Das Bundesarbeitsgericht hat im Januar 2025 (28.01.2025, 9 AZR 48/24) entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gehaltsabrechnungen auch rein digital zur Verfügung stellen dürfen. Die Zurverfügungstellung der Gehaltsabrechnung in Papierform ist dagegen nicht (zwingend) erforderlich. Damit öffnet die Rechtsprechung einen Weg zur Digitalisierung auch in Personalthemen.
Hintergrund des Falles
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lag ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zugrunde, wonach der Arbeitnehmer sich gegen die ausschließliche elektronische Bereitstellung der Gehaltsabrechnung zur Wehr setzte, nachdem der Arbeitgeber flächendeckend für all seine Mitarbeiter ein digitales Mitarbeiterpostfach eins externen Dritten zur Verfügung stellte. Über dieses Postfach hatte jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, die eigene Gehaltsabrechnung abzurufen.
Der Arbeitnehmer wollte weiterhin eine Abrechnung in Papierformat erhalten, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte, nachdem er flächendeckend für alle Beschäftigten ein digitales Mitarbeiterpostfach durch einen externen Anbieter zur Verfügung stellte, über welches alle Arbeitnehmer ihre Abrechnungen abrufen konnten.
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes und der Vorinstanz
Während die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen) der Klage der Arbeitnehmer stattgab, lehnte das Bundesarbeitsgericht einen aus § 108 Abs. 1 GewO hergeleiteten Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung von Gehaltsabrechnungen in Papierform dagegen ab.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen argumentierte in seinem Urteil, dass die Entgeltabrechnung eine zugangsbedürftige Erklärung sei und das digital Mitarbeiterpostfach nur dann eine geeignete Empfangsvorrichtung für den Zugang darstelle, wenn der Arbeitnehmer es explizit für den Empfang von Erklärungen bestimmt habe.
Das Bundesarbeitsgericht stellte dagegen klar, dass die nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung vorgeschriebene Textform für die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen durch die Einrichtung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs gewahrt sei. Insbesondere sei entscheidend, dass die Entgeltabrechnung eine sogenannte Holschuld für die Mitarbeiter darstelle. Danach genügt es, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung an einer digitalen Ausgabestelle bereitstellt; der tatsächliche Zugang beim Mitarbeiter sei dagegen kein in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallender Teil. Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht auch, dass der Arbeitgeber trotz digitaler Zurverfügungstellung sicherstellen muss, dass Arbeitnehmer ohne private Online-Zugriffsmöglichkeiten ihre Abrechnungen im Betrieb einsehen und ausdrucken können müssen.
Handlungsempfehlung: Das Urteil gibt Rechtssicherheit in Bezug auf die digitale Zurverfügungstellung von Gehaltsabrechnungen. Arbeitgeber müssen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung aber auch darauf achten, dass betroffene Arbeitnehmer ohne eigene digitale Zugangsmöglichkeiten alternative Wege zur Einsicht und zum Ausdruck der Dokumente erhalten.