Inflationsausgleich

Mit dem „Gesetz zur tem­po­rä­ren Sen­kung des Umsatz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz“ (vom 19.10.2022, BGBl. I S. 1743) wur­de Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­bern die Mög­lich­keit eröff­net, allen Beschäf­tig­ten zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se eine soge­nann­te Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­zu­zah­len. Vor­aus­set­zung ist, dass die Prä­mie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gezahlt wird und € 3.000,00 nicht über­schrei­tet. Die Mög­lich­keit der steu­er­frei­en Aus­zah­lung die­ser Prä­mie endet am 31.12.2024.

Wich­tig ist, dass die Prä­mie bis zu die­sem Stich­tag dem Kon­to der Arbeit­neh­me­rin / des Arbeit­neh­mers gut­ge­schrie­ben ist. Es reicht nicht aus, die Prä­mie mit der Lohn-/Ge­halts­ab­rech­nung für Dezem­ber 2024 im Janu­ar 2025 aus­zu­zah­len.

Überstundenvergütung

Die Finanz­ver­wal­tung lässt die Aus­zah­lung die­ser Prä­mie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch zum Über­stun­den­aus­gleich zu. Dies gilt inso­weit, als Über­stun­den nicht regel­mä­ßig bezahlt wer­den oder ihre Aus­zah­lung nicht ver­trag­lich ver­ein­bart ist. Denn bei ver­ein­bar­ter Über­stun­den­ver­gü­tung wird die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber geleis­tet.

Teilzahlungen

Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie kann auch in meh­re­ren Teil­tran­chen aus­ge­zahlt wer­den. Bei meh­re­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern kann die Prä­mie auch mehr­fach steu­er­frei gewährt wer­den.

Stand: 26. Novem­ber 2024