Neue Förderung von E‑Autos

Die betrieb­li­che Nut­zung von Elek­tro­fahr­zeu­gen wird der­zeit steu­er­lich der­ge­stalt geför­dert, dass bei der Ermitt­lung der Höhe der pri­va­ten Nut­zungs­ent­nah­me nur ein % von einem Vier­tel, effek­tiv also 0,25 %, des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses als pri­va­ter Nut­zungs­an­teil ver­steu­ert wer­den muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Num­mer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach gel­ten­der Rechts­la­ge aller­dings nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs € 70.000,00 nicht über­steigt.

Höherer Bruttolistenpreis

Die Bun­des­re­gie­rung hat nun in dem sich im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren befind­li­chen Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz eine Anhe­bung der Wert­gren­ze auf € 95.000,00 ein­ge­bracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E‑Autos gel­ten, die ab Juli 2024 ange­schafft wor­den sind.

Geplante Sonderabschreibung

Emis­si­ons­freie E‑Autos, die im Zeit­raum von Juli 2024 bis Dezem­ber 2028 ange­schafft wer­den, sol­len außer­dem über einen Zeit­raum von sechs Jah­ren, begin­nend mit einem AfA-Satz von 40 %, abge­schrie­ben wer­den kön­nen.

Stand: 02. Novem­ber 2024