Steuertarif

Der Ein­kom­men­steu­er-Grund­frei­be­trag steigt nach dem Gesetz­ent­wurf für ein Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz ab 2025 um € 300,00 auf € 12.084,00 und für 2026 um € 252,00 auf € 12.336,00. Nach Anga­ben aus dem Refe­ren­ten­ent­wurf geht der Gesetz­ge­ber dabei über die vor­aus­sicht­li­chen Ergeb­nis­se des im Herbst 2024 zu erwar­ten­den 15. Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richts hin­aus. Ziel ist es, einen Aus­gleich für die kal­te Pro­gres­si­on zu schaf­fen. Die übri­gen Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs wer­den nach rechts ver­scho­ben. Die ers­te Tarif­stu­fe 2025 beginnt bei € 12.085,00 (bis­her € 11.604,00) und endet bei € 17.430,00 (bis­her € 17.005,00). Der Spit­zen­steu­er­satz von 42 Pro­zent star­tet ab 2025 bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von € 68.430,00 (bis­her € 66.761,00) und endet bei einem Ein­kom­men von € 277.825,00. Die Tarif­stu­fen der soge­nann­ten „Rei­chen­steu­er“ mit einem Steu­er­satz von 45 Pro­zent blei­ben mit € 277.826,00 unver­än­dert. Für zusam­men ver­an­lag­te Ehe­gat­ten gel­ten jeweils die dop­pel­ten Beträ­ge.

Solidaritätszuschlag

Ana­log wer­den die Frei­gren­zen für den Soli­da­ri­täts­zu­schlag ange­ho­ben. Zusam­men ver­an­lag­te Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner zah­len ab 2025 erst ab einer Ein­kom­men­steu­er von € 39.900,00 (bis­her € 36.260,00) einen Soli­zu­schlag. Für Ein­zel­ver­an­lag­te gilt ein Min­dest­be­trag von € 19.450,00 (bis­her € 18.130,00).