Rechtsgrundlagen

Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen von ihrem Finanz­amt Aus­künf­te ein­ho­len, ent­we­der in Form einer ver­bind­li­chen Aus­kunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung/AO), einer ver­bind­li­chen Zusa­ge nach einer Betriebs­prü­fung (§ 204 ff. AO) oder in Form der Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft (§ 42e Einkommensteuergesetz/EStG).

Verbindliche Auskunft

Ein Antrag auf ver­bind­li­che Aus­kunft wird emp­foh­len bei steu­er­lich kom­pli­zier­ten Sach­ver­hal­ten, um zu erfah­ren, wie das zustän­di­ge Finanz­amt das geplan­te Vor­ha­ben beur­teilt. Die Beant­wor­tung liegt im Ermes­sen der Finanz­be­hör­de. Form und Inhalt eines Antrags auf ver­bind­li­che Aus­kunft regelt § 1 der Steu­er-Aus­kunfts­ver­ord­nung (StAuskV). Anträ­ge sind schrift­lich zu stel­len und müs­sen u. a. ent­hal­ten: die genaue Bezeich­nung der Antrag­stel­le­rin bzw. des Antrag­stel­lers, eine umfas­sen­de und in sich geschlos­se­ne Sach­ver­halts­dar­stel­lung sowie die Dar­le­gung eines beson­de­ren Inter­es­ses. Adres­sat ist die ört­lich zustän­di­ge Finanz­be­hör­de.

Verbindliche Zusage

Gemäß § 204 AO sol­len die Finanz­äm­ter im Anschluss einer Außen­prü­fung auf Antrag einer bzw. eines Steu­er­pflich­ti­gen eine ver­bind­li­che Zusa­ge ertei­len, wie ein geprüf­ter und im Prü­fungs­be­richt dar­ge­stell­ter Sach­ver­halt in Zukunft steu­er­lich behan­delt wird. Ab 2025 gilt dies bereits nach Erlass eines Teil­ab­schluss­be­schei­des (§ 204 Abs. 2 AO). Bei der ver­bind­li­chen Zusa­ge han­delt es sich um eine Soll­vor­schrift. Es besteht bei Vor­lie­gen der erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Rechts­an­spruch. Vor­aus­set­zung ist u. a., dass die Kennt­nis der künf­ti­gen steu­er­recht­li­chen Behand­lung für den Geschäfts­ab­lauf des Antrag­stel­lers von Bedeu­tung ist.

Lohnsteueranrufungsauskunft

Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­künf­te sol­len vor allem die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber in Lohn­steu­er­fra­gen unter­stüt­zen, kön­nen aber auch von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern gestellt wer­den. Betriebs­stät­ten­fi­nanz­äm­ter haben auf Anfra­ge Aus­kunft zu geben, wel­che Lohn­steu­er­vor­schrif­ten im kon­kre­ten Fall anzu­wen­den sind.

Stand: 26. Juni 2024