Vermögensverwaltergebühren

Kapi­tal­an­le­ge­rin­nen und Kapi­tal­an­le­ger soll­ten zum Jah­res­en­de ihren Ver­mö­gens­ver­wal­ter­ver­trag genau anschau­en. Sofern eine soge­nann­te „all-in-fee“ ver­ein­bart ist, kann ein Teil davon steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den.

BMF-Schreiben

Die Finanz­ver­wal­tung lässt im BMF-Schrei­ben vom 19.5.2022, IV C 1 — S 2252/19/10003 :009 (BStBl 2022 I S. 742) den Trans­ak­ti­ons­kos­ten­an­teil aus der all-in-fee zum Steu­er­ab­zug zu. Die Finanz­ver­wal­tung setzt aller­dings vor­aus, dass im Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ver­trag fest­ge­hal­ten ist, wie hoch der Trans­ak­ti­ons­kos­ten­an­teil der all-in-fee ist (Rz. 93 BMF-Schrei­ben). Der Hin­ter­grund einer nur beschränk­ten Abzugs­fä­hig­keit der Ver­mö­gens­ver­wal­ter­ge­büh­ren ist, dass seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­be­steue­rung für Kapi­tal­ein­künf­te Wer­bungs­kos­ten nicht mehr gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten und Ver­äu­ße­rungs­kos­ten wir­ken sich jedoch wei­ter­hin steu­er­min­dernd aus.

Hälftiger Ansatz

Nach­dem eine all-in-fee sowohl die Ver­mö­gens­ver­wal­ter­ver­gü­tung als auch die Trans­ak­ti­ons­kos­ten ent­hält und kei­nem Geschäft kon­kret zuge­ord­net wer­den kann, lässt die Finanz­ver­wal­tung die Hälf­te der Pau­schal­ge­bühr zum Steu­er­ab­zug zu. Dies gilt unter der Vor­aus­set­zung, dass die in der Pau­schal­ge­bühr ent­hal­te­ne Trans­ak­ti­ons­kos­ten­pau­scha­le „auf einer sach­ge­rech­ten und nach­prüf­ba­ren Berech­nung beruht“ (Rz. 93 BMF-Schrei­ben). Wei­te­re Ein­zel­ver­äu­ße­rungs­kos­ten in Form wei­ter­be­rech­ne­ter Spe­sen von drit­ter Sei­te kön­nen zusätz­lich berück­sich­tigt wer­den.

Steuerverrechnung

Han­delt es sich bei der Depot­bank um eine inlän­di­sche Bank, wird die­se den abzieh­ba­ren Trans­ak­ti­ons­kos­ten­an­teil in den Ver­lust­ver­rech­nungs­topf ein­stel­len. Bei aus­län­di­schen Depots kann die Steu­er­ver­rech­nung im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung erfol­gen. Die hälf­ti­gen Gebüh­ren wer­den hier von den steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­erträ­gen abge­zo­gen.

Stand: 26. Novem­ber 2024