Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist, unter die im Regel­fall alle For­de­run­gen aus Kauf- und Werk­ver­trä­gen fal­len, beträgt drei Jah­re (§ 195 Bür­ger­li­ches Gesetzbuch/BGB). Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist. Der Anspruch ist ent­stan­den, wenn die Leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht wor­den sind. Auf das Datum der Rech­nungs­stel­lung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2021 sichern

Zum Jah­res­wech­sel ver­jäh­ren For­de­run­gen aus dem Jahr 2021. Die Ver­sen­dung von Mah­nun­gen zum Jah­res­wech­sel ändern an der Ver­jäh­rung nichts. Ver­hin­dert wer­den kann der Ver­jäh­rungs­ab­lauf nur durch den Antrag auf ein gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren, sofern der Antrag voll­stän­dig und der Mahn­be­scheid noch bis 31.12.2024 dem Schuld­ner zuge­stellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leis­tet der Schuld­ner vor Jah­res­en­de 2024 wenigs­tens eine Teil­zah­lung, wird die Ver­jäh­rungs­frist unter­bro­chen und beginnt ab dem Tag der Zah­lung erneut für drei Jah­re zu lau­fen (Neu­be­ginn der Ver­jäh­rung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 26. Novem­ber 2024