Der Fall

Ein Steu­er­pflich­ti­ger unter­hielt sei­ne Haupt­woh­nung (Fami­li­en­woh­nung) ca. 30 km ent­fernt von sei­ner Arbeits­stät­te. Er mie­te­te sich zusätz­lich in 1 km Ent­fer­nung von der Arbeits­stät­te eine Zweit­woh­nung und woll­te hier­für Mehr­auf­wen­dun­gen im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung gel­tend machen. Das Finanz­amt erkann­te die Kos­ten nicht an, da es dem Steu­er­pflich­ti­gen zuzu­mu­ten war, von der 30 km ent­fern­ten Haupt­woh­nung zu sei­ner Tätig­keits­stät­te zu fah­ren.

Urteil FG-Münster

Das Finanzgericht/FG Müns­ter folg­te dem Finanz­amt (Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Auch nach Ansicht des FG war die Fahr­stre­cke von der Haupt­woh­nung zumut­bar. Die Ein­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, die Fahr­zeit wür­de bei Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel mehr als 2 Stun­den dau­ern, lie­ßen die Rich­ter nicht zu. Denn der Klä­ger nutz­te aus­schließ­lich sei­nen Fir­men­wa­gen.

Stand: 26. Juni 2024