Ab dem 1. Janu­ar 2025 gilt eine Mel­de­pflicht für elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me. Unter­neh­mer sind ver­pflich­tet, alle in ihrem Unter­neh­men ein­ge­setz­ten Regis­trier­kas­sen und elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­me sowie die dazu­ge­hö­ri­ge zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) zu mel­den.

Die­se Mel­dung muss bei Kas­sen, die vor dem 1. Juli 2025 ange­schafft wur­den, bis spä­tes­tens 31. Juli 2025 erfol­gen. Wur­de die Kas­se jedoch ab dem 1. Juli 2025 mit einer zer­ti­fi­zier­ten TSE ange­schafft, muss die Mel­dung inner­halb eines Monats erfol­gen. Das zu mel­den­de elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem wird einer Betriebs­stät­te zuzu­ord­nen. Betrof­fen sind auch EU-Taxa­me­ter und Weg­stre­cken­zäh­ler in Fahr­zeu­gen (z.B. Miet­wa­gen, Taxis) sowie Soft­ware mit Kas­sen­funk­ti­on (z.B. Waren­wirt­schafts­sys­te­me). Die­se Rege­lung gilt auch bei Soft­ware­lö­sun­gen mit Kas­sen­buch­funk­ti­on. (z.B. Tome­do)

Wich­tig: Die Mel­de­pflicht gilt auch für gemie­te­te oder geleas­te Kas­sen­sys­te­me mit zer­ti­fi­zier­ter tech­ni­scher Sicher­heits­ein­rich­tung. Auch die Außer­be­trieb­nah­me eines Sys­tems muss inner­halb eines Monats gemel­det wer­den. Wur­de die Kas­se vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genom­men, muss dies nur gemel­det wer­den, wenn die Anschaf­fung des Kas­sen­sys­tems bereits vor­her gemel­det wur­de. Die Mel­dung kann z.B. über das Pro­gramm „Mein ELS­TER“ oder über eine Soft­ware mit ERiC-Schnitt­stel­le erfol­gen. Bit­te ent­neh­men Sie die Kun­den­in­for­ma­tio­nen Ihrer Soft­ware­an­bie­ter. Falls Sie zu die­sem The­ma Rück­fra­gen haben, wen­den Sie sich bit­te an Ihren Soft­ware­an­bie­ter.

Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen ste­hen Ihnen der­zeit zur Ver­fü­gung:

  • Phar­ma­tech­nik: über „Mein ELS­TER“ muss die Mel­dung selbst erfol­gen
  • Apo­soft: Mel­dung muss selbst erfol­gen
  • ADG: kein Hand­lungs­be­darf
  • WINA­PO: Mel­dung erfolgt in Q1 durch WINA­PO
  • NOVEN­TI: Über­prü­fung der ERiC-Schnitt­stel­le