Grunderwerbsteuer

Der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen u. a. Grund­stücks­käu­fe (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er ist der „Wert der Gegen­leis­tung“ (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegen­leis­tung wird bei einem Grund­stücks­kauf der Kauf­preis, „ein­schließ­lich der vom Käu­fer über­nom­me­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen und der dem Ver­käu­fer vor­be­hal­te­nen Nut­zun­gen“, genannt (§ 9 GrEStG).

Vorsicht Reservierungsvereinbarung

Im Streit­fall hat ein Ehe­paar im Zusam­men­hang mit dem Kauf eines unbe­bau­ten Grund­stücks mit einer im Ver­kaufs­pro­zess invol­vier­ten Pro­jek­tie­rungs­ge­sell­schaft eine Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen, in der die Errich­tung eines bestimm­ten Haus­typs durch einen drit­ten Bau­trä­ger ange­dacht war. Die­ser Bau­trä­ger stell­te für die Klä­ger den Bau­an­trag und erteil­te den Käu­fern eine als „Ange­bot“ bezeich­ne­te Leis­tungs­be­schrei­bung, die nicht unter­schrie­ben war. Die Käu­fer schlos­sen den Ver­trag ein Jahr spä­ter und lie­ßen das Grund­stück bebau­en. Das Finanz­amt bezog die Bau­kos­ten in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er mit ein. Die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof hat­te kei­nen Erfolg.

BFH-Urteil

Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestä­tig­te der Bundesfinanzhof/BFH sei­ne Rechts­an­sicht aus dem Urteil vom 1.10.2014 (II R 32/13). Nach Auf­fas­sung des BFH erfor­dert die Not­wen­dig­keit eines objek­tiv sach­li­chen Zusam­men­hangs zwi­schen Grund­stücks­kauf­ver­trag und Bau­ver­trag bei Abschluss des Grund­stücks­kauf­ver­trags nicht, dass zu die­sem Zeit­punkt auch der Bau­ver­trag abge­schlos­sen und die Bau­ver­pflich­tung rechts­wirk­sam begrün­det ist. Auch muss ein vor­han­de­nes Ange­bot kei­ne recht­li­chen Min­dest­vor­aus­set­zun­gen erfül­len, so der BFH.

Fazit

Um die Ein­bin­dung der Bau­kos­ten bei der Grund­er­werb­steu­er­be­mes­sung für den Kauf eines unbe­bau­ten Grund­stücks zu ver­mei­den, ist ein Zusam­men­hang zwi­schen dem Kauf- und einem zu einem spä­te­ren Zeit­punkt noch abzu­schlie­ßen­den Bau­ver­trag im Zeit­punkt des Grund­stücks­kaufs unbe­dingt zu ver­mei­den. Es dür­fen im Kauf­zeit­punkt des unbe­bau­ten Grund­stücks kei­ne Indi­zi­en für einen ein­heit­li­chen Erwerbs­ge­gen­stand „Grund­stück plus Gebäu­de“ bestehen.