Bei der Inkongruenten Gewinnausschüttungen weicht der Anteil eines Gesellschafters an der Gewinnausschüttung
von seinem Anteil am Grund- oder Stammkapital ab.
Bei der Gespaltenen Gewinnausschüttungen erhalten laut Gewinnverwendungsbeschluss
nur einzelne Gesellschafter eine Gewinnausschüttung während die Gewinnanteile der anderen Gesellschafter auf gesellschafterbezogene Rücklagekonten gutgeschrieben werden.
Beide Varianten werden nun grundsätzlich von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind.
Beachtliche außersteuerliche Gründe werden vom Finanzamt nicht mehr verlangt.
Damit wird der Weg für eine flexiblere und individuellere Ausschüttungs- und Steuerplanung bei Kapitalgesellschaften eröffnet.
Für Einzelheiten sprechen Sie uns gerne an.