Neue Grundsteuer 2025

Zum 1.1.2025 greift die Grund­steu­er­re­form. Die neue Grund­steu­er wird ab dem nächs­ten Jahr fäl­lig. Die Finanz­be­hör­den haben im Regel­fall die Grund­steu­er­mess­be­trä­ge bereits berech­net und die Beschei­de allen Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin­nen und Grund­stücks­ei­gen­tü­mern zuge­stellt. Offen ist meis­tens noch der neue Hebe­satz der betref­fen­den Gemeinde/Stadt. Die­ser ist jedoch Vor­aus­set­zung für die Berech­nung der Grund­steu­er.

Hebesatzempfehlungen

Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG müs­sen die Städ­te und Gemein­den den Beschluss über die Fest­set­zung oder Ände­rung ihrer neu­en Hebe­sät­ze bis zum 30.6.2025 mit Wir­kung zum 1.1.2025 fas­sen. Um den Gemein­den Hil­fe­stel­lun­gen für die Fest­set­zung der neu­en auf­kom­mens­neu­tra­len Hebe­sät­ze zu geben, stel­len vie­le Bun­des­län­der soge­nann­te Hebe­satz­emp­feh­lun­gen zur Ver­fü­gung. Bei­spiels­wei­se haben die Finanz­mi­nis­te­ri­en Baden-Würt­tem­berg, Hes­sen, Nord­rhein-West­fa­len und Schles­wig-Hol­stein Hebe­satz­emp­feh­lun­gen für die Grund­steu­ern A und B ver­öf­fent­licht. Auf­kom­mens­neu­tral ist dabei aller­dings auf das gesam­te Grund­steu­er­auf­kom­men einer Kom­mu­ne bezo­gen und heißt nicht, dass es in Ein­zel­fäl­len nicht zu einer höhe­ren Grund­steu­er kom­men kann als im Jahr 2024.

Rückstellungen bilden

Für betrieb­li­chen Grund­be­sitz ist bilanz­tech­nisch zu prü­fen, ob für die Grund­steu­er 2025 eine Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten zu bil­den ist (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch/HGB). Eine Rück­stel­lung wäre dann gebo­ten, wenn eines der Besteue­rungs­merk­ma­le (Mess­be­trag und/oder Hebe­satz) zum Bilanz­stich­tag nicht fest­steht. Für die Steu­er­bi­lanz ist zu beach­ten, dass künf­ti­ge Preis- und Kos­ten­stei­ge­run­gen bei der Rück­stel­lungs­bil­dung nicht berück­sich­tigt wer­den dür­fen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f. Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 02. Novem­ber 2024