Lea­sing-Son­der­zah­lun­gen stel­len ein im Vor­aus gezahl­tes Nut­zungs­ent­gelt dar, das dem Zweck dient, die lau­fen­den Lea­sing­ra­ten wäh­rend der Gesamt­lauf­zeit des Ver­trags zu min­dern.

Laut einem BFH-Urteil vom 21.11.2024 (VI R 9/22) muss bei der Berech­nung der Pri­vat­an­tei­le bei gemischt genutz­ten Kfz im Betriebs­ver­mö­gen die Lea­sing-Son­der­zah­lung zur Ermitt­lung der Gesamt­kos­ten jetzt abwei­chend vom Zufluss-Abfluss-Prin­zip gleich­mä­ßig auf die gesam­te Ver­trags­lauf­zeit ver­teilt wer­den. Bis­her konn­te die Lea­sing-Son­der­zah­lung im Jahr der Zah­lung voll­stän­dig bei den Gesamt­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, was bei bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen zum voll­stän­di­gen Steu­er­ab­zug der Lea­sing-Son­der­zah­lung im Zah­lungs­jahr führ­te.