Weiße Einkünfte

Als soge­nann­te „weis­se“ Ein­künf­te wer­den Ein­künf­te bezeich­net, die zwar dem Grun­de nach der Ein­kom­men­steu­er­pflicht unter­lie­gen, aber auf­grund einer Dop­pel­frei­stel­lung nicht besteu­ert wer­den. Zu sol­chen Dop­pel­frei­stel­lun­gen kommt es dann, wenn Qua­li­fi­ka­ti­ons­kon­flik­te zwi­schen dem Quel­len­staat und dem Wohn­sitz­staat auf­tre­ten. Sol­che Kon­flik­te tre­ten auf, wenn der Staat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA das Besteue­rungs­recht für die grenz­über­schrei­ten­den Ein­künf­te hat, die Ein­künf­te als steu­er­frei ansieht und der ande­re Staat nach der Frei­stel­lungs­me­tho­de kein Besteue­rungs­recht hat.

Subject-to-tax-Klauseln

Zur Ver­mei­dung einer sol­chen zwei­fa­chen Dop­pel­frei­stel­lung wer­den in Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men regel­mä­ßig soge­nann­te „Sub­ject-to-tax-Klau­seln“ inte­griert. Die­se geben dem Ansäs­sig­keits­staat die Mög­lich­keit, Ein­künf­te zu besteu­ern, obwohl ihm grund­sätz­lich kein Besteue­rungs­recht zusteht. Vor­aus­set­zung ist, dass der Quel­len­staat von sei­nem Besteue­rungs­recht kei­nen Gebrauch macht und tat­säch­lich nicht besteu­ert.

Beispiele

Das Mus­ter­ab­kom­men der Orga­ni­sa­ti­on für wirt­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit und Entwicklung/OECD ent­hält in Art. 23A Abs. 4 eine sol­che Klau­sel. Danach gilt die Befrei­ungs­me­tho­de nicht, „wenn der ande­re Ver­trags­staat die­ses Abkom­men so anwen­det, dass er die­se Ein­künf­te oder die­ses Ver­mö­gen von der Besteue­rung aus­nimmt“. Ana­lo­ge Bei­spie­le in deut­schen DBAs fin­den sich u. a. in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz.

Stand: 26. Novem­ber 2024