Gesetzgebung

Die Bun­des­re­gie­rung plant nach dem Ent­wurf eines „Geset­zes zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums 2024“, den steu­er­frei­en Grund­frei­be­trag (Exis­tenz­mi­ni­mum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rück­wir­kend zum 1.1.2024 zu erhö­hen. Grund für die rück­wir­ken­de Ände­rung ist der jüngs­te Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt, den die Bun­des­re­gie­rung alle zwei Jah­re vor­legt.

Sozialrechtliche Regelbedarfe

Gemäß die­sem Bericht sind die sozi­al­recht­li­chen Regel­be­dar­fe stär­ker als ursprüng­lich geplant ange­stie­gen. Dadurch ergibt sich auch Ände­rungs­be­darf beim steu­er­frei zu stel­len­den säch­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mum für das Jahr 2024.

Kinderfreibetrag

Die gestie­ge­nen sozi­al­recht­li­chen Regel­be­dar­fe erfor­dern auch die Anhe­bung des Kin­der­frei­be­trags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetz­ent­wurf eine Erhö­hung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. Alleinerziehenden/Singles.

Stand: 25. Sep­tem­ber 2024