Grenzgänger Schweiz

Als „Grenz­gän­ger“ im Sin­ne der Doppelbesteuerungsabkommen/DBAs wer­den Arbeit­neh­me­rin­nen bzw. Arbeit­neh­mer bezeich­net, die in einem Ver­trags­staat ansäs­sig, in einem ande­ren Ver­trags­staat ihren Arbeits­ort haben und von dort regel­mä­ßig an ihren Ansäs­sig­keits­ort zurück­keh­ren. Nach dem DBA-Schweiz (Arti­kel 15a Abs. 2) ent­fällt die Grenz­gän­ger­ei­gen­schaft, falls ein Arbeit­neh­mer nicht täg­lich nach Arbeits­en­de an sei­nen Wohn­sitz zurück­kehrt nur dann, wenn die­ser Arbeit­neh­mer bei einer Beschäf­ti­gung wäh­rend des gesam­ten Kalen­der­jah­res an mehr als 60 Arbeits­ta­gen auf Grund sei­ner Arbeits­aus­übung nicht an sei­nen Wohn­sitz zurück­kehrt. Der Grenz­gän­ger­sta­tus ist ent­schei­dend für die Fra­ge, wel­cher Staat den Arbeits­lohn besteu­ern kann. Deutsch­land kann als Ansäs­sig­keits­staat Gehäl­ter, Löh­ne und ähn­li­che Ver­gü­tun­gen, die ein Grenz­gän­ger aus unselb­stän­di­ger Arbeit in der Schweiz bezieht, besteu­ern.

Der Fall

Im Streit­fall kehr­te der Betref­fen­de nicht täg­lich nach Fei­er­abend nach Deutsch­land zurück. Das Finanz­amt woll­te für den Arbeit­neh­mer den­noch eine Besteue­rung wie als Grenz­gän­ger, da eine täg­li­che Rück­kehr zumut­bar sei. Das erst­in­stanz­li­che Finanzgericht/FG Baden-Würt­tem­berg (Urteil vom 23.11.2022, 12 K 623/22) war der Mei­nung, dass eine regel­mä­ßi­ge Rück­kehr – und damit eine Steu­er­pflicht in Deutsch­land – auch vor­lie­gen kann, wenn der Arbeit­neh­mer nur ein­mal die Woche ins Inland zurück­kehrt.

BFH-Entscheidung

Ob und inwie­weit die Grenz­gän­ger­re­ge­lung im Streit­fall Anwen­dung fin­det, wird der Bundesfinanzhof/BFH ent­schei­den (anhän­gi­ges Revi­si­ons­ver­fah­ren Az. VI R 14/24).

Stand: 25. Sep­tem­ber 2024