Lohnsteuerklassen

Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner kön­nen nach aktu­el­ler Geset­zes­la­ge bei der Lohn­steu­er auf gemein­sa­men Antrag hin die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V bean­tra­gen. Sofern der ande­re Ehe­gat­te selbst­stän­dig tätig ist und Gewinn­ein­künf­te erzielt, wird der abhän­gig beschäf­tig­te Ehe­gat­te auf Antrag in der nied­rigs­ten Lohn­steu­er­klas­se III geführt. Die Kom­bi­na­ti­on III/V ist vor­teil­haft, wenn ein Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­te einen beson­ders hohen und der ande­re einen nied­ri­gen Arbeits­lohn bezieht. Bereits jetzt kön­nen Ehe­gat­ten alter­na­tiv die Steu­er­klas­sen IV/IV oder IV/IV mit Fak­tor wäh­len.

Faktorverfahren

Mit dem Fak­tor­ver­fah­ren soll eine Über­be­steue­rung ver­mie­den wer­den, indem bei jedem Ehe­gat­ten (Lebens­part­ner) die maß­geb­li­chen Steu­er­ent­las­tungs­vor­schrif­ten wie Grund­frei­be­trag usw. ange­wen­det wer­den. Mit dem Fak­tor wird die Lohn­steu­er-Vor­aus­zah­lung ziem­lich genau an die Ein­kom­men­steu­er-Jah­res­schuld ange­nä­hert, so dass mit der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nur noch eine gerin­ge Steu­er­kor­rek­tur erfor­der­lich wird. Mit der geplan­ten Über­füh­rung der Steu­er­klas­sen III und V in das Fak­tor­ver­fah­ren soll die­se bis­lang für Ehe­gat­ten – gemes­sen an der Ein­kom­men­steu­er­schuld – genau­es­te Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on zum Stan­dard­fall wer­den. Arbeits­lohn bezie­hen­de Ehe­gat­ten unter­lie­gen künf­tig der Steu­er­klas­se IV, wenn der ande­re Ehe­gat­te kei­nen Arbeits­lohn bezieht (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG‑n.F.) Die Neu­re­ge­lung soll zu dem gesetz­li­chen Stich­tag 1.1.2030 in Kraft tre­ten.

Einkommensbesteuerung

Die vor­aus­sicht­li­chen Ände­run­gen im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren haben im Ergeb­nis kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die end­gül­ti­ge Ein­kom­men­steu­er­last von Ehe­gat­ten, wenn die­se eine gemein­sa­me Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ben. Denn die Lohn­steu­er stellt nur eine Vor­aus­zah­lung zur Ein­kom­men­steu­er dar. Der Refe­ren­ten­ent­wurf ent­hält kei­ne Rege­lun­gen zur Abschaf­fung der Zusam­men­ver­an­la­gung (§§ 26 b/32a Abs 5 Einkommensteuergesetz/EStG) und kei­ne Hin­wei­se auf Abschaf­fung der Ein­kom­men­steu­er-Split­ting­ta­bel­le.

Stand: 27. August 2024