Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Unternehmer sind verpflichtet, alle in ihrem Unternehmen eingesetzten Registrierkassen und elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie die dazugehörige zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu melden.
Diese Meldung muss bei Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis spätestens 31. Juli 2025 erfolgen. Wurde die Kasse jedoch ab dem 1. Juli 2025 mit einer zertifizierten TSE angeschafft, muss die Meldung innerhalb eines Monats erfolgen. Das zu meldende elektronische Aufzeichnungssystem wird einer Betriebsstätte zuzuordnen. Betroffen sind auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in Fahrzeugen (z.B. Mietwagen, Taxis) sowie Software mit Kassenfunktion (z.B. Warenwirtschaftssysteme). Diese Regelung gilt auch bei Softwarelösungen mit Kassenbuchfunktion. (z.B. Tomedo)
Wichtig: Die Meldepflicht gilt auch für gemietete oder geleaste Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung. Auch die Außerbetriebnahme eines Systems muss innerhalb eines Monats gemeldet werden. Wurde die Kasse vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen, muss dies nur gemeldet werden, wenn die Anschaffung des Kassensystems bereits vorher gemeldet wurde. Die Meldung kann z.B. über das Programm „Mein ELSTER“ oder über eine Software mit ERiC-Schnittstelle erfolgen. Bitte entnehmen Sie die Kundeninformationen Ihrer Softwareanbieter. Falls Sie zu diesem Thema Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Folgende Informationen stehen Ihnen derzeit zur Verfügung:
- Pharmatechnik: über „Mein ELSTER“ muss die Meldung selbst erfolgen
- Aposoft: Meldung muss selbst erfolgen
- ADG: kein Handlungsbedarf
- WINAPO: Meldung erfolgt in Q1 durch WINAPO
- NOVENTI: Überprüfung der ERiC-Schnittstelle