sekretariat, Frau Haderer (089/548856-0), oder per Mail (info@ars-arcus.de) einen kurzfristigen Telefontermin, um die richtigen Maßnahmen für Ihre individuelle Situation zusammenzustellen.

Wir bei der ARS ARCUS durften in den letzten Jahren üben, uns schnell anzupassen, was uns im aktuellen Umfeld einiges leichter macht. Aber wir wissen noch nicht, welche Veränderungen und Einschränkungen auf uns in den nächsten Tagen und Wochen zukommen. Wir können daher nicht ausschließen, dass es vereinzelt zu Verzögerungen kommt. Sollte das passieren, bitten wir bereits jetzt schon einmal um Verständnis. Wir sind dran und bearbeiten alles schnellstmöglich.

Wir sind zuversichtlich, dass wir mit gutem Willen, Einsatz und Rücksicht aufeinander auch diese Situation gemeinsam meistern werden.

Viele Grüße und bleiben Sie gesund

Ihr gesamtes ARS ARCUS Team!