Jahressteuergesetz

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat vor Kur­zem einen 243-sei­ti­gen Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 vor­ge­legt. Der 44 Arti­kel umfas­sen­de Ent­wurf sieht unter ande­rem Ände­run­gen im Einkommensteuer‑, Körperschaftsteuer‑, Gewerbesteuer‑, Umsatz­steu­er- und Umwand­lungs­steu­er­ge­setz sowie der Abga­ben­ord­nung und diver­ser Durch­füh­rungs­ver­ord­nun­gen vor.

Einkommensteuer

Erfreu­lich ist die geplan­te Erwei­te­rung der Steu­er­be­frei­ung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (§ 3 Nr. 72 EStG-neu). Die zuläs­si­ge Brut­to­leis­tung soll künf­tig – wie bereits bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern der Fall –für Anla­gen auf sons­ti­gen Gebäu­den von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit erhöht wer­den. Klar­ge­stellt wird auch, dass es sich bei die­sen Leis­tungs­gren­zen um eine Frei­gren­ze und nicht um einen Frei­be­trag han­delt.

Erwäh­nens­wert ist auch die Ein­füh­rung einer Frei­gren­ze für steu­er­freie Bonus­zah­lun­gen der Kran­ken­kas­sen. Auf der Grund­la­ge von § 65a SGB V erbrach­te Bonus­leis­tun­gen sol­len zukünf­tig bis zu einer Höhe von € 150,00 pro Steu­er­pflich­ti­ger bzw. Steu­er­pflich­ti­gem und Bei­trags­jahr nicht als Bei­trags­er­stat­tung gel­ten. Für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer rele­vant ist die geplan­te Pau­schal­be­steue­rung für Mobi­li­täts­bud­gets. Soll­te die­ses Geset­zes­vor­ha­ben umge­setzt wer­den (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG-neu), kön­nen die bis­he­ri­gen Pau­schal­be­steue­rungs­vor­schrif­ten auf wei­te­re Fort­be­we­gungs­mög­lich­kei­ten, wie z. B. E‑Scooter, Car­sha­ring usw., ange­wen­det wer­den.

Umsatzsteuer

Unter den vie­len geplan­ten Ände­rungs­vor­schrif­ten bei der Umsatz­steu­er ist die Neu­fas­sung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG beson­ders erwäh­nens­wert. So soll für eine Leis­tungs­emp­fän­ge­rin bzw. einen Leis­tungs­emp­fän­ger künf­tig (vor­aus­sicht­lich ab 2026) der Vor­steu­er­ab­zug bei Leis­tungs­be­zug von einem „Ist­ver­steue­rer“ (die­ser muss die Umsatz­steu­er erst im Kalen­der­mo­nat der tat­säch­li­chen Ver­ein­nah­mung des Rech­nungs­be­trags anmel­den und abfüh­ren – § 20 UStG) erst ab dem Zeit­punkt mög­lich sein, ab dem eine Zah­lung auf die ent­spre­chen­de Leis­tung erfolgt ist. Gleich­zei­tig wird eine neue Rech­nungs­kenn­zeich­nungs­pflicht „Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten“ für Ist­ver­steue­rer ein­ge­führt (neu­er § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG).

Stand: 26. Juni 2024